II. Abschn. 8 108. III. Der Lokalmalz= u. der Lokalbieraufschlag. 383
Diese Rückvergütung wird sowohl bezüglich des Malz- als
des Bieraufschlages nur bei der Ausfuhr von Bier und zwar
in Gebinden und bei gleichzeitiger Ausfuhr von mindestens
16 Liter, dann aber jedem Ausfuͤhrenden gewährt, gleichviel ob
er Brauer ist oder nicht; vorausgesetzt ist aber jedesmal auch noch,
daß wirklich Bier d. h. das primäre Erzeugnis von Hopfen und
versteuertem Malz 11a), nicht etwa sogenanntes Nachbier, auch nicht
Essa oder Branntwein oder andere Spirituosen oder Hefe ausgeführt
werden.
Auch von ausgeführtem Malz wird keine Rückvergütung von
Lokalmalzaufschlag gewährt.
Der im Art. 41 Abs. I der Gem.-Ordn. ausgesprochene Grund-
satz, daß örtliche Aufschläge, soweit thunlich, nur die Verzehrung inner-
halb des Gemeindebezirkes, nicht die Produktion und den Handel
treffen sollen, hat — abgesehen von der Bestimmung des Art. 83 des
Malzaufschlaggesetzes — auch in der Verordnung vom 5. August 1882
über die Rückvergütung seine Berücksichtigung gefunden. 115) Vergl.
v. Kahr S. 461.
Die Gemeinden können auch freiwillig höhere Rückvergütungs-
sätze gewähren, als durch die vorgenannte Verordnung sestgesetzt sind,
nur dürfen dieselben nicht höher sein, als der bezahlte Aufschlag be-
trägt. Vergl. v. Kahr S. 463.
Näheres über Rückvergütung des Lokalmalz= und Bieraufschlages
sowie über die Bestrafung von Defraudationen und von Zuwider-
handlungen gegen die auf dieses Gefälle bezüglichen Vorschriften siehe
(Web. 15, 751 f.), abgedruckt oben Bd. I 8 82 S. 374 Anm. 4; siehe auch unten
Anm. 11b.
11a) Siehe oben S. 377 bei Anm. 7 und die Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes
in Bd. 1, 458 unten in Anm. 12 I lit. d. Demgemäß wird Rückvergütung wohl
auch gewährt von dünnem Bier (Dünnbier), wenn es sich nur als primäres
Erzeugnis darstellt; jedoch von solchem Dünnbier selbstverständlich nur nach Maß-
gabe und im Verhältnisse des wirklich bezahlten Aufschlages.
Vergl. auch die Entsch. des Oberst. Ger.-Hofs in Bd. 7, 509 ff., in welcher
ausgesprochen ist, daß Scheps oder Hainzl oder Nachbier in der Regel nicht als
identisch mit „Bier“ zu erachten ist; Bier ist eben das betr. Produkt nur dann,
wenn 3 nachgewiesenermaßen primäres Erzeugnis von Hopfen und versteuertem
alz ist.
“ Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes in Bd. 4, 327 unten Anm. 12 I lit. h und
vom 12. Dezember 1884 Bd. 5, 344: Der Art. 83 des Malzausfschlaggesetzes ge-
währt einerseits einen Rückvergütungsanspruch bei der Ausfuhr nur von Bier,
nicht auch von sonstigen, aus aufschlagspflichtigem Malz hergestellten Produkten;
er beschränkt aber selbst bei der Ausfuhr von Bier die Rückvergütung auf solches
Bier, welches in Gebinden — im Gegensatze zu Flaschen — (vergl. Bd. 4,
h und in Sendungen von mindestens 15 Maß (bezw. jetzt 16 Litern) aus-
geführt wird.
i1b) Siehe die Ausführungen der Plenar-Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes
vom 1. Dezember 1884 in vorstehender Anm. 11 a und in nachstehender Anm.
It. a.
Ueber die Verordn, vom 5. August 1882 siehe Anm. 11.