372 II. Abschn. 88 105 u. 106. B. Der Getreide- und Mehlaufschlag.
a. Durch den Nachweis, daß der Aufschlag entrichtet wurde.
b. Durch die Beobachtung der zur Kontrolle und Sicherung des
Gefälles in Bezug auf die Rückvergütung von den Gemeinden
erlassenen Vorschriften, welche jedoch den Handel und die
Produktion nicht unnötig erschweren dürfen.
§ 5. Für Getreide, welches unvermahlen aus dem Ge-
meindebezirke wieder verbracht wird, ferner für Tiere, welche im
lebenden Zustande wieder aus dem Gemeindebezirke ausgeführt
werden, sowie für Gegenstände, welche durch den Gemeindebezirk nur
transitieren?), ist der Aufschlag, wenn ein solcher aus besonderen
Rücksichten der Kontrolle erhoben worden sein sollte, im vollen Be-
trage zurückzuvergüten?).
§ 6. Außerdem sind die Gemeinden in der Regel nur ver-
pflichtet zur Rückvergütung“:
A. des Fleischaufschlages, wenn geschlachtete Tiere in der Haut
und unzerteilt aus dem Gemeindebezirke verbracht,
B. des Getreide= und Mehlaufschlages, wenn Mühlenfabrikate
von dem Produzenten oder Händler in Quantitäten, für
welche bei der Einfuhr ein Aufschlag von mindestens 30
Pfennig in der betr. Gemeinde zu entrichten wäre, durch eine
und dieselbe Sendung ausgeführt werden#).
§ 7. Die Größe der Rückvergütung für ausgeführte Mühlen-
fabrikate, welche aus dem in der Gemeinde veraufschlagten Getreide
bereitet wurden, bemißt sich im Allgemeinen nach dem Quantum,
welches von diesen Fabrikaten durchschnittlich aus dem Hektoliter oder
dem Faß der einzelnen Getreidearten erzeugt wird. Dieses Quantum
ist vorbehaltlich des Beschwerderechtes der Beteiligten durch die Ge-
meindeverwaltungen unter Berücksichtigung der örtlichen Fabrikations=
weise im Voraus festzustellen und öffentlich bekannt zu machen?).
§ 8. Die Gemeinden sind befugt, bei der nach § 6 zu leisten-
den Rückvergütung 5 Prozent des entrichteten und gegebenen Falles
aller veraufschlagten Mühlenfabrikate einzutreten, welche aus dem Be-
zirke der aufschlagsberechtigten Gemeinde in einer mindestens einem Ein-
gangsaufschlage von 30 Pfennig unterliegenden Menge unter Einhaltung
der bestehenden Kontrollvorschriften durch den Produzenten oder Mehl-
händler ausgeführt werden.
. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 18. Juli 1889 Bd. 10, 143:
Für die in § 6 B der Verordnung vom 27. November 1875 festgesetzte
Rückvergütung des Mehlaufschlages ist es gleichgiltig, ob das betreffende
Mühlenfabrikat — soferne es nur von einem im Gemeindebezirke wohn-
haften Produzenten oder Händler verkauft worden ist — gegen
Barzahlung oder auf Borg gekauft und ob die Verbringung desselben aus
dem Stadtbezirke von dem Käufer oder dem Verkäufer bewerkstelligt
worden ist.
*) Bezüglich der Rückvergütung an die kgl. Militärverwaltung siehe Anm. 10.
*) Siehe hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes in vorstehender Anm. 7 lit.
c
b und c.
*) Siehe hiezu v. Kahr S. 433.