Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

II. Abschn. 88 105 u. 106. B. Der Getreide- und Mehlaufschlag. 373 
unter Anwendung des § 7 berechneten Aufschlages, und wenn dieser 
für die einzelne Sendung weniger als 2 Mk. beträgt, 10 Pfg. als 
Entschädigung für die Kontrollkosten abzuziehen. Pfennigbruchteile, 
welche sich im ersteren Falle bei der Berechnung ergeben, können zu 
Gunsten der Gemeindekasse abgerundet werden. 
8 9. Unser Staatsministerium des Innern ist ermächtigt, in 
einzelnen Gemeinden auf Antrag der Beteiligten und nach Vernehmung 
der betreffenden Gemeindeverwaltung ausnahmsweise die Gewährung 
einer entsprechenden Rückvergütung des Aufschlags für Fleisch und 
Fleischwaren, dann für Brot= und andere Mehlfabrikate unter Be- 
rücksichtigung der örtlichen Fabrikationsweise, sowie der im vorstehen- 
den § 8 enthaltenen Bestimmungen anzuordnen, wenn dies im Interesse 
der Produktion und des Handels geboten erscheint. In Gemeinden, 
in welchen eine derartige Rückvergütung bisher schon geleistet wurde, 
ist dieselbe bis zu einer von Unserem Staatsministerium des Innern 
verfügten Aenderung an Produzenten und Händler auch ferner zu 
gewähren. 
§ 10. Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 
1876 in den Landesteilen diesseits des Rheins in Wirksamkeit 10). 
Mit diesem Tag erlöschen die Verordnungen vom 28. Juni 1869, 
vom 22. Dezember 1871 und vom 6. Dezember 1872, den Fleisch-, 
Getreide= und Mehlaufschlag und die Rückvergütung der Aufschläge 
in den Gemeinden der Landesteile diesseits des Rheins betr. u) 
Nach der Min.-E. vom 31. Januar 1884 (Min.-Bl. 27, Web. 
16, 444 f.) ist vom kgl. Bezirksamt bezw. in unmittelbaren Städten 
vom Stadtmagistrate jedes Mal, so oft in einer Gemeinde der Fleisch-, 
Getreide= und Mehlaufschlag entweder neu zur Einführung kommt 
oder die betreffenden Erhebungssätze Veränderungen erleiden, dem kgl. 
1% Ueber die Rückvergütung des Fleisch-, Getreide= und Mehlausfschlages 
an die kgl. Militärverwaltung in den Gemeinden rechts des Rheins bestimmt die 
Verordnung vom 12. März 1883 (Ges.-Verordn.-Bl. S. 193) und die hiezu er- 
lassene Min.-Bekanntm. vom 24. März 1883 (Min.-A.-Bl. S. 111) — Web. 16, 
131 ff. — auch abgedruckt bei v. Hauck-Lindner Comm. zur Gem.-Ordn. S. 505 ff. 
Hiernach ist für diese Rückvergütung im Allgemeinen auch die Verordnung vom 
27. November 1875 maßgebend. 
Wenn von der Militärverwaltung Fleischkonserven, für welche bei der Ein- 
bringung in einen Gemeindebezirk der Fleischaufschlag entrichtet wurde, aus dem 
Gemeindebezirk ausgeführt werden, so hat dieselbe Anspruch auf Rückvergütung 
des entrichteten Aufschlages. Auch sind die Gemeinden verpflichtet, der Militär= 
verwaltung in Ansehung des aus dem Gemeindebezirke ausgeführten Brotes und 
Zwiebackes Rückvergütung des Getreide= und Mehlaufschlages zu gewähren. Be- 
züglich der Größe der Rückvergütung siehe § 4 der allegierten Verordnung vom 
12. März 1883. 
1) Für die Pfalz siehe die Verordnung vom 27. November 1875: Die 
Maximalsätze des Fleischaufschlages und die Rückvergütung bei der Ausfuhr auf- 
schlagpflichtiger Produkte in den Gemeinden der Pfalz betr.
	        
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