348 II. Abschn. 8 99. Die Gemeindewege und die Ortsstraßen.
3) Entstehen Streitigkeiten über Gemeindewege, welche von den
Gerichten zu entscheiden sind, so sind bis zur definitiven Ent—
scheidung derselben die Verwaltungsbehörden befugt, provi—
sorische Anordnungen zur Aufrechthaltung der Ordnung
und der Sicherung des Verkehrs auf dem strittigen Straßen—
teile zu treffen ?8) 283).
Vergl. hieher auch die Bestimmung des Art. 20 des Polizei-
strafgesetzes 29), ferner die Vorschrift des § 6 der Min.=
Bekanntmachung vom 4. Januar 1872 „die Sicherheit und
III. Bl. für admin. Pr.:
Bd. 24, 216: Kompetenz in Wegstreitigkeiten.
Bd. 27, 189 ff.: Die richterliche Kompetenz zum Schutze des Privat-
eigentums gegenüber den auf die Eigenschaft eines öffentlichen Weges
sich beziehenden Ansprüchen ist als feststehende Praxis nunmehr anzu-
nehmen. Siehe Bd. 20, 321; 24, 39; 23, 125; 24, 128, 216, 337
und 340.
Bd. 29, 110 ff.: Die Einrede der öffentlichen Wegegerechtigkeit gegen-
über der Klage auf Eigentumsfreiheit (oberstrichterliches Urteil vom 9.
Februar 1878).
Bd. 29, 248: Gerichtliche Zuständigkeit für eine Klage wegen wider-
rechtlichen Eingriffes in das Eigentum des Klägers durch eine Gemeinde
bei Herstellung eines öffentlichen Weges (oberstr. Urteil vom 28. November
1877. Siehe oben Nr. II lit. d).
Bd. 31, 349: Erwerb von Servituten an öffentlichen Wegen (oberstr.
Urteil vom 25. November 1880).
Bd. 36, 129: Entfernung einer Hupbeschlagbrücke von der Straße.
Hiezu ebenda S. 328: Zur Frage der Entfernung einer Hufbeschlag-
brücke von der Straße.
Entscheidungen des Verw.-Ger.-Hofs:
a. vom 28. Juni 1880 Bd. 1, 405 in Anm. 27 I lit. a und vom 10.
November 1893 Bd. 15, 8 in Anm. 26.
b. vom 9. November 1880 Bd. 2, 189: Zur letztinstanziellen Entscheidung
von Beschwerden gegen vorsorgliche Anordnungen über Unterhaltung
eines Gemeindeverbindungsweges ist der Verwaltungsgerichtshof nicht
zuständig. Siehe Anm. 27I lit. a.
c. vom 2. Oktober 1883 Bd. 4, 569: Nach konstant anerkannter gericht-
licher Rechtsprechung sind auch dem Privateigentümer gegenüber admini-
strative Provisorien (bei Wegstreitigkeiten) als rechtlich zulässig erachtet
worden. Siehe auch Anm. 27 Nr. I.
35#a) Entsch, des obersten Gerichtshofes Bd. 1, 120: Der Distriktspolizei-
behörde bleibt es für den Fall, daß sie einen Weg für einen öffentlichen und seinen
Fortbestand mit dieser Eigenschaft im öffentlichen Interesse für notwendig erachten
sollte, vorbehalten — unbeschadet der gerichtlichen Entscheidung der civilrecht-
lichen Seite des betr. Wegstreites — die Gemeinden nach Art. 38 und 157 der
Gem.-Ordn. von 1869 zur gerichtlichen Geltendmachung ihres Rechtes oder zur
anderweitigen Herstellung des erforderlichen Weges anzuweisen, sowie je nach Um-
ständen provisorische Verfügungen hierüber bis zur gerichtlichen Entscheidung zu er-
lassen. (Siehe auch Urteil des kgl. Oberlandesgerichts München vom 13. März
1883 [Min.-Blatt S. 181).
29 Vergl. weiter hiezu Bl. für admin. Pr. 43, 356 ff.: Polizeiliche und
privatrechtliche Streitpunkte in Streitigkeiten über die öffentliche Eigenschaft
von Wegen.
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