Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

II. Abschn. 8 99. Die Gemeindewege und die Ortsstraßen. 353 
ein bestimmter anderer bereits bestehender Weg zu einem Gemeindever- 
bindungsweg erhoben, bezw. daß die bezügliche Verpflichtung gegen 
eine Gemeinde verwaltungsrichterlich ausgesprochen werde, steht aber 
weder einer benachbarten Gemeinde noch einem Einzelnen zu (Bd. 3, 
38; Bd. 7, 242). Siehe oben S. 332 bei Anm. 5. 
Hienach ist dann ein verwaltungsrechtlicher Streit über die Ver- 
pflichtung in Bezug auf die Herstellung und Unterhaltung eines Ge- 
meindeweges und danach eine Verwaltungsrechtssache nach Art. 8 Ziff. 
34 des Verw.-Ger.-Hofs-Ges. überhaupt nur in den Fällen gegeben, wenn 
über diese Verpflichtung in Ansehung eines bereits bestehenden 
Weges dieser Art und Klasse zwischen einer Gemeinde und einzelnen 
zu ihr gehörigen Ortschaften bezw. den diesen rechtlich gleich zu achten- 
den Einöden und Weilern (Art. 153 der Gem.-Ordn.) oder zwischen 
den letzteren unter sich Streit besteht oder wenn die Unterhaltung eines 
bestehenden öffentlichen Weges zwischen dem Distrikte und einer 
zu demselben gehörigen Gemeinde oder zwischen der letzteren und den 
in Anspruch genommenen Grundbesitzern streitig ist oder wenn die Ge- 
meinde die ihr angesonnene Verpflichtung mit der Behauptung ablehnt, 
daß kraft besonderen öffentlich-rechtlichen Titels die Verbindlichkeit einem 
Dritten Einzelnen obliegt. (Bd. 12, 87). 
Hievon wesentlich verschieden ist dagegen der Streitfall geartet, wenn 
es sich lediglich darum handelt, ob ein bisher als Gemeindeverbindungs- 
weg noch nicht anerkannter oder behandelter öffentlicher Weg fortan als 
solcher unterhalten, mit anderen Worten, ob demselben mit Rücksicht 
auf die bisherige thatsächliche Benützung und seine Bedeutung für den 
Verkehr die Eigenschaft eines Gemeindeweges zuerkannt, dieser Weg zum 
Gemeindeverbindungsweg erklärt werden soll. Die Verfügung der 
Verwaltungsbehörde, worin das Bedürfnis einer solchen Weganlage an- 
erkannt und bezw. ein bereits allgemein benutzter Weg zum Gemeinde- 
verbindungsweg erklärt wird, bewegt sich innerhalb des Kreises des 
freien administrativen Ermessens und die Verfügung selbst ist nicht eine 
instanzielle Entscheidung in einer Verwaltungsrechtssache, sondern ledig- 
lich Verfügung in einer Verwaltungssache. Siehe auch unten Anm. 40. 
II. Bl. für admin. Pr.: 
Bd. 20, 343 u. 355 f.: Oeffentliche Wege, hier über Frage der Zu- 
känzigtei, ob Gerichte oder Verwaltungsbehörden, in Fällen des Art. 
38 Abs. II. 
Bd. 21, 357f.: Verweigert die Gemeinde die Anerkennung der 
Brückenbaupflicht, weil nicht sie, sondern nach Art. 38 Abs. II der 
Gem.-Ordn. ein Anderer baupflichtig sei, so liegt — vorbehaltlich des 
etwa möglichen Privatrechtsstreites — ein administrativer Rechtsstreit 
vor 2c. 
Bd. 21, 376 f.: Kompetenzverhältnisse bei besonderer Brückenbaulast. 
S Bd. 23, 10: Zum Verfahren bei Anerkennung eines öffentlichen 
eges. 
Bd. 23, 155 ff.: Weg-Streitigkeiten: 
Richterliche Kompetenz bei einer Wegeservitut S. 155 ff. 
Ein Eigentumsstreit S. 158. 
Beschaffung der Zufahrt zu einem Neubau S. 159. 
Privatrechtliche Natur eines Feldweges S. 161. 
Verfügung über einen Abhang neben der Straße S. 162 f. 
. Kompetenz und Kataster. 
Provisorische Offenhaltung eines Fußweges S. 166. 
Versuch der Beseitigung eines Weges S. 166. 
Kompetenz zur Sperre eines Fußweges S. 167. 
Pohl, Handbuch. II. 23 
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