Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

II. Abschn. § 102. Oertliche Abgaben oder Gebühren 2c. 365 
auch die Fleischbeschaugebühren 10), desgleichen die Trichinenbeschau- 
gebühren für Benutzung einer gemeindlichen Trichinenbeschauanstalt. 
Nicht unter Art. 40 Abs. I fallen die nach Art. 22 und Art. 
23 Abs. I zu beurteilenden Gemeinderechtsgebühren, ferner nicht die 
Bürgeraufnahms= und die Heimatrechtsgebühren, endlich auch nicht die 
Gebühren, welche von den Gemeinden für amtliche Handlungen der 
Gemeindebehörden gemäß Art. 40 Abs. II und Art. 188 des Gebühren- 
gesetzes vom 6. Juli 1892 nebst Verordn. vom 20. September 1879, 
ferner nach Art. 189, 190, 202 des Gebührengesetzes nebst § 21 der 
Verordn. vom 30. März 1881 erhoben werden dürfen. 
Siehe oben Bd. 1 § 88 S. 425 nebst Anm. 60 daselbst und 
S. 427 und 432. 
Das Erträgnis solcher örtlichen Abgaben für die Benutzung 
gemeindlichen Eigentums oder gemeindlicher Anstalten, z. B. der ge- 
meindlichen Holzlagerplätze, der Marktgebühren oder des Pflasterzolles 
2c. 2c. kann auch seitens der Gemeinde an einen Privaten oder an 
ein Konsortium gegen Entrichtung eines jährlichen Aversums über- 
lassen, also verpachtet werden. Hiedurch wird der öffentlich-rechtliche 
Charakter der Verbindlichkeit zur Entrichtung solcher Abgaben oder 
Gebühren in keiner Weise verändert, (vergl. hiezu die Entsch, des 
Verw.-Ger.-Hofes vom 20. Februar 1880 Bd. 1, 152 in Anm. 8), 
da den dachter an die Stelle der zur Erhebung berechtigten Gemeinde 
tritt. 11 
Endlich ist noch zu bemerken, daß auch die hier behandelten 
örtlichen Abgaben — in gleicher Weise wie die Verbrauchssteuern — 
nicht den Verkehr oder den Handel treffen dürfen, sondern 
lediglich die Benutzung gemeindlichen Eigentumst) (vergl. 
Art. 41 Abs. ). 
–. — 
10) Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 25. Juni 1886 Bd. 8, 92: Ein 
Streit über die Verpflichtung zur Benutzung der örtlichen Fleischbeschau und über 
die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Fleischbeschaugebühr nach Maßgabe einer 
polizeilichen Vorschrift über Vornahme der Fleischbeschau fällt unter Art. 8 Ziff. 
31 des Verw.-Ger.-Hofs-Gesetzes. 
Zu einem solchen Streite ist auch bei vorliegendem Gebührenpachtverhält- 
nisse gegenüber dem den Streit erhebenden Ortsbewohner die Gemeinde der 
eigentliche Streitsgegner. Der Pächter ist jedoch als Mitbeteiligter zu erachten 
und daher zur Beschwerdeführung gegen einen ihm nachteiligen Verbescheid eben- 
falls berechtigt. 
11) Vergl. auch Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 25. Juni 1886 in vor- 
stehender Anm. 10 Abs. 2; ferner Oberstrichterl. Erk. vom 21. Juli 1871 Reg.- 
Bl. S. 1474 ff., desgleichen das Erk. des Oberst. Ger-ofes vom 23. Dezember 
1874 und vom 4. Juli 1875 unten in § 110 Anm. 8, sowie die Entscheidungen 
in § 110 Anm. 5. # 
Siehe hiezu auch bezüglich der verwaltungsrechtlichen Zuständigkeit für 
solche Fälle die Bemerkung in § 110 S. 393 bei Anm. 8. Siehe ferner Entsch. 
des Verw.-Ger.-Hofes in Bd. 1, 224 und 396. 
15) Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 11. November 1881 Bd. 3, 353: 
Die Gemeinden sind gesetzlich nicht berechtigt zur Erhebung von örtlichen Abgaben,
	        
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