Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

344 II. Abschn. 8 99. Die Gemeindewege und die Ortsstraßen. 
Die Bestimmungen über die Herstellung bezw. Unterhaltung der 
Feldwege sind durch Art. 55 der Gem.-Ordn. geregelt. 
Siehe hierüber die einschlägigen Ausführungen zu diesem Artikel. 
Anlangend die Zuständigkeit der Verwaltungs= und Gerichts- 
behörden in Bezug auf Gemeindewege, sowie das Verfahren in Ge- 
meindewegsachen, so sind hierüber in Kurzem folgende Sätze außzu- 
stellen: 
1) Die Gemeindewege (Gemeindeverbindungswege) sind von den 
Gemeinden als Korporationen des öffentlichen Rechtes 
in Erfüllung der ihnen vom öffentlichen Rechte auferlegten 
Verpflichtungen zu schaffen, herzustellen und zu unterhalten. 
Es liegen also die Grundsätze, nach welchen sich diese Her- 
Dagegen siehe bezüglich der wirklichen Strecken oder Teile von Distrikts- 
straßen, welche durch eine politische Gemeinde gelegt sind, die Entsch. vom 
5. Juli 1881 Bd. 3, 157 besonders 164: Die Unterhaltung und im Bedarfsfalle 
Neuanlegung von Distriktsstraßenstrecken, welche zugleich als Ortsstraßen 
dienen, mit den dazu gehörigen Brücken obliegt dem Distrikte und nicht der 
beteiligten politischen Gemeinde oder Ortschaft, soferne nicht eine Verpflichtung 
der letzteren durch einen besonderen Rechtstitel begründet ist. 
du Vergl. hiezu die Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 2, 111 in Anm. 37 
It. a. 
24) Giltigkeit haben noch die Bestimmungen der §§ I und II der landesh. 
Verordn. vom 16. August 1805 (Web. 1, 106 f., ferner die in Note ") daselbst 
angeführten Erlasse): Die Verbesserung der öffentlichen Straßen betreffend. 
I. In allen Städten, Märkten und Ortschaften, auf welchen die Verbindlich- 
keit der Unterhaltung des Ortspflasters oder der durchziehenden Chausseen 
ruht, soll bis zum 1. Dezember d. J. das Pflaster, oder der Bruchstein- 
und Kiesweg dauerhaft hergestellt, und sodann für die Zukunft stets in 
gutem Zustande erhalten werden. Die Straßen-Baubeamten haben hiebei 
mit ihrem Rate an die Hand zu gehen, damit die Herstellung nicht allein 
dauerhaft, sondern auch mit der erforderlichen Bequemlichkeit für das Zug- 
vieh und Fuhrwerk geschehe. 
II. In denjenigen Ortschaften, worin die durchziehende Straße auf öffentliche 
Kosten mit Kies oder Bruchsteinen unterhalten werden muß, haben die 
Einwohner sowohl die Straßen, als die Seitengräben von dem Schlamme 
zu reinigen, ehe die Bedeckung mit dem Materiale von Seite des Straßen- 
baupersonales vorgenommen wird. 
Zu vorstehender Ziff. II wurde durch Min.-E. vom 16. Januar 1890 (Min.= 
Bl. 36) zur Erleichterung der betr. Gemeinden bestimmt, daß bis auf Weiteres 
den letzteren ein mehr als zweimaliges Abschlammen der Staatsstraßen- 
Traversen während des Jahres nicht aufgebürdet werden will. 
Vergl. auch Bl. für admin. Pr. Bd. 27, 292: Pflicht der Gemeinde zur 
Reinigung eines Staatsstraßendurchlasses. (Ein solcher Durchlaß gehört zu den 
Gräben, auf woelche sich die Reinigungspflicht erstreckt.) 
"5) Vergl. Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 11. April 1882 Bd. 3, 637 ff. 
Die Fragen, ob eine Gemeinde erhöhte Vorteile von einer Distrikts-Anstalt oder 
Einrichtung (hier: Distriktsstraße) habe und ob ihre Beitragsquote diesen Vor- 
teilen entsprechend abgestuft sei, sind nicht Ermessens= sondern Rechtsfragen und 
im Streitfalle der letztinstanziellen Würdigung des Verwaltungsgerichtshofes unter- 
stellt. Vergl. Anm. 29 u. 22 lit. b. 
Das Schneeräumen auf den Distriktsstraßen bildet einen Bestandteil der 
den Distriktsgemeinden obliegenden Straßenunterhaltung und zählt nicht zu den 
allgemeinen Staatslasten der Sicherheitspolizei.
	        
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