352
II. Abschn. 8 99. Die Gemeindewege und die Ortsstraßen.
Einzelne Fälle, in denen eine staatsaufsichtliche (nicht
verwaltungsrechtliche) Angelegenheit gegeben ist, siehe bei
v. Kahr S. 401. 37)
d. vom 12. Februar 1884 Bd. 5, 127 oben in Anm. 13.
0.
Vergl. hieher auch Entscheidung vom 20. April 1886 Bd. 7, 238 in
Anm. 30 lit. a.
Vergl. hiezu auch oben Anm. 4 a und 13.
*) Vergl. über die Frage, ob oder wann im einzelnen Falle eine staats-
aufsichtliche oder eine verwaltungsrechtliche Angelegenheit vorliegt, ferner über ver-
schiedene Fälle von „Weg-Streitigkeiten“ aus der Praxis die nachstehenden Ent-
scheidunge
A.
uin und Abhandlungen.
Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes:
vom 19. Oktober 1880 Bd. 2, 111 ff.: Wenn bei Bescheidung der Ver-
handlungen eines Distriktsrates durch letztinstanziellen staatsaufsichtlichen
Beschluß ausgesprochen wurde, daß zur Vornahme einer notwendigen
baulichen Verbesserung an einer Distriktsstraßenstrecke innerhalb einer
Ortschaft nicht die Distriktsgemeinde in Anspruch zu nehmen sei, weil
die Herstellung und Unterhaltung einer solchen Straßenstrecke der betr.
Gemeinde obliege, und wenn sodann die zur fraglichen Leistung aufge-
forderte Gemeinde diese Herstellung und Unterhaltung unter Bestreitung
ihrer Verpflichtung verweigert, so kann diese Verpflichtung nicht schon
durch den ergangenen staatsaufsichtlichen Beschluß als endgiltig festge-
stellt angenommen und hienach nicht im Wege des staatsaufsichtlichen
Verfahrens gegen die Gemeinde vorgegangen werden. Vielmehr liegt
in diesem Falle eine streitige Verwaltungsrechtssache im Sinne des
Art. 8 Ziff. 34 des Verw.-Ger.-Hofs-Ges. vor, welche nach den Bestim-
mungen dieses Gesetzes über das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen
zu verbescheiden ist. Siehe auch Anm. 23 a. E
vom 30. Dezember 1880 Bd. 2, 413: Im Wege des staatsaufsichtlichen
Verfahrens nach Maßgabe des Art. 152 Abs. 1I Ziff. 3 der Gem.-Ordn.
kann, — abgesehen etwa von provisorischen Maßnahmen — gegen eine
Gemeinde nicht vorgegangen werden, wenn dieselbe behauptet, daß die
Erfüllung der ihr angesonnenen Verpflichtung nicht der Gemeinde, sondern
einem anderen Rechtssubjekte auf Grund des öffentlichen Rechtes obliege.
In diesem Falle liegt eine öffentlich-rechtliche Streitsache vor, welche
ordnungsgemäß im vorgeschriebenen Instanzenzug auszutragen ist.
vom 28. März 1882 Bd. 3, 619: Zur letztinstanziellen Entscheidung
über die bestrittene Notwendigkeit einer Brücke auf einem Ge-
meindeverbindungswege ist der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig;
(denn hier ist eine reine Ermessensfrage gegeben).
vom 1. März 1887 Bd. 8, 226: Ein verwaltungsrechtlich verfolgbarer
Rechtsanspruch darauf, daß Gemeindeverbindungswege, welche einen über
die nachbarliche Verbindung einzelner Gemeinden erheblich hinausgehen-
den Verkehr zu vermitteln bestimmt oder geeignet sind, zu Distrikts-
straßen erhoben werden, steht den beteiligten Gemeinden nicht zu. Ob
eine Straße, bei welcher die vorbemerkte Voraussetzung zutrifft, zur
Distriktsstraße zu erheben sei, ist ausschließend der staatsaufsichtlichen
Verfügung der Verwaltungsbehörden anheimgegeben, wie aus Art. 8
Ziff. 34 des Verw.-Ger.-Hofs-Ges. deutlich hervorgeht. Siehe unten
Anm. 40, auch oben S. 332 und S. 333 Anm. 6.
vom 10. März 1890 Bd. 12, 141, vom 13. Januar 1890 Bd. 12, 87
besonders 91 und vom 28. November 1882 Bd. 4, 438 oben Anm. 3
lit. d, e u. k.
vom 26. September 1890 Bd. 12, 349: Ein verwaltungsrechtlicher
Anspruch darauf, daß ein Gemeindeverbindungsweg neu angelegt oder