II. Abschn. § 102. Oertliche Abgaben oder Gebühren 2c. 363
legen sind und erst von dieser ministeriellen Bewilligung an rechtliche
Wirksamkeit haben können (vergl. oben S. 359) — können die Ge-
meinden zur Kontrolle und Sicherung auch dieser örtlichen Gefälle
gemäß Art. 41 Abs. III ortspolizeiliche Vorschriften erlassen. Im
Uebrigen siehe bezüglich der Grenzen der Giltigkeit, ferner der Wieder-
aufhebung, der rückwirkenden Kraft 2c. dieser statutarischen Bestim-
mungen das in § 101 S. 359 f. Gesagte.
Es bleibt nun wohl dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden
anheimgegeben, ob sie örtliche Abgaben oder Gebühren für die Be-
nutzung ihres Vermögens nach Art. 40 Abs. I statuieren oder ob sie
von Fall zu Fall mit den einzelnen Beteiligten Vereinbarung treffen
wollen. Allein es steht unter allen Dingen fest, daß eine öffentlich-
rechtliche Gebühr nach Art. 40 Abs. 1 der Gem.-Ordn., eine soge-
nannte „örtliche Abgabe“ nur auf Grund statutarischer Be-
schlußfassung eingeführt zu werden vermag. Unter allen Umständen
ist aber die gemeindestatutarische öffentlich-rechtliche Regelung geboten,
wenn die Benutzung einer Gemeindeanstalt den Beteiligten zur Zwangs-
pflicht gemacht werden soll. 3)
Die wichtigsten dieser Gebühren sind wohl diejenigen für Be-
nutzung des gemeindlichen Pflasters, der Gemeindewege und der ge-
meindlichen Brücken (Näheres über Pflaster-, Weg= und Brückenzölle
siehe in I§ 109), die Gebühren für gemeindliche Begräbnisplätze 9,
„) Vergl. v. Kahr S. 410. Siehe hiezu auch die Entsch, des Verw.-Ger.=
Hofes vom 27. Febrnar 1889 Bd. 10, 385: Durch den Erlaß statutarischer Be-
stimmungen über Benutzung von Gemeindeanstalten werden örtliche Rechtsnormen
geschaffen, deren verbindende Kraft nach den allgemeinen Grundsätzen über räum-
liche und zeitliche Geltung von Rechtsvorschriften zu bemessen ist.
Dieser verbindlichen Kraft können sich auch die Gemeinden ihrerseits jeden-
falls insoweit nicht entziehen, als sie in Durchführung und auf Grund derartiger
statutarischer Bestimmungen zu Privaten bereits in Beziehungen getreten sind.
Siehe auch Entsch. vom 12. November 1890 Bd. 12, 371 in Anm. 1; ferner
vergl. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 4, 539 in nachstehender Anm. 4.
*) Vergl. hiezu Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 27. Februar 1883 Bd.
4, 348: Da den Gemeinden nirgends die Verpflichtung auferlegt ist, die in ihrem
Eigentume befindlichen öffentlichen Begräbnisplätze durch wen immer unentgeltlich
benützen zu lassen, denselben vielmehr ausdrücklich durch Art. 40 der Gem.-Ordn.
das Recht eingeräumt ist, Abgaben für die Benutzung ihres Eigentums und ihrer
Anstalten zu erheben, so muß dieses Recht wohl auch die Befugnis in sich schließen,
in der angegebenen Form angemessenen Ersatz für die Einräumung einer
Grabstätte von denjenigen zu fordern, welche die Kosten der Beerdigung einer
Leiche zu tragen haben.
Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 24. August 1883 Bd. 4, 539: Wenn
eine Gemeinde die Benutzung ihres Begräbnisplatzes nach gewissen Gräberklassen
regelt, den Beteiligten jedoch hinsichtlich der Benutzung einer höheren Gräberklasse
keinen Zwang auferlegt, sondern volltommen freie Wahl läßt, so bedarf sie zur
Regelung der Gebühren keiner staatsaufsichtlichen Genehmigung.
Entsch. vom 23. November 1883 Bd. 5, 42: Die Friedhöfe sind, soweit
sie nicht durch kirchliche Verbände angelegt sind, als gemeindliche Einrichtungen
im Sinne des Art. 38 Abs. I der Gem.-Ordn. zu betrachten. Die Benutzung
derselben unterliegt daher, vorbehaltlich der gesetzlich zulässigen polizeilichen An-