Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

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II. 
.Bd. 1, 113: Für die Beurteilung der Frage, ob eine Justiz- oder Ver— 
II. Abschn. 8 99. Die Gemeindewege und die Ortsstraßen. 
  
sondern die Gerichte zuständig. Die Zuständigkeit des Verw.-Ger.= 
Hofes erstreckt sich nicht auf die Fragen: 
1) ob ein öffentlicher Weg an eine andere Stelle zu verlegen sei, 
2) ob Anlaß oder Bedürfnis bestehe, einen über Privateigentum führen- 
den Weg als einen öffentlichen in Anspruch zu nehmen. 
vom 19. September 1882 Bd. 4, 235 f.: Im Gebiete des öffentlichen 
Rechtes können durch Herkommen Rechte und Pflichten nur in denjenigen 
Fällen begründet werden, in welchen das Gesetz dieses ausdrücklich zu- 
läßt. Verpflichtungen Dritter zur Herstellung und Unterhaltung ge- 
meindlicher Einrichtungen im Sinne des Art. 38 der Gem.-Ordn. können 
demgemäß auf dem Boden des öffentlichen Rechtes nicht durch Her- 
kommen begründet werden. 
Zur Entscheidung von Streitigkeiten über die gegenseitigen Grenzen 
der Grundflächen eines Gemeindeverbindungsweges und der anstoßen- 
den Grundstücke sind die Gerichte zuständig. 
vom 2. Oktober 1883 Bd. 4, 565: Die administrative Bestimmung 
einer Grundfläche zu einem öffentlichen Gemeindewege kann erst dann 
erfolgen, wenn vorher festgestellt ist, daß die Gemeinde Eigentümerin 
der Fläche ist oder eine bezügliche öffentliche Wegservitut besitzt. Zu 
dieser Feststellung sind im Streitfalle nur die Gerichte zuständig. 
vom 18. März 1884 Bd. 5, 170: Die Verwaltungsbehörden sind — 
unbeschadet etwaiger provisorischer Verfügungen zur Wahrung des 
öffentlichen Interesses — nicht berechtigt, die Oeffentlichkeit eines Weges 
gegen den aus privatrechtlichen Gründen erhobenen Widerspruch des 
Eigentümers der Wegfläche endgiltig auszusprechen. 
. vom 1. Juli 1884 Bd. 5, 236: Nimmt eine Gemeinde einen öffent- 
lichen Weg über fremde Grundstücke in Anspruch, wird aber diesem 
Anspruche gegenüber von dem Eigentümer der Grundstücke die Weg- 
servitut bestritten, so fällt der Streit über die Oeffentlichkeit des Weges. 
mit dem Streite über die Servitut bezw. über die Freiheit des Eigen- 
tums zusammen und sind deshalb zur Entscheidung jenes Streites die 
Civilgerichte zuständig. 
vom 10. November 1893 Bd. 15, 7 ff.: Die Verwaltungsbehörden sind 
nicht zuständig, die Oeffentlichkeit eines Weges gegen den aus privat- 
rechtlichen Gründen erhobenen Widerspruch sei es des Eigentümers 
der Wegfläche oder eines anderen dinglich Berechtigten aus- 
zusprechen. (Siehe auch Anm. 26.) Wer als dinglich Berechtigter aus 
privatrechtlichen Gründen gegen die Oeffentlichkeit eines Weges Wider- 
spruch erhoben hat, ist, wenn seine Einwendungen unberücksichtigt blei- 
ben, in dem Verfahren vor den Verwaltungsrechtsinstanzen zur Be- 
schwerdeführung legitimiert. 
Oberstrichterliche Erkenntnisse: 
waltungssache vorliege, sind die Behauptungen der Klage allein maß- 
gebend (d. h. nicht das Vorbringen des Klägers an sich, sondern die 
Thatumstände, welche der Kläger zur Begründung seiner Klags- 
behauptung angeführt hat (Urteil Bd. 6, 652)). Insbesondere kann die 
Zuständigkeit der Gerichte bezüglich einer Klage auf Anerkennung der 
Freiheit eines Grundstückes von einer Wegeservitut durch die Behaup- 
tung des Beklagten, daß der Weg ein öffentlicher sei, nicht aufgehoben 
werden. 
m. Bd. 4, 709: Die Zuständigkeit der Gerichte für die Negatorienklage 
wird durch die Einwendung des Beklagten, daß die von ihm zur Fahrt 
benutzte Fläche nicht Eigentum des Negatorienklägers, sondern ein 
öffentlicher Platz sei, nicht ausgeschlossen. 
. Urteil vom 18. März 1876 Bd. 6, 241: Der Begriff des Gemeinde- 
eigentums gehört nicht dem öffentlichen Rechte, sondern dem Privat-
	        
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