Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

370 II. Abschn. 88 105 u. 106. A. Der Fleischaufschlag. 
2) 2MA 905 von einem Ochsen mit geringerem Gewicht. 
3) 1 „ 30, von einem Stiere. 
4) 1 „ 30 , von einer Kuh. 
5) 1 „ 15, von einem jungen Rinde. 
6) — „ 30 „ von einem Kalbe. 
7) — „ 20 „ von einem Bock, einem Schafe, einer Ziege. 
8) — „ 90 , von einem Schwein ) im Gewicht von 45 Kilogramm 
oder 90 Pfund und darüber. 
9) — „ 30 „ von einem Schwein?) im Gewichte von 15 bis 45 
Kilogramm oder von 30 bis 90 Pfund. 
10) — „ 15, von einem Schwein 2) im Gewichte unter 15 Kilo- 
gramm oder 30 Pfund. 
11) — 65 „ von 50 Kilogramm oder einem Centner, dann 
— „ 1 , vonm halben Kilogramm oder vom Pfund eingeführten 
Fleisches 3) oder Fleischfabrikats 9. 
Die Gemeinden können statt der bevorstehend unter Ziff. 8, 9 
und 10 aufgeführten Sätze einen Durchschnittssatz von 60 Pfg. für 
das Stück bestimmen, in welchem Falle sodann Schweine mit weniger 
als 30 Kilogramm oder 60 Pfund 2) Gewicht vom Aufschlage frei zu 
lassen sind. 
führt, so ist der Fleischaufschlag nicht nach Lit. A Ziff. 1, sondern nach Lit. A 
Ziff. 11 zu erheben. Daß hier Leben d gewicht gemeint ist, ergibt sich einesteils 
aus dem Wortlaut und der Natur der Sache. Ochsen, Schweine 2c. sind bestimmte 
Begriffe; wenn von einem solchen Tier nach seiner Schlachtung die Haut, der 
Kopf, das Blut, die Innerei, Unschlitt oder Fett entfernt sind und so das Schlacht- 
oder Fleischgewicht gewonnen ist, so ist nicht mehr ein Ochse, ein Schwein gegeben, 
sondern es ist nur Ochsen= oder Schweinefleisch vorhanden. Die Richtigkeit dieser 
Ansicht ergibt sich auch aus der Bestimmung in §5, durch welchen im Gegensatz 
zu § 1 Ziff. 1, 2, 8, 9 u. 10 verfügt ist, daß für Tiere, die im lebenden Zu- 
stande wieder ausgeführt werden, der bezahlte Aufschlag wieder im vollen Be- 
trage zurückzuvergüten ist. Vergl. auch § 6 Lit. A mit § 8. 
Siehe hiezu v. Sicherer S. 18 f. in der Anmerkung 1 daselbst. 
Dagegen siehe Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 21. Oktober 1891 Bd. 13, 
279, welche allerdings zunächst noch die Praxis beherrscht. 
*) Zum „Fleisch“ gehört auch Lunge und Leber, natürlich auch Herz und 
Nieren, Milz, der (nicht ausgesottene) Speck, das lediglich nur zum menschlichen 
Genuß bestimmte Fett, sowie die an oder in der Fleischsubstanz befindlichen Knochen, 
nicht aber das (nicht ausschließlich zum menschlichen Genuß, sondern auch zu ge- 
werblichen und anderen Zwecken dienende) sog. Schweinefett; letzteres ist auch kein 
„Fleischfabrikat". Nur vom Fleische aufschlagpflichtiger Tiere wird Auf- 
schlag erhoben. Siehe auch Anm. 4. 
!) Nur diejenigen Fleischfabrikate unterliegen dem Aufschlage nicht, welche 
ausschließlich aus Fleisch von Tieren hergestellt sind, welche (wie z. B. zur Zeit 
die zahmen Gänse, das zahme Geflügel überhaupt) dem Fleischaufschlage nicht 
unterworfen sind. Siehe auch Anm. 3. 
„Das durch Aussieden oder Rösten von fetthaltigen Teilen des Schweines 
gewonnene und in den Handelsverkehr gebrachte sog. Schweinefett fällt (laut einer 
bei v. Kahr S. 432 Note 76 mitgeteilten Min.-E. vom 2. August 1878) weder 
unter den Begriff „Fleisch“, noch unter den Begriff „Fleischfabrikat".
	        
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