Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

II. Abschn. § 102. Oertliche Abgaben oder Gebühren 2c. 363 
legen sind und erst von dieser ministeriellen Bewilligung an rechtliche 
Wirksamkeit haben können (vergl. oben S. 359) — können die Ge- 
meinden zur Kontrolle und Sicherung auch dieser örtlichen Gefälle 
gemäß Art. 41 Abs. III ortspolizeiliche Vorschriften erlassen. Im 
Uebrigen siehe bezüglich der Grenzen der Giltigkeit, ferner der Wieder- 
aufhebung, der rückwirkenden Kraft 2c. dieser statutarischen Bestim- 
mungen das in § 101 S. 359 f. Gesagte. 
Es bleibt nun wohl dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden 
anheimgegeben, ob sie örtliche Abgaben oder Gebühren für die Be- 
nutzung ihres Vermögens nach Art. 40 Abs. I statuieren oder ob sie 
von Fall zu Fall mit den einzelnen Beteiligten Vereinbarung treffen 
wollen. Allein es steht unter allen Dingen fest, daß eine öffentlich- 
rechtliche Gebühr nach Art. 40 Abs. 1 der Gem.-Ordn., eine soge- 
nannte „örtliche Abgabe“ nur auf Grund statutarischer Be- 
schlußfassung eingeführt zu werden vermag. Unter allen Umständen 
ist aber die gemeindestatutarische öffentlich-rechtliche Regelung geboten, 
wenn die Benutzung einer Gemeindeanstalt den Beteiligten zur Zwangs- 
pflicht gemacht werden soll. 3) 
Die wichtigsten dieser Gebühren sind wohl diejenigen für Be- 
nutzung des gemeindlichen Pflasters, der Gemeindewege und der ge- 
meindlichen Brücken (Näheres über Pflaster-, Weg= und Brückenzölle 
siehe in I§ 109), die Gebühren für gemeindliche Begräbnisplätze 9, 
  
„) Vergl. v. Kahr S. 410. Siehe hiezu auch die Entsch, des Verw.-Ger.= 
Hofes vom 27. Febrnar 1889 Bd. 10, 385: Durch den Erlaß statutarischer Be- 
stimmungen über Benutzung von Gemeindeanstalten werden örtliche Rechtsnormen 
geschaffen, deren verbindende Kraft nach den allgemeinen Grundsätzen über räum- 
liche und zeitliche Geltung von Rechtsvorschriften zu bemessen ist. 
Dieser verbindlichen Kraft können sich auch die Gemeinden ihrerseits jeden- 
falls insoweit nicht entziehen, als sie in Durchführung und auf Grund derartiger 
statutarischer Bestimmungen zu Privaten bereits in Beziehungen getreten sind. 
Siehe auch Entsch. vom 12. November 1890 Bd. 12, 371 in Anm. 1; ferner 
vergl. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 4, 539 in nachstehender Anm. 4. 
*) Vergl. hiezu Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 27. Februar 1883 Bd. 
4, 348: Da den Gemeinden nirgends die Verpflichtung auferlegt ist, die in ihrem 
Eigentume befindlichen öffentlichen Begräbnisplätze durch wen immer unentgeltlich 
benützen zu lassen, denselben vielmehr ausdrücklich durch Art. 40 der Gem.-Ordn. 
das Recht eingeräumt ist, Abgaben für die Benutzung ihres Eigentums und ihrer 
Anstalten zu erheben, so muß dieses Recht wohl auch die Befugnis in sich schließen, 
in der angegebenen Form angemessenen Ersatz für die Einräumung einer 
Grabstätte von denjenigen zu fordern, welche die Kosten der Beerdigung einer 
Leiche zu tragen haben. 
Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 24. August 1883 Bd. 4, 539: Wenn 
eine Gemeinde die Benutzung ihres Begräbnisplatzes nach gewissen Gräberklassen 
regelt, den Beteiligten jedoch hinsichtlich der Benutzung einer höheren Gräberklasse 
keinen Zwang auferlegt, sondern volltommen freie Wahl läßt, so bedarf sie zur 
Regelung der Gebühren keiner staatsaufsichtlichen Genehmigung. 
Entsch. vom 23. November 1883 Bd. 5, 42: Die Friedhöfe sind, soweit 
sie nicht durch kirchliche Verbände angelegt sind, als gemeindliche Einrichtungen 
im Sinne des Art. 38 Abs. I der Gem.-Ordn. zu betrachten. Die Benutzung 
derselben unterliegt daher, vorbehaltlich der gesetzlich zulässigen polizeilichen An- 
 
	        
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