Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

II. Abschn. § 99. Die Gemeindewege und die Ortsstraßen. 345 
stellung bezw. die Erklärung als oder zum Gemeindeweg, 
ferner die Unterhaltung und auch die Wiederauflassung der 
Gemeindewege zu vollziehen hat, im Gebiete des öffentlichen 
Rechtes bezw. sind imöffentlichen Rechte begründet; 
demgemäß gehören auch Streitigkeiten über diese Begründung, 
Erhaltung und Auflassung der Gemeindewege zur Kompetenz 
der Verwaltungsbehörden 26). Das Gleiche gilt in Bezug 
auf die Unterhaltung der Ortsstraßen und öffentlichen Plätze, 
welche dem öffentlichen Verkehre dienen. 
2) Wo es sich dagegen um Entscheidung der Frage über das 
Eigentum an dem Grundstücke, auf welchem der Gemeinde- 
weg angelegt ist oder über den er führt, oder über eine 
Servitutberechtigung an diesem Grundstück oder über 
die Freiheit von Wegeservituten, über das Vorhandensein 
privatrechtlicher Nutzungsrechte am betr. Grundstücke oder 
sonstige rein privatrechtliche Verhältnisse und besonders auch 
darüber handelt, ob ein Privater als Eigentümer einer be- 
stimmten Wegfläche, d. h. des Grund und Bodens, über den 
diese Wegstrecke führt, verpflichtet ist, die Benützung dieser 
Wegstrecke für den allgemeinen, öffentlichen Verkehr zu dulden, 
ist zur Entscheidung hierauf bezüglicher Differenzen die Zu- 
ständigkeit der Gerichte gegeben 27). 
) Vergl. Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 10. November 1893 Bd. 15, 8: 
Nach den Grundsätzen, welche der kgl. Verwaltungsgerichtshof in Uebereinstimmung 
mit dem kgl. obersten Landesgerichte und dem Kompetenzgerichtshofe für die Aus- 
scheidung der gerichtlichen und der verwaltungsbehördlichen, bezw. verwaltungs- 
richterlichen Zuständigkeit bisher als maßgebend anerkannt hat, sind Streitigkeiten 
über die Eigenschaft, Herstellung, Unterhaltung, Benützung und Beseitigung öffent- 
licher Wege und ihrer Zugehörungen Verwaltungsrechtssachen, während 
Streitigkeiten über privatrechtliche Ansprüche, welche sich an Angelegenheiten dieser 
Art knüpfen, vor die Civilgerichte gehören, und sind die Verwaltungsbehörden 
— vorbehaltlich etwaiger provisorischer Verfügungen zur 
Wahrung des öffentlichen Interesses') — namentlich nicht zuständig, die 
Oeffentlichkeit eines Weges gegen den aus privatrechtlichen Gründen erhobenen 
Widerspruch des Eigentümers der Wegfläche auszusprechen. Siehe auch nach- 
stehende Anm. 27. 
:.) Vergl. über diese wichtige Frage der Zuständigkeit folgende Ent- 
scheidungen und Abhandlungen. (Siehe auch vorstehende Anm. 26): 
I. Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes: 
a. vom 28. Juni 1880 Bd. 1, 405: Die Entscheidung von Streitigkeiten 
über die Ausdehnung eines unbestritten öffentlichen Weges auf Privat- 
aigtun steht nicht den Verwaltungsbehörden, sondern den Civilge— 
richten zu. ·« 
Die Verwaltungsbehörden können in solchen Fällen nur vorsorgliche 
Maßregeln treffen, deren rechtliche Würdigung jedoch der Zuständigkeit 
des Verw.--Ger.-Hofes entrückt ist. Siehe auch Anm. 28 lit. d. 
b. vom 17. Januar 1882 Bd. 3, 521: Zur Entscheidung von Streitig- 
keiten über die Belastung eines im Privateigentume befindlichen Grund- 
stückes mit einer Wegdienstbarkeit sind nicht die Verwaltungsbehörden, 
*7) Siehe unten Anm. 28 a, auch 28. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.