378 II. Abschn. 8 108. III. Der Lokalmalz- u. der Lokalbieraufschlag.
werden pflegt, beträgt 1 M. für den Hektoliter Malz und 60 Pfg.
für den Hektoliter und 3 Pfg. von je 5 Liter Bier: dies ist der
sogenannte ein fache Aufschlag.7)
In besonderen Fällen wird ausnahmsweise auch ein Satz von
1 M. 20 Pfg. bis 1 M. 40 Pfg. pro Hektoliter Malz und von
65 Pfg. vom Hektoliter bezw. von je 2 Pfg. von je 3 Liter Bier
gewährt. 5)
Der sogenannte doppelte Lokalmalz= und Bieraufschlag berechnet
sich auf 1 M. 95 Pfg. vom Hektoliter Malz und auf 1 M. 20 Pfg.
vom Hektoliter Bier.
Derselbe wird jedoch nur in den vom Zollvereinsvertrag vor-
gesehenen Ausnahmsfällen gewährt, nämlich, wenn „einzelne Kommunen
schon am 1. Januar 1868 (siehe v. Kahr S. 421 Note 44) eine
höhere Abgabe erhoben haben, welchen Falles dieselbe fortbestehen
kann.“ Siehe auch v. Kahr S. 437 und Note 85 daselbst.
Es können aber von einzelnen Gemeinden auch niedrigere Sätze
als die des einfachen Aufschlages erhoben werden, wie die Gemeinden
auch selbst einen Unterschied zwischen Braun= und Weißbier machen
und das letztere geringer besteuern können.
Das Ziel und die Absicht der Gewährung eines Lokal-
malz= und Bieraufschlages an die Gemeinden ist in erster Linie: den
Gemeinden die Mittel zu gewähren für ganz außerordentliche Zwecke,
deren anderweitige Befriedigung die Gemeinden zu sehr belasten würde,
oder dazu, um die Schuldentilgung ohne erhebliche Umlagenbelastung
zu ermöglichen.)
7a) Vergl. hiezu die Min.-E. vom 7. Dezember 1875 (Min.-Bl. 699,
Web. 11, 240).
„) Durch Min.-E. vom 16. März 1883 „die Berechnung des Lokalmalz-
und Bieraufschlags betr.“ (Min.-A.-Bl. 97, Web. 16, 130) ist bestimmt, daß bei
der Erhebung des Bieraufschlages für Bruchteile eines Hektoliters (z. B. 70, 80
oder 90 2c. Liter) keinesfalls mehr, als der für den ganzen Hektoliter genehmigte
Aufschlagssatz (65 bezw. 60 Pfg.) in Aufrechnung gebracht werden darf.
*") Hieher einschlägig ist die Bestimmung der Ziff. 3 der Min.-Bek. vom
7. August 1881 „die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gemeinden und Distrikte
betr.“ (Web. 15, 388): 3) Als besonderes Hilfsmittel zur Befriedigung außer-
ordentlicher Bedürfnisse, insbesondere um die Ausführung oder Dotierung von
gemeindlichen Unternehmungen, Anstalten und Einrichtungen, welche einen außer-
ordentlichen Kostenaufwand erfordern, zu ermöglichen, dann auch zur Ansammlung
eines gemeindlichen Grundstockvermögens, namentlich eines Armenfonds, kommt
der Lokalmalz= und Bieraufschlag in Betracht.
Je mehr das kgl. Staatsministerium des Innern geneigt ist, begründeten,
auf die Erhebung des Lokalmalz= und Bieraufschlags gerichteten Gesuchen eine
Folge zu geben, um so eindringlicher muß andrerseits darauf bestanden werden,
daß die Erträgnisse dieses Gefälles ausschließend und unver-
kürzt zu den speziell bezeichneten Zwecken verwendet werden.
Die Staatsaufsichtsbehörden haben die vorschriftsmäßige Verwendung auf
das Sorgfältigste zu überwachen und eigenmächtigen Abweichungen mit allem
Nachdrucke entgegenzutreten.
Ebenso ist bei Gesuchen, welche die Forterhebung des mehrerwähnten Ge-
fälles zum Gegenstand haben, jederzeit der Nachweis über die bisherige vorschrifts-