II. Abschn. § 108. III. Der Lokalmalz= u. der Lokalbieraufschlag. 379
Dabei ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, daß der Lokalmalz=
aufschlag auch für freiwillige Leistungen — (z. B. für Kirchen-
bauten auch in Fällen, in welchen die Gemeinde nicht die Baulast
trifft) — oder auch für Bedürfnisse von Ortschaften Verwendung
finde 10), ist aber solchen Falles im Hinblick auf Art. 159 Abs. 1 Ziff. 7
mäßige Verwendung zu liefern und die Richtigkeit dieses Nachweises durch die
Aufsichtsbehörde zu prüfen.
4) In gleicher Weise ist die vorschriftsmäßige Verwendung des Pflaster-
und Brückenzolles entsprechend zu überwachen. Siehe ferner nachstehende Anm. 10.
10) Siehe hiezu vorstehende Anm. 9, ferner die Min.-Bek. vom 19. Juli
1892 Ziff. Za (Web. 21, 679): Zur Deckung außerordentlicher Bedürfnisse, zur
Ausführung unentbehrlicher Anstalten und Einrichtungen wird auch fernerhin den
Gesuchen um Einführung oder Forterhebung des Lokalmalz= und Bieraufschlages
thunlichste Berücksichtigung zugewendet werden; aber auch zur Bildung oder Ver-
mehrung von Armen= und Schulfonds kann das Erträgnis dieses Gefälles ge-
währt werden, um aus den Renten solcher Fonds die laufenden Ausgaben der
Armenpflege und der Schule zu bestreiten.
Ganz besonders aber ist hier der Inhalt der Min.-Entschl. vom 24. Februar
1894 „Lokalmalz= und Bieraufschlag, hier geschäftliche Vereinfachung betr.“, zu
beachten: Bei Würdigung der Vorlagen über Genehmigung der Einführung oder
Forterhebung des Lokalmalz= und Bieraufschlags werden namentlich auch die
Zwecke, denen die Erhebung des Aufschlags dienen soll, des Näheren in Betracht
gezogen und wurde, wie auch in der Min.-E. vom 19. Juli 1892, die wirtschaft-
lichen Verhältnisse der Gemeinden und Distrikte betr. unter Ziff. 3 lit. a hervor-
gehoben, bisher daran festzuhalten, daß die Einnahmequelle des Lokalmalz= und
Bierausschlags nur zur Befriedigung außerordentlicher größerer Gemeindebedürf-
nisse, sei es in unmittelbarer Deckung des darauf erwachsenden Aufwandes oder
in Verzinsung und Tilgung der dafür aufgenommenen Darlehen oder in allmäh-
licher Ansammlung von Mitteln (besonderen Fonds) dazu verwendet werde. In
Verfolg dessen werden auch bei Genehmigung der Einführung oder Forterhebung
des Aufschlages die Zwecke, für welche die Erträgnisse desselben in Verwendung
zu kommen haben, stets ausdrücklich bestimmt und entsprechende rechnerische
Nachweise darüber zur Auflage gemacht.
Im Verlaufe der meist auf zehn Jahre bemessenen Erhebungsperiode wer-
den indes vielfach von Gemeinden — sei es daß unvorhergesehene höhere Ueber-
schüsse im Anschlagertrage sich ergaben oder in Verzinsung und Tilgung der
Schulden Aenderungen eintreten oder neue außerordentliche Bedürfnisse der Ge-
meinde sich einstellen — weitere Kredite auf die Aufschlagserträgnisse oder bezw.
Modifikationen in den genehmigten Krediten beschlossen und wurden die gemeind-
lichen Beschlüsse in solchen Fällen bis jetzt mit Berichten des Bezirksamts und
der Regierung, Kammer des Innern, sowie mit den zugehörigen Belegen stets
dem kgl. Staatsministerium des Innern zur Genehmigung in Vorlage gebracht.
Von diesen Vorlagen wird, um den auf die Instruierung und Bericht-
erstattung zu denselben erwachsenden Zeit= und Arbeitsaufwand zu ersparen, für
die Folge Umgang genommen und die Nachgenehmigung von Ausgaben auf den
gemeindlichen Malz= und Bieraufschlag oder von Aenderungen an den darauf ge-
nehmigten Krediten den Aufsichtsbehörden, d. i. für die unmittelbaren Städte den
kgl. Regierungen, Kammern des Innern, für die übrigen Gemeinden den kgl. Be-
zirksämtern überlassen.
Dabei ist jedoch zu beachten:
1) Nach Art. 40 und bezw. 31 der beiden Gemeindeordnungen unterliegt
die Erhebung des Lokalmalz= und Bieraufschlags in den Gemeinden
der Genehmigung des kgl. Staatsministeriums des Innern; an den
hierauf bezüglichen Vorlagen wird deshalb mit gegenwärtiger Entschließung