II. Abschn. § 99. Die Gemeindewege und die Ortsstraßen. 345
stellung bezw. die Erklärung als oder zum Gemeindeweg,
ferner die Unterhaltung und auch die Wiederauflassung der
Gemeindewege zu vollziehen hat, im Gebiete des öffentlichen
Rechtes bezw. sind imöffentlichen Rechte begründet;
demgemäß gehören auch Streitigkeiten über diese Begründung,
Erhaltung und Auflassung der Gemeindewege zur Kompetenz
der Verwaltungsbehörden 26). Das Gleiche gilt in Bezug
auf die Unterhaltung der Ortsstraßen und öffentlichen Plätze,
welche dem öffentlichen Verkehre dienen.
2) Wo es sich dagegen um Entscheidung der Frage über das
Eigentum an dem Grundstücke, auf welchem der Gemeinde-
weg angelegt ist oder über den er führt, oder über eine
Servitutberechtigung an diesem Grundstück oder über
die Freiheit von Wegeservituten, über das Vorhandensein
privatrechtlicher Nutzungsrechte am betr. Grundstücke oder
sonstige rein privatrechtliche Verhältnisse und besonders auch
darüber handelt, ob ein Privater als Eigentümer einer be-
stimmten Wegfläche, d. h. des Grund und Bodens, über den
diese Wegstrecke führt, verpflichtet ist, die Benützung dieser
Wegstrecke für den allgemeinen, öffentlichen Verkehr zu dulden,
ist zur Entscheidung hierauf bezüglicher Differenzen die Zu-
ständigkeit der Gerichte gegeben 27).
) Vergl. Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 10. November 1893 Bd. 15, 8:
Nach den Grundsätzen, welche der kgl. Verwaltungsgerichtshof in Uebereinstimmung
mit dem kgl. obersten Landesgerichte und dem Kompetenzgerichtshofe für die Aus-
scheidung der gerichtlichen und der verwaltungsbehördlichen, bezw. verwaltungs-
richterlichen Zuständigkeit bisher als maßgebend anerkannt hat, sind Streitigkeiten
über die Eigenschaft, Herstellung, Unterhaltung, Benützung und Beseitigung öffent-
licher Wege und ihrer Zugehörungen Verwaltungsrechtssachen, während
Streitigkeiten über privatrechtliche Ansprüche, welche sich an Angelegenheiten dieser
Art knüpfen, vor die Civilgerichte gehören, und sind die Verwaltungsbehörden
— vorbehaltlich etwaiger provisorischer Verfügungen zur
Wahrung des öffentlichen Interesses') — namentlich nicht zuständig, die
Oeffentlichkeit eines Weges gegen den aus privatrechtlichen Gründen erhobenen
Widerspruch des Eigentümers der Wegfläche auszusprechen. Siehe auch nach-
stehende Anm. 27.
:.) Vergl. über diese wichtige Frage der Zuständigkeit folgende Ent-
scheidungen und Abhandlungen. (Siehe auch vorstehende Anm. 26):
I. Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes:
a. vom 28. Juni 1880 Bd. 1, 405: Die Entscheidung von Streitigkeiten
über die Ausdehnung eines unbestritten öffentlichen Weges auf Privat-
aigtun steht nicht den Verwaltungsbehörden, sondern den Civilge—
richten zu. ·«
Die Verwaltungsbehörden können in solchen Fällen nur vorsorgliche
Maßregeln treffen, deren rechtliche Würdigung jedoch der Zuständigkeit
des Verw.--Ger.-Hofes entrückt ist. Siehe auch Anm. 28 lit. d.
b. vom 17. Januar 1882 Bd. 3, 521: Zur Entscheidung von Streitig-
keiten über die Belastung eines im Privateigentume befindlichen Grund-
stückes mit einer Wegdienstbarkeit sind nicht die Verwaltungsbehörden,
*7) Siehe unten Anm. 28 a, auch 28.