364 II. Abschn. § 102. Oertliche Abgaben oder Gebühren 2c.
Leichenhäuser, Leichenwagen, für Benutzung der gemeindlichen Kanäle 5),
Wasserleitungen 5); für städtische Schlachthäuser, für Fleischbänke und
Markthallen, für gemeindliche Waagen?), für Lagerhäuser, Lagerplätze
z. B. Holzhöfes), für Aichanstalten; aber auch die Marktgebühren,
welche bei den von den Gemeinden veranstalteten Märkten für die
Benutzung des eingeräumten Platzes, der betreffenden Ein-
richtungen und der überlassenen Geräte zur Erhebung kommen,
fallen unter Art. 40 Abs I.'7) (Ueber Markt-Gebühren siehe
v. Sicherer: Die gemeindliche Finanzpolizei= und Strafgewalt in
Bezug auf Verbrauchssteuern und andere örtliche Abgaben S. 61 ff.,
speziell S. 64 f. und v. Kahr S. 410 f. besonders 411)9), endlich
ordnungen, der Regelung der Gemeindeverwaltungen. Streitigkeiten hierüber
fallen unter Art. 8 Ziff. 31 des Verw.-Ger.-Hofs-Gesetzes. Vergl. unten § 112
Anm. 10 zu Art. 38 der Gem.-Ordn.
5) Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 5. Dezember 1888 Bd. 10, 281: Zu
den örtlichen Abgaben für Benutzung einer Gemeindeanstalt gehören auch ein-
malige Geldleistungen, welche den Hausbesitzern für Gestattung der Einmündung
von Hauskanälen in die von der Gemeinde hergestellten Abzugskanäle durch sta-
tutarische Vorschrift auferlegt sind.
Siehe dagegen Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 22. Januar 1890 oben
in Anm. 1 bezüglich der nicht durch statutarische Vorschrift sondern durch
vertragsmäßige Vereinbarung von Fall zu Fall auferlegten Leistungen.
56) Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 25. Juni 1880 Bd. I, 396: Auf
Grund der Art. 38 Abs. I, 40 Abs. I, 84 und 130 der Gem.-Ordn. steht den
Gemeindebehörden die Befugnis zu, die Anlage von Wassernebenleitungen aus der
allgemeinen öffentlichen Wasserleitung oder aus öffentlichen Brunnen der Gemeinde
zum Vorteile Einzelner ohne Schädigung des allgemeinen Interesses zu gestatten
und die Art und Weise, sowie die Beschränkungen dieses Sonderbezuges, dann die
Entrichtung von Gebühren hiefür, soweit nicht Gesetze oder Staatsverträge ent-
gegenstehen, zu bestimmen und näher zu regeln.
Diese Befugnisse sind öffentlich-rechtlicher Natur und demnach zur Ent-
scheidung hierüber im Streitfalle die Verwaltungsbehörden zuständig. Einwen-
dungen, welche sich auf privatrechtliche Titel stützen, können jedoch von den Ver-
waltungsbehörden nicht gewürdigt werden, sondern müssen der civilrichterlichen
Entscheidung vorbehalten bleiben.
7) Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 30. März 1883 Bd. 4, 388: Die
Gemeinden sind berechtigt, für die Benutzung der auf der Schranne aufgestellten
öffentlichen Waagen und gemeindlichen Getreidewäger eine örtliche Abgabe in der
Form eines Waaggeldes zu erheben und dabei zu bestimmen, an wen sich die
Gemeindekasse hinsichtlich der Bezahlung dieser Abgabe zu halten habe.
5) Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 20. Februar 1880 Bd. 1, 152: Der
öffentlich-rechtliche Charakter der Verbindlichkeit zur Entrichtung von besonderen
Gebühren für Benutzung einer gemeindlichen Anstalt (hier: gemeindlicher Holz-
lagerplatz) an die betreffende Gemeinde wird durch die Verpachtung dieser Ge-
bühren an eine Privatperson seitens der Gemeinde nicht verändert.
Privatrechtliche Titel, worauf die Befreiung von einer öffentlich-rechtlichen
Verbindlichkeit gestützt werden will, sind der Cognition der Verwaltungsbehörden
entrückt. Siehe auch Anm. 10 und 11; ferner § 110 Anm. 8.
*) Eine ministerielle Genehmigung ist daher zur Einführung solcher
Marktgebühren nicht nötig.
!) Siehe Luthardt Bl. für admin. Pr. Bd. 26, 234 ff.: Ueber Markt-
gebühren; ferner ebenda S. 225 ff., desgleichen Bd. 32, 408 f.: Die Kompetenz
zur Einführung oder Erhöhung von Marktgebühren.