II. Abschn. 8 99. Die Gemeindewege und die Ortsstraßen. 343
bezw. Gemeindeverbindungswege überhaupt in Betracht kommen, ob—
liegt den Gemeinden auch die Herstellung derselben; doch der
über die Herstellung als Gemeindeweg hinausgehende kostspieligere
Ausbau zur „Ortsstraße“ wollte von der Gemeindeordnung nicht als
gesetzmäßige Verpflichtung aller Gemeinden statuiert werden und
daher wurde im Art. 38 lediglich die Sorge für Unterhaltung
und Reinlichkeit der einmal geschaffenen und bestehenden „Orts-
straßen“ allen Gemeinden zur Pflicht gemacht. 22)
Erscheint aber eine durch eine Gemeinde führende Straße als
Teil oder Strecke einer Staatsstraße oder Distriktsstraße — und
dies ist der Fall, wenn und so lange die betr. Strecke als Staats-
bezw. als Distriktsstraße vom Staate oder Distrikte resp. von der dem
Distrikte vorgesetzten Staatsaufsichtsbehörde anerkannt oder erklärt ist
— so obliegt die Unterhaltung dem Staate oder dem Distrikte, vor-
behaltlich der den Gemeinden besonders zugeteilten diesbezüglichen
Verpflichtungen. 23) 24) 25)
»2) Vergl. Bl. für admin. Pr. Bd. 43, 321 ff. in vorstehender Anm. 21,
ferner Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes:
a. vom 13. März 1885 Bd. 6, 93: Gesetzlich obliegt den Gemeinden
lediglich die Unterhaltung, nicht auch die Herstellung und Erwei-
terung der Ortsstraßen.
b. vom 11. April 1882 Bd. 3, 639: Die gesetzliche Verpflichtung der
Straßenunterhaltung umfaßt die Aufgabe, die Straßen zu jeder Zeit
in einem ihrem Zwecke entsprechenden, verkehrsfähigen Zustande zu er-
halten, sohin alle Störungen dieses Zustandes zu beseitigen und vor
Allem die hiefür erforderlichen Mittel bereit zu stellen. Es kann ins-
besondere nirgends ein entscheidender Grund dafür gefunden werden,
daß die Schneeräumung auf den Distriktsstraßen, deren zweckentsprechende
Unterhaltung den Distriktsgemeinden obliegt, keinen Bestandteil dieser
Obliegenheit bilde. Vergl. oben Anm. 9.
38) Siehe hiezu Art. 32 Abs. I und 37 des Distriktsratsgesetzes vom 28.
Mai 1852, welche lauten:
Art. 32 Abs. I: Dem Distriktsrate ist vorbehalten, die Beitragsquote für
einzelne Gemeinden oder abgesonderte Gemarkungen je nach der Teilnahme an
den Vorteilen der betreffenden Anstalt oder Einrichtung verschieden abzustufen.
(v. Hauck: Bayer. Straßen= und Wegerecht, B. Gem.-Zeitg. 1891 S. 605 ff.,
685 ff., 730 ff.)
Art. 37. Einzelnen Gemeinden bleibt vorbehalten, für Unternehmungen
und Einrichtungen, die ihren ausschließenden Gemeindenutzen betreffen, oder be-
züglich welcher ihnen ausschließliche Verpflichtungen obliegen, unbeschadet der Be-
stimmungen des gegenwärtigen Gesetzes in besondere Verbindung zu treten oder
in solcher zu verbleiben.
Vergl. hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 8. März 1881 Bd. 2,
667: Die Unterhaltung der in dem Bezirke einer unmittelbaren Stadt-
gemeinde gelegenen Fortsetzung einer Distriktsstraße (also nicht einer Strecke
oder eines Teiles der Distriktsstraße selbst, welche durch die Gemeinde führt,
— vergl. den nachstehenden Absatz —) ist eine dieser Gemeinde gemäß Art. 38
Abs. I der Gem.-Ordn. obliegende Verpflichtung. Die längere Nichterfüllung der
einer Gemeinde gesetzlich obliegenden Wegunterhaltungspflicht reicht allein nicht
aus, um die Gemeinde von dieser Pflicht zu befreien. Eine solche Befreiung tritt
nur dann ein, wenn eine Verpflichtung Dritter nachgewiesen ist. Siehe auch oben
nm. 2a.