Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

368 II. Abschn. 8 104. Allgemeines. 
Bestimmung des Art. 40 Abs. I u. II der Gem.-Ordn. Verbrauchs- 
steuern und örtliche Abgaben im Sinne der Art. 39 u. 40 I. c. über- 
haupt nur dann zulässig, wenn nicht Gesetze oder Staatsverträge ent- 
gegenstehen und können weiter in den Landesteilen diesseits des Rheins 
am 1. Juli 1869 nicht in Uebung gewesene Verbrauchssteuern nur 
mit gesetzlicher — sei es reichs= oder landesgesetzlicher — Ermächtigung 
eingeführt werden. 
Demgemäß ist der Kreis derjenigen Gegenstände, welche der 
gemeindlichen indirekten Besteuerung unterworfen zu werden vermögen, 
durch die hier einschlägigen Bestimmungen des Zollvereinigungsvertrages 
vom 8. Juli 1867 und zwar Art. 5 Ziff. I und Art. 5 Ziff. 1187 
desselben 1), ferner durch § 1 des Gesetzes vom 27. Mai 1885 1) „die 
Abänderung des Zollvereinigungsvertrages betr.“ genau bestimmt. 
Hierüber siehe Näheres unten in § 112 Anm. 4 zu Art. 40 der 
Gem.-Ordn. 
Nach diesen Bestimmungen ist bezüglich der in denselben ent- 
haltenen erschöpfenden und ausschließenden Aufzählung der 
steuerpflichtigen Gegenstände die Erhebung einer gemeindlichen Ver- 
brauchssteuer einerseits nur von den daselbst aufgeführten Verbrauchs- 
oder Verzehrungsartikeln zulässig, andererseits aber darf diese Steuer 
nicht etwa erst bei oder nach der Verzehrung, sondern sie kann bereits 
vor derselben zur Erhebung gelangen. Es ergibt sich dies aus dem 
Wortlaute des Art. 5 Ziff. II § 7 Abs. 1 des Zoll-Vereins-Ver- 
trages: „für Gegenstände, welche zur örtlichen Konsumtion be- 
stimmt sind“. 
Demgemäß ist es aber auch nötig, bezüglich derjenigen Gegen- 
stände, welche — ohne verzehrt oder verbraucht worden zu sein — 
aus dem Gemeindebezirk aus geführt werden — Bestimmungen über 
entsprechende Rückvergütung der bezahlten Verbrauchssteuer zu treffen. 
(Siehe auch § 101 S. 360 bei Anm. 7.) 
Die einzelnen Gruppen nun von Verbrauchssteuern, welche nach 
den vorgenannten reichsgesetzlichen Bestimmungen und nach Art. 40 
der Gem.-Ordn. für die rechtsrh. bayr. Gemeinden in Betracht kommen 
können, sind folgende: 
Gruppe I. A. Fleischaufschlag und B. Getreide= und 
Mehlaufschlag (88 105 u. 106). 
Gruppe II. Die sonstigen — abgesehen von den vorstehend 
in Gruppe I genannten Aufschlägen — am 1. Juli 1869 im 
rechtsrh. Bayern in Uebung gewesenen Verbrauchs- 
steuern (5 107). 
Gruppe III. Der Lokalmalz= und der Lokalbier-Auf- 
schlag (6 108). 
1) Der Wortlaut dieser Bestimmungen findet sich unten in § 112 Anm. 4 
zu Art. 40 der Gem.-Ordn.
	        
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