II. Abschn. 8 101. Die Verbrauchssteuern. 357
8 101.
Die Verbrauchssteuern.
Verbrauchssteuern im Sinne der Gemeindeordnung sind
diejenigen gemeindlichen Steuern, welche auf den Verbrauch oder
die Verzehrung bestimmter Gegenstände, Nahrungs= oder Genuß-
mittel innerhalb des Gemeindebezirkes gelegt sind.
Da die gemeindliche Finanzgewalt sich immer nur auf den
Bezirk der Gemeinde erstrecken kann, so versteht es sich von selbst,
daß eine gemeindliche Verbrauchs= oder Verzehrungs-Steuer
sich nur auf solche Gegenstände erstrecken kann, welche zum Ver-
brauch oder zur Verzehrung innerhalb des Gebietes der betreffen-
den Gemeinde bestimmt sind bezw. wirklich im Gemeindebezirk ver-
braucht oder verzehrt werden, ferner daß diese Steuer, soviel als bei
deren Vollzug nur thunlich ist, nicht die Produktion und den Handel,
sondern eben nur die Verzehrung treffen kann und soll (Art. 41
Abs. 1).1) Andrerseits muß sich aber die Stener auf den gesamten
Konsum des betr. Gegenstandes innerhalb des ganzen Gemeinde-
bezirkes beziehen, nicht etwa blos auf einzelne Teile der Gemeinde
oder nur auf die in den Gemeindebezirk eingeführten Quantitäten.)
An sich ist nun wohl der Begriff der Verbrauchssteuer ein sehr
weiter und würde demgemäß das Bestimmungsrecht der Gemeinden
ein sehr ausgedehntes sein.
Allein durch den Beisatz zu Art. 40 Abs. 1 „soweit nicht Gesetze
oder Staatsverträge entgegenstehen“ ist der Kreis dieser Steuern ganz
wesentlich beschränkt worden. So ist die Erhebung solcher Steuern
zu Gunsten der Gemeinden insbesondere dann unzulässig, wenn ein
Steuerobjekt ausschließlich der staatlichen Besteuerung vorbehalten und
die diesbezügliche Besteuerungsangelegenheit ausschließend bezw. in der
Art geregelt ist, daß neben der staatlichen eine Kommunal-Besteuerung
keinen Platz mehr zu finden vermag. Ferner ist es Angesichts dieses
Beisatzes auch ganz unmöglich, eine gemeindliche Verbrauchssteuer in
höherem Betrage zu statuieren oder auf andere Verbrauchs= oder
Verzehrungsgegenstände zu legen als durch den nunmehr zum Reichs-
gesetz gewordenen Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867 ge-
stattet ist. Auch ist nach Art. 2 der Uebereinkunft vom 8. Mai 1867
(Web. 7, 17) eine örtliche Abgabe von Salz unzulässig.
(Näheres hierüber siehe unten § 112 Anm. 4 zu Art. 40 der
Gem.-Ordn.)
1) Siehe hiezu die Entsch, des Verw. Ger.-Hofes vom 11. November 1881
Bd. 3, 353 unten in § 102 Anm. 12.
2) Siehe hiezu Entsch., des Verw.-Ger.-Hofes vom 13. Februar 1885 Bd.
6, 59 und vom 20. Februar 1889 Bd. 11, 90 in der nachstehenden Anm. 3.