382 II. Abschn. 8 108. III. Der Lokalmalz- u. der Lokalbieraufschlag.
ferner eine Berechnung des voraussichtlichen Reinertrages
des erbetenen Aufschlags; bei Gesuchen um Forterhebung ist
dessen Verwendung für die abgelaufene Periode nachzuweisen
(siehe Ziff. 6 der Min.-E. vom 24. Februar 1894 in Anm.
10 oben S. 380 und Nr. 3 der Min.-Bek. vom 7. August
1881 in Anm. 9 oben S. 378).
Die Entgegennahme einer Erklärung der in der Gemeinde
vorhandenen Bierbrauereibesitzer ist nicht nötig.
d. Die diesbezügliche Berichterstattung — unter Vorlage der
Akten — hat durch Vermittelung der Aufsichtsbehörden an
das kgl. Staatsministerium des Innern zu geschehen. 10)
In lebrigen siehe die oben S. 379 f. in Anm. 10 aufgeführten
Min.-Entschl. speziell die vom 24. Februar 1894 (Web. 22, 407 f.).
Was nun die Einhebung des genehmigten Lokalmalz-Auf-
schlags betrifft, so ist Folgendes zu sagen:
Den Gemeinden selbst ist die Einhebung nicht gestattet, die letztere
hat vielmehr gemäß Art. 82 des Malzaufschlaggesetzes durch die zur
Einhebung des staatlichen Malzaufschlages berufenen Behörden der
Zoll= und Aufschlagsverwaltung zu erfolgen. Hiefür ist an die
Staatskasse eine Vergütung nach Maßgabe des Regulativs vom 15.
Dezember 1875 (Web. 11, 261) und der Min.-E. vom 29. Dezember
1875 (Min.-Bl. 1876 S. 1 und Web. 11, 261 Anm.) zu ent-
richten. 100)
Mit den betr. Einnehmern können die Gemeinden die Aufrecht-
machung einer Kaution vereinbaren (Min.-E. vom 11. November 1868
mit Finanz-Min.-E. vom 6. November 1868 bei v. Kahr S. 441).
Der Bieraufschlag wird dagegen von den Gemeinden selbst
eingehoben.
Die Rückvergütung des Lokalmalz= und Bieraufschlages bei
der Ausfuhr von Bier ist gemäß Art. 41 Abs. V der Gem.-Ordn.
nach den Bestimmungen des Malzaufschlagsgesetzes zu bemessen. ul)
4a) Vergl. hiezu Min.-E. vom 29. Juni 1874 (Min.-Bl. 341; Web. 10,
371): „Die Gesuche der Gemeinden um die Genehmigung der Einführung und
der Erhöhung des Lokalmalzaufschlages betr."
!ob) Dieses Regulativ ist, soweit hier einschlägig, abgedruckt oben Bd. 1
S. 375 Anm. 7 zu 8§ 82. Weiter bestimmt § 4 dieses Regulativs, daß die Ein-
hebung der von den Gemeinden hiernach zu vergütenden Verwaltungskosten mittels
verhältnismäßigen Abzugs an den Gefällslieferungen erfolgt, welche die den
Lokalmalzaufschlag percipierenden Aufschlageinnehmereien à conto des vorgesetzten
Hauptamts an die bezugsberechtigten Gemeinden gegen vorschriftsgemäße Abrech-
nung an den ordentlichen Terminen zu bewirken haben. Insoweit jedoch die
Vergütung für die Perception des Lokalmalzaufschlages in fixen Beträgen besteht,
hat es bei der bisherigen Art der Zahlungsleistung sein Bewenden.
11) Siehe Art. 83 des Malzaufschlagsgesetzes oben S. 376 Anm. 3 und die
mit 1. Januar 1883 in Kraft getretene Verordn. vom 5. August 1882 „die Rück-
vergütung des Lokalmalzaufschlags in den Landesteilen diesseits des Rheins betr.“