Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

384 II. Abschn. 8 108. III. Der Lokalmalz- u. der Lokalbieraufschlag. 
unten § 112 Anm. 16 und 17 zu Art. 41 Abs. V der Gem.-Ordn. 
und besonders bei v. Kahr S. 460—466. (Vergl. auch Entsch. des 
Bd. 3, 323 und Bd. 16, 170 in Anm. 12 I lit. 
e und O. 
Weiter verweisen wir über die in diesem § 108 behandelte 
Materie auf die unten in Anm. 12 angeführten Entscheidungen des 
Verw.-Ger.-Hofes 12), speziell bezüglich der Verjährung des An- 
spruches auf Rückzahlung von zuviel gezahltem Aufschlag auf die Entsch. 
des Verw.-Ger.-Hofes vom 22. Januar 1886 Bd. l, 91/92 in 
Anm- 12 I ht. r, desgleichen auf die Ausführungen in § 112 bei 
nm. 15. 
12) Ueber Lokalmalz= und Bieraufschlag sind nachstehende Entscheidungen 
und Abhandlungen von Interesse: 
I. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofs: 
a. vom 12. Dezember 1884 Bd. 5, 333 (und speziell S. 343 Nr. IIIh: 
Der Zollvereinsvertrag vom 8. Juli 1867 und Art. 41 Abs. I der 
rechtsrhein. Gem.-Ordn. stehen der Erhebung einer gemeindlichen Ver- 
brauchssteuer von einem zur Ausfuhr bestimmten Verzehrungsgegen- 
stande nicht unbedingt entgegen. 
Zufolge Art. 82 des Malzaufschlagsgesetzes entsteht der gemeindliche 
Anspruch auf Entrichtung des Lokalmalzaufschlags in dem durch Art. 3 
obigen Gesetzes bezeichneten Zeitpunkte auch für jenes Malz, welches 
zur Herstellung eines schon ursprünglich nur zur Ausfuhr bestimmten 
Bieres verwendet wird. 
Die Höhe der Rückvergütung des Lokalmalzaufschlages für ausge- 
führtes Bier bemißt sich gemäß Art. 83 Abs. III a. a. O. aus- 
schließlich nach dem durch die jeweilige kgl. Verordn. bestimmten 
Sa 
Ebenda S. 343: Der gemeindliche Lokalmalzaufschlag ist den Vor- 
schriften des Art. 3 des Malzaufschlagsgesetzes unterworfen, so daß 
nur dasjenige, oder auch alles dasjenige Malz, welches nach den 
jeweils bestehenden gesetzlichen Anordnungen dem Staatsausschlage 
unterliegt, sobald es für den Zweck der Erzeugung von aufschlags- 
pflichtigen Produkten zum Brechen zur Mühle gelangt und ohne 
Rücksicht auf die etwaige spätere Ausfuhr dieser Pro- 
dukte gleichzeitig sowohl zu Gunsten des Aerars, als da, wo über- 
haupt ein Lokalmalzaufschlag besteht, auch zu Gunsten der Gemeinde 
steuerbar wird 2c. Siehe oben bei Anm. 5 und 11 b. 
b. vom 26. März 1890 Bd. 12, 161: Gemeinden, welchen die Erhebung 
des Lokalmalzaufschlages genehmigt ist, dürfen von demjenigen Biere, 
welches vor der Zeit dieser Genehmigung gebraut und nach diesem 
Termine verschänkt worden ist, den Lokalmalzaufschlag nicht erheben. 
Ferner ebenda S. 161 f.: 
Der Lokal mal zaufschlag ist von dem Lokal ier aufschlag wesentlich 
verschieden und bildet nach der Ausdrucksweise der Motive zu Art. 82 
des Malzaufschlagsgesetzes lediglich einen Zuschlag zum Staatsaufschlage. 
Siehe oben Anm. 6. 
Zufolge Art. 82 1. c. haben die im Malzaufschlagsgesetz bezüglich 
der Erhebung des Aerarialmalzaufschlags getroffenen Bestimmungen 
auch auf den Lokalmalzaufschlag Anwendung zu finden. Nach Art. 1 
und 3 dieses Gesetzes erfolgt die Erhebung des Aerarialmalzaufschlages 
nicht vom fertigen Produkte, dem Biere, sondern lediglich von dem
	        
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