Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

II. Abschn. 8 99. Die Gemeindewege und die Ortsstraßen. 343 
bezw. Gemeindeverbindungswege überhaupt in Betracht kommen, ob— 
liegt den Gemeinden auch die Herstellung derselben; doch der 
über die Herstellung als Gemeindeweg hinausgehende kostspieligere 
Ausbau zur „Ortsstraße“ wollte von der Gemeindeordnung nicht als 
gesetzmäßige Verpflichtung aller Gemeinden statuiert werden und 
daher wurde im Art. 38 lediglich die Sorge für Unterhaltung 
und Reinlichkeit der einmal geschaffenen und bestehenden „Orts- 
straßen“ allen Gemeinden zur Pflicht gemacht. 22) 
Erscheint aber eine durch eine Gemeinde führende Straße als 
Teil oder Strecke einer Staatsstraße oder Distriktsstraße — und 
dies ist der Fall, wenn und so lange die betr. Strecke als Staats- 
bezw. als Distriktsstraße vom Staate oder Distrikte resp. von der dem 
Distrikte vorgesetzten Staatsaufsichtsbehörde anerkannt oder erklärt ist 
— so obliegt die Unterhaltung dem Staate oder dem Distrikte, vor- 
behaltlich der den Gemeinden besonders zugeteilten diesbezüglichen 
Verpflichtungen. 23) 24) 25) 
»2) Vergl. Bl. für admin. Pr. Bd. 43, 321 ff. in vorstehender Anm. 21, 
ferner Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes: 
a. vom 13. März 1885 Bd. 6, 93: Gesetzlich obliegt den Gemeinden 
lediglich die Unterhaltung, nicht auch die Herstellung und Erwei- 
terung der Ortsstraßen. 
b. vom 11. April 1882 Bd. 3, 639: Die gesetzliche Verpflichtung der 
Straßenunterhaltung umfaßt die Aufgabe, die Straßen zu jeder Zeit 
in einem ihrem Zwecke entsprechenden, verkehrsfähigen Zustande zu er- 
halten, sohin alle Störungen dieses Zustandes zu beseitigen und vor 
Allem die hiefür erforderlichen Mittel bereit zu stellen. Es kann ins- 
besondere nirgends ein entscheidender Grund dafür gefunden werden, 
daß die Schneeräumung auf den Distriktsstraßen, deren zweckentsprechende 
Unterhaltung den Distriktsgemeinden obliegt, keinen Bestandteil dieser 
Obliegenheit bilde. Vergl. oben Anm. 9. 
38) Siehe hiezu Art. 32 Abs. I und 37 des Distriktsratsgesetzes vom 28. 
Mai 1852, welche lauten: 
Art. 32 Abs. I: Dem Distriktsrate ist vorbehalten, die Beitragsquote für 
einzelne Gemeinden oder abgesonderte Gemarkungen je nach der Teilnahme an 
den Vorteilen der betreffenden Anstalt oder Einrichtung verschieden abzustufen. 
(v. Hauck: Bayer. Straßen= und Wegerecht, B. Gem.-Zeitg. 1891 S. 605 ff., 
685 ff., 730 ff.) 
Art. 37. Einzelnen Gemeinden bleibt vorbehalten, für Unternehmungen 
und Einrichtungen, die ihren ausschließenden Gemeindenutzen betreffen, oder be- 
züglich welcher ihnen ausschließliche Verpflichtungen obliegen, unbeschadet der Be- 
stimmungen des gegenwärtigen Gesetzes in besondere Verbindung zu treten oder 
in solcher zu verbleiben. 
Vergl. hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 8. März 1881 Bd. 2, 
667: Die Unterhaltung der in dem Bezirke einer unmittelbaren Stadt- 
gemeinde gelegenen Fortsetzung einer Distriktsstraße (also nicht einer Strecke 
oder eines Teiles der Distriktsstraße selbst, welche durch die Gemeinde führt, 
— vergl. den nachstehenden Absatz —) ist eine dieser Gemeinde gemäß Art. 38 
Abs. I der Gem.-Ordn. obliegende Verpflichtung. Die längere Nichterfüllung der 
einer Gemeinde gesetzlich obliegenden Wegunterhaltungspflicht reicht allein nicht 
aus, um die Gemeinde von dieser Pflicht zu befreien. Eine solche Befreiung tritt 
nur dann ein, wenn eine Verpflichtung Dritter nachgewiesen ist. Siehe auch oben 
nm. 2a.
	        
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