II. Abschn. 8 108. III. Der Lokalmalz- u. der Lokalbieraufschlag. 385
behufs Biererzeugung zur Verwendung gelangenden Malze, weshalb in
denjenigen Gemeinden, in denen Bierbrauereien sich befinden, die Ein-
führung eines Lokalbier aufschlages statt des Lokal mal zaufschlages
nicht zulässig ist und der Lokalbieraufschlag nur von dem eingeführten
Biere erhoben werden kann. Siehe oben Anm. 2 u. 6 S. 376 u. 377.
c. vom 2. Januar 1880 Bd. 1, 65 in 8 110 Anm. 4.
d. vom 16. Juli 1880 Bd. 1, 458: Als Bier im Sinne des Malzauf-
schlagsgesetzes, wofür gegebenen Falles die Rückvergütung des Malz-
aufschlages in Anspruch genommen werden kann, ist jedes Gebräu zu
erachten, welches sich als primäres Erzengnis von Hopfen und ver-
steuertem Malz darstellt. (Siehe oben bei Anm. 7
Der Bestimmung in § 1 der Verordn. vom 30. November 1875
(ietzt Verordn. vom 5. August 1882), die Rückvergütung des Lokalmalz-
aufschlags betr. liegt die Absicht zu Grunde, daß als Rückvergütung
nicht mehr und nicht weniger zu gewähren sei, als der Bräuer für das
ausgeführte Bier im Verhältnis des hiezu verwendeten Malzes, wenn
auch nach Abrechnung der der Gemeinde erwachsenden Verwaltungs-
kosten, an die Lokalaufschlagskasse entrichtet hat. Hienach hat die Rück-
vergütung des Lokalmalzaufschlages für ausgeführtes geringhaltiges
Bier, sogenanntes Dünnbier, nicht nach dem in der angeführten Ver-
ordnungsbestimmung normierten allgemeinen Satze von 35 Pfg. (jetzt
38 Pfg.) für den Hektoliter Bier, sondern nur in dem Betrage zu er-
folgen, in welchem für das zu diesem Biere verwendete Malz der Auf-
schlag an die Gemeinde entrichtet wurde, wobei noch die der Gemeinde
erwachsenen Verwaltungskosten in Abzug zu bringen sind. (Siehe auch
unten lit. f.) Vergl. oben bei Anm. 11a
e. vom 28. Oktober 1881 Bd. 3, 323: Eine Bestimmung, daß der An-
spruch auf Rückvergütung des Lokalmalzaufschlages für das aus einer
Gemeinde ausgeführte Bier durch die vorherige Anzeige des Quantums
dieses Bieres bei der betreffenden Gemeindebehörde bedingt sei, ist aus
dem Malzaufschlagsgesetze nicht zu entnehmen und kann auch nicht im
Wege ortspolizeilicher Vorschriften zur Kontrolle und Sicherung des
Lokalmalzaufschlages erlassen werden.
f. vom 23. Dezember 1881 Bd. 3, 475: Wird in einer Gemeinde, in
welcher für eingeführtes Bier ein Lokalaufschlag erhoben wird, einge-
führtes Bier in Gebinden und in Quantitäten von mindestens 16 Liter
aus dem Gemeindebezirke wieder ausgeführt, so hat der Ausführende
Anspruch auf Rückvergütung des Aufschlages nach Abzug der auf Er-
hebung und Kontrolle des Gefälles etwa erwachsenden Gemeindekosten.
(Siehe auch oben lit. d, ferner unten lit. h.)
g. vom 26. Januar 1883 Bd. 4, 311 in § 110 Anm. 1.
h. vom 9. Februar 1883 Bd. 4, 327: Bei der Ausfuhr von in einer
Gemeinde erzeugtem Bier aus dieser Gemeinde ist der hievon erhobene
Lokalmalzaufschlag nur dann zurückzuvergüten, wenn die Ausfuhr in
Faßgebinden, nicht auch dann, wenn sie in Flaschen stattfindet.
Die Strafandrohung des Art. 25 des Verw.-Ger.-Hofs-Gesetzes be-
zieht sich nur auf Beschwerden gegen instanziell ergangene verwal-
tungsrechtliche Beschlüsse. Siehe auch oben lit. 1 und lit. d.
i. vom 23. Dezember 1885 Bd. 7, 81: Wenn eine Gemeinde vor Ablauf
der Bewilligungsperiode zur Erhebung des Lokalmalzaufschlages um die
Bewilligung zur Forterhebung dieses Gefälles nachgesucht hat, die
ministerielle Genehmigung hiefür jedoch erst längere Zeit nach Ablauf
der früheren Bewilligungsperiode, aber mit der Bestimmung erteilt
worden ist, daß sich die Neubewilligung der Gefällserhebung unmittelbar
Pohl, Handbuch. II. 25