Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

II. Abschn. § 99. Die Gemeindewege und die Ortsstraßen. 347 
rechte an. Will die Gemeinde als öffentliche Korporation an einem in 
ihrem Bezirke gelegenen Grundstücke das Eigentumsrecht gegen 
einen Prätendenten desselben Rechtes geltend machen, so bedarf sie zur 
Begründung ihres Anspruches wie jedes andere Subjekt von Privat- 
rechten eines privatrechtlichen Teitels und über den Rechtsbestand 
dieses Titels steht die Entscheidung den Gerichten und nicht den 
Verwaltungsbehörden zu. 
Die Verwaltungsbehörden haben nur zu bestimmen, welche Wege 
dem allgemeinen Gebrauche zu dienen haben, und zu veranlassen, daß 
dieselben von der Gemeinde als öffentliche Wege hergestellt und in 
Stand erhalten werden, sie haben aber nicht die Streitigkeiten zu ent- 
scheiden, welche sich dadurch ergeben, daß die Gemeinde an der Grund- 
fläche, welche als öffentlicher Weg benützt werden soll, das Eigen- 
tumsrecht'), aus welchem privatrechtlichen Titel immer, gegenüber 
einem Prätendenten desselben Rechtes in Anspruch nimmt. 
Vergl. hiezu auch Urteil vom 10. März 1877 Bd. 6, 556; 6, 647 ff. 
besonders 652; vom 25. Juni 1872 (Reg.-Bl. 1550); vom 27. Dezember 
1872 (Reg.-Bl. 1873 S. 63) und vom 23. April 1873 (Reg.-Bl. 913). 
Urteil vom 28. November 1877 Bd. 7, 132: In Bezug auf die gericht- 
liche Zuständigkeit für eine Klage wegen widerrechtlichen Eingriffs in 
das Eigentum eines Dritten durch eine Gemeinde bei Herstellung eines 
öffentlichen Weges ist allein der Inhalt der Klage maßgebend. Ist 
die Klage auf den Privatrechtstitel des Eigentums und 
auf eine dieses Eigentum auf eine rechtswidrige Weise benachteiligende 
Einwirkung von Seite einer Gemeinde gegründet, so liegt eine reine 
Civilrechtssache vor und sind zur Entscheidung dieser Rechtsangelegenheit 
die Gerichte allein zuständig. 
Vergl. weiter Urteil vom 9. Februar 1878 Bd. 7, 230. 
Urteil vom 16. Oktober 1882 Bd. 9, 700 ff.: Erwerb einer Wege- 
gerechtigkeit durch unvordenkliche Verjährung für eine Gemeinde ver- 
mittelst Handlungen der ihr zugehörigen Ortseinwohner (siehe auch Ur- 
teile in Bd. 4, 421 und Bd. 6, 241 derselben Sammlung); Ausschluß 
der Erlöschung dieses Rechtes durch Verwendung der dienenden Grund- 
stücke zu einem Eisenbahnbau. 
Zuständigkeit der Gerichte für Entscheidung der Fortausübung des 
Rechtes unter den also veränderten Verhältnissen. 
Speziell ebenda S. 703: Auch ein öffentlicher Weg, wenn er als 
Dienstbarkeit über fremde Grundstücke führt, stellt sich als privatrecht- 
liche Servitut gegenüber dem jeweiligen Besitzer von Grund und Boden 
dar und kann als solche von der Gemeinde, innerhalb deren Markung 
er sich befindet, geltend gemacht werden; denn solchen Falls wird die 
Gemeinde als Eigentümerin bezw. Servitutberechtigte betrachtet; vergl. 
hiezu Urteil vom 24. November 1877 Rd. 7, 53 ff.: Ausschluß einer 
Privatberechtigung an Staatsstraßen-Gräben; speziell S. 55: Es hat 
sich nunmehr die Rechtsanschauung vorwiegend dahin gebildet, daß der 
Staat bezw. die Gemeinde als Eigentümer der Staats= und bezw. 
der Gemeinde-Straßen zu betrachten sei. 
Reichsgerichtliches Urteil vom 7. März 1882: Steht den Eigentümern 
der an einer öffentlichen städtischen Straße belegenen Häuser als solchen 
ein privatrechtliches Gebrauchsrecht an der Straße, und wegen Beein- 
trächtigung des letzteren durch eine im öffentlichen Verkehrsinteresse vor- 
genommene Veränderung der Straße ein Entschädigungsanspruch zu? 
Diese Frage ist in vorstehendem Urteile bejaht. 
*) oder ein Wegeservitut-Recht.
	        
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