Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

366 II. Abschn. § 103. Sonstige örtliche Abgaben. 
§ 103. 
Sonstigc örtliche Abgaben. 
Diese „sonstigen örtlichen Abgaben“, welche nicht unter Art. 40 
Abs. I der Gem.-Ordn. fallen, werden im Art. 40 Abs. IV behandelt 
und bilden im Vereine mit den in Abs. I dieses Artikels angeführten 
Abgaben für Benutzung gemeindlichen Vermögens zusammen die „sonstigen 
örtlichen Abgaben“ des Art. 39 Abs. II. 
Der Kürze halber und nach herkömmlicher Gepflogenheit sollen 
auch hier unter den „sonstigen örtlichen Abgaben“ nur diejenigen des 
Art. 40 Abs. IV verstanden sein. Durch die weite Fassung des Be- 
griffes der örtlichen Abgaben in letztgenannter Gesetzesstelle wollte man 
offenbar nicht blos diejenigen Gefälle, welche bisher den Gemeinden 
bewilligt waren, auch weiter aufrecht erhalten bezw. fortbestehen lassen), 
sondern man wollte auch die Möglichkeit gewähren, daß den Gemeinden 
neue derartige Abgaben durch ministerielle Genehmigung gewährt werden 
können, soferne die Befriedigung der gemeindlichen Bedürfnisse nach 
dem Stand des gemeindlichen Haushaltes eine solche Bewilligung für 
nötig erscheinen lassen. 
Die Gemeinden sind daher auch in der Auswahl bezüglich der 
Bestimmung und Einführung solcher örtlichen Abgaben an sich nicht 
gebunden, nur dürfen, wie überhaupt bei allen Gefällen, welche zu 
Gunsten der Gemeinden eingeführt werden wollen, so auch hier gesetz- 
liche Bestimmungen einer Einführung der betr. örtlichen Abgabe nicht 
entgegenstehen. 1) So dürfen beispielsweise nach § 10 Abs. IV des 
Gesetzes über das Paßwesen vom 12. Oktober 1867 Aufenthaltskarten 
für den Aufenthalt Fremder weder eingeführt noch beibehalten, also 
keine desbezüglichen Gebühren erhoben werden; ferner ist es nach § 8 
des Freizügigkeitsgesetzes verboten, von Neuanziehenden wegen des 
Anzuges eine Abgabe zu erheben?); endlich ist den Gemeinden durch 
2. Juni 1876 
das Ge 
as Gesetz vom 3i.Januar 1888 
  
die Erhebung einer Gebühr für 
welche nicht den örtlichen Konsum, sondern lediglich den Verkehr mit Ge- 
treide (Getreidehandel) innerhalb des Gemeindebezirkes treffen, ohne daß hiebei 
eine Benutzung von gemeindlichen Anstalten und Unternehmungen stattfindet. 
Siehe oben Seite 357 § 101 bei Anm. 1. 
Ein gegenteiliges Herkommen entbehrt der rechtlichen Wirksamkeit. 
*) Vorausgesetzt aber, daß eine solche aus früherer Zeit herrührende Ab- 
gabe sich in der That rechtlich als ein gemeindliches Gefälle im Sinne der früheren 
Gemeindegesetzgebung darstellt: siehe Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 12. Mai 
1897 Bd. 18, 187 besonders 189. 
1) Siehe hiezu v. Sicherer: Die gemeindliche Finanzgewalt S. 71f. 
2) Vergl. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 30. November 1883 Bd. 5, 53: 
Die Bestimmung des § 8 des Freizügigkeitsgesetzes, wonach neu Anziehende den 
Gemeindelasten nicht unterworfen sind, wenn ihr Aufenthalt in der Gemeinde die 
Dauer von drei Monaten nicht übersteigt, bezieht sich nur auf solche Gemeinde- 
lasten, welche mit dem Anzuge in der Gemeinde zusammenhängen. Vergl. unten 
§ 111 Anm. Ba.
	        
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