Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

376 II. Abschn. § 108. III. Der Lokalmalz= u. der Lokalbieraufschlag. 
der Lokal bier aufschlag dagegen von dem in die Gemeinde bezw. in 
den Gemeindesteuerbezirk 1) eingeführten Biere.2:) 
Der Lokalmalzaufschlag wird ebenso wie der Lokalbieraufschlag 
in der Regel nur für einen bestimmten Zeitraum z. B. auf 10 Jahre 
gewährt. Wie nun für die Neueinführung und die Erhöhung dieses 
Gefälles, so ist auch für die Fortführung desselben nach Ablauf der 
gewährten Frist die Genehmigung des kgl. Staatsministeriums des 
Innern (Art. 40 Abs. IV der Gem.-Ordn.) zu erholen. 
Für den Lokalmalz= und bezw. Lokalbieraufschlag sind besonders 
die Bestimmungen in Art. 1 bis 3, auch 6 Abs. I und Art. 82—88 
des Gesetzes über den Malzaufschlag vom 16. Mai 1868 in der 
Fassung vom 10. Dezember 1889 3) maßgebend. 
2:) Vergl. hieher Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 26. März 1890 Bd. 
12, 161 und 162 und vom 12. Dezember 1884 Bd. 5, 333 und 343 Nr. III 
unten in Anm. 12 Nr. I lit. a und b, und in Anm. 6. 
*:) Diese Artikel lauten: 
Art. 1. Vom Malze wird eine besondere Steuer, der Malzaufschlag, 
erhoben. 
Art. 2. Unter Malz wird alles künstlich zum Keimen gebrachte Getreide 
verstanden. 
Art. 3. Steuerbar wird das Malz, sobald es für den Zweck der Erzeugung 
von Bier oder Essig zum Brechen zur Mühle gelangt. 
Art. 6 Abs. I. Soll Malz zu anderen als den in Art. 3 bezeichneten 
Zwecken gebrochen werden, so ist dasselbe von der Aufschlagentrichtung befreit rc. 
Art. 82. Die im gegenwärtigen Gesetze bezüglich der Erhebung und 
Sicherung des Aerarialmalzaufschlages getroffenen Bestimmungen finden auch auf 
den Lokalmalzaufschlag Anwendung. 
Art. 83. Wird in einer Gemeinde erzeugtes Bier in Gebinden aus dem 
Gemeindebezirk ausgeführt, so hat der Ausführende Anspruch auf Rückvergütung 
des Lokalmalzausschlages. Das Maß der geringsten Sendung, für welches die 
Rückvergütung angesprochen werden kann, wird auf 16 Liter festgesetzt. 
Der kgl. Staatsregierung bleibt es vorbehalten, durch Verordnung die 
Höhe des Rückvergütungssatzes zu bestimmen?. 
Art. 84. Defraudationen des Aufschlages von dem in den Gemeindebezirk 
eingeführten Biere unterliegen neben Entrichtung des betreffenden Aufschlages 
einer Strafe im zehnfachen und beim Rückfalle im zwanzigfachen Betrage desselben. 
Die Strafe darf jedoch niemals den Betrag von 360 M. übersteigen. 
Art. 85. Wer bei der Ausfuhr von Bier aus dem Gemeindebezirke zum 
Zwecke der Rückvergütung des Lokalaufschlages unrichtig deklariert, oder sonst in 
widerrechtlicher Weise eine Rückvergütung sich zu verschaffen sucht, ist mit dem 
zehnfachen, im Rückfalle mit dem zwanzigfachen Betrage der Rückvergütung, welche 
er sich widerrechtlich zu verschaffen suchte, zu bestrafen. 
Die Strafe darf jedoch den Betrag von 360 M. niemals übersteigen. 
Im Rückfalle kann dem Verurteilten die Rückvergütungsbewilligung durch 
die Verwaltungsbehörde auf bestimmte Zeit entzogen werden, wenn das Gericht 
im Strafurteile die Maßregel für zulässig erklärt hat. 
Der Verurteilte ist außerdem zum Rückersatze der etwa widerrechtlich 
bezogenen Rückvergütung verpflichtet. 
Art. 86. Zur Kontrolle und Sicherung des Lokalmalzaufschlages können 
ortspolizeiliche Vorschriften erlassen werden. Zuwiderhandlungen gegen dieselben 
unterliegen einer Geldstrafe bis zu 45 Mark. 
*) Hiezu fiehe Verordn., vom 5. August 1882, abgedruckt Bd. I § 82 S. 374 Anm. 4 und 
Web. 15, 751 f.
	        
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