376 II. Abschn. § 108. III. Der Lokalmalz= u. der Lokalbieraufschlag.
der Lokal bier aufschlag dagegen von dem in die Gemeinde bezw. in
den Gemeindesteuerbezirk 1) eingeführten Biere.2:)
Der Lokalmalzaufschlag wird ebenso wie der Lokalbieraufschlag
in der Regel nur für einen bestimmten Zeitraum z. B. auf 10 Jahre
gewährt. Wie nun für die Neueinführung und die Erhöhung dieses
Gefälles, so ist auch für die Fortführung desselben nach Ablauf der
gewährten Frist die Genehmigung des kgl. Staatsministeriums des
Innern (Art. 40 Abs. IV der Gem.-Ordn.) zu erholen.
Für den Lokalmalz= und bezw. Lokalbieraufschlag sind besonders
die Bestimmungen in Art. 1 bis 3, auch 6 Abs. I und Art. 82—88
des Gesetzes über den Malzaufschlag vom 16. Mai 1868 in der
Fassung vom 10. Dezember 1889 3) maßgebend.
2:) Vergl. hieher Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 26. März 1890 Bd.
12, 161 und 162 und vom 12. Dezember 1884 Bd. 5, 333 und 343 Nr. III
unten in Anm. 12 Nr. I lit. a und b, und in Anm. 6.
*:) Diese Artikel lauten:
Art. 1. Vom Malze wird eine besondere Steuer, der Malzaufschlag,
erhoben.
Art. 2. Unter Malz wird alles künstlich zum Keimen gebrachte Getreide
verstanden.
Art. 3. Steuerbar wird das Malz, sobald es für den Zweck der Erzeugung
von Bier oder Essig zum Brechen zur Mühle gelangt.
Art. 6 Abs. I. Soll Malz zu anderen als den in Art. 3 bezeichneten
Zwecken gebrochen werden, so ist dasselbe von der Aufschlagentrichtung befreit rc.
Art. 82. Die im gegenwärtigen Gesetze bezüglich der Erhebung und
Sicherung des Aerarialmalzaufschlages getroffenen Bestimmungen finden auch auf
den Lokalmalzaufschlag Anwendung.
Art. 83. Wird in einer Gemeinde erzeugtes Bier in Gebinden aus dem
Gemeindebezirk ausgeführt, so hat der Ausführende Anspruch auf Rückvergütung
des Lokalmalzausschlages. Das Maß der geringsten Sendung, für welches die
Rückvergütung angesprochen werden kann, wird auf 16 Liter festgesetzt.
Der kgl. Staatsregierung bleibt es vorbehalten, durch Verordnung die
Höhe des Rückvergütungssatzes zu bestimmen?.
Art. 84. Defraudationen des Aufschlages von dem in den Gemeindebezirk
eingeführten Biere unterliegen neben Entrichtung des betreffenden Aufschlages
einer Strafe im zehnfachen und beim Rückfalle im zwanzigfachen Betrage desselben.
Die Strafe darf jedoch niemals den Betrag von 360 M. übersteigen.
Art. 85. Wer bei der Ausfuhr von Bier aus dem Gemeindebezirke zum
Zwecke der Rückvergütung des Lokalaufschlages unrichtig deklariert, oder sonst in
widerrechtlicher Weise eine Rückvergütung sich zu verschaffen sucht, ist mit dem
zehnfachen, im Rückfalle mit dem zwanzigfachen Betrage der Rückvergütung, welche
er sich widerrechtlich zu verschaffen suchte, zu bestrafen.
Die Strafe darf jedoch den Betrag von 360 M. niemals übersteigen.
Im Rückfalle kann dem Verurteilten die Rückvergütungsbewilligung durch
die Verwaltungsbehörde auf bestimmte Zeit entzogen werden, wenn das Gericht
im Strafurteile die Maßregel für zulässig erklärt hat.
Der Verurteilte ist außerdem zum Rückersatze der etwa widerrechtlich
bezogenen Rückvergütung verpflichtet.
Art. 86. Zur Kontrolle und Sicherung des Lokalmalzaufschlages können
ortspolizeiliche Vorschriften erlassen werden. Zuwiderhandlungen gegen dieselben
unterliegen einer Geldstrafe bis zu 45 Mark.
*) Hiezu fiehe Verordn., vom 5. August 1882, abgedruckt Bd. I § 82 S. 374 Anm. 4 und
Web. 15, 751 f.