Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

II. Abschn. 8 109. Die Pflaster-, Weg- und Brückenzölle. 387 
8 109. 
Die Pflaster-, Weg-= und Brückenzölle. 1) 
Die Erhebung der Pflaster-, Weg= und Brückenzölle hat sich — 
abgesehen von den Art. 40 u. 41 der Gem.-Ordn. — nach den ge- 
setzlichen Bestimmungen des Art. 22 (besonders Abs. I dieses Artikels) 
des Zollvereinigungsvertrages vom 8. Juli 18672) und des § 8 des 
Zollvereinsgesetzes vom 26. September 18692), ferner § 16 des 
Reichspostgesetzes vom 28. Oktober 18712), auch Art. 14 des Handels- 
und Zollvertrages zwischen dem deutschen Reich und Oesterreich-Ungarn 
vom 6. Dezember 1891 2) zu richten, bezw. ist durch diese Bestimmungen 
eingeschränkt). 
  
1) Siehe v. Kahr, Comm. zur Gem.-Ordn. S. 444 ff.; v. Sicherer, Gemeind- 
liche Finanzgewalt S. 57 ff. 
2) Diese Vorschriften lauten: 
Art. 22 des Zoll-Vereinig.-Vertrages Abs. I: Chausseegelder oder andere 
statt derselben bestehende Abgaben, ebenso Pflaster-, Damm-, Brücken= und 
Fahrgelder oder unter welchem anderen Namen dergleichen Abgaben bestehen, ohne 
Unterschied, ob die Erhebung für Rechnung des Staats oder eines Privat-Berech- 
tigten, namentlich einer Kommune geschieht, sollen sowohl auf Chausseen, als auch 
auf unchaussierten Land= und Heerstraßen, welche die unmittelbare Verbindung 
zwischen aneinander grenzenden Vereinsstaaten bilden und auf denen ein größerer 
Handels= und Reiseverkehr stattfindet, nur in dem Betrage beibehalten oder neu 
eingeführt werden können, als sie den gewöhnlichen Herstellungs= und Unterhal- 
tungskosten angemessen sind K). 
§ 8 des Zoll-Vereins-Gesetzes: Binnenzölle, sowohl des Staats als der 
Kommunen und Privaten, sind unzulässig. 
Dahin gehören jedoch nicht solche Abgaben, welche für Benützung von Häfen, 
Kanälen, Schleußen, Brücken, Fähren, Kunststraßen, Wegen, Krahnen, Waagen, 
Niederlagen und anderen zur Erleichterung des Verkehrs bestimmten Anstalten 
erhoben werden. 
§ 16 des Reichspost-Gesetzes: Die ordentlichen Posten nebst deren Bei- 
wagen, die auf Kosten des Staates beförderten Kuriere und Estafetten, die von 
Postbeförderungen ledig zurückkommenden Postfuhrwerke und Postpferde, die Brief- 
träger und die Postboten sind von Entrichtung der Chausseegelder und anderen 
Kommunikationsabgaben befreit. Dasselbe gilt von Personenfuhrwerken, 
welche durch Privatunternehmer eingerichtet und als Ersatz für die ordentlichen 
Vosten ausschließlich zur Beförderung von Reisenden und deren Effekten und von 
Postsendungen benützt werden. Diese Befreiung findet auch, jedoch unbeschadet 
wohlerworbener Rechte'), gegen die zur Erhebung solcher Abgaben berechtigten 
Korporationen und Gemeinden oder Privatpersonen statt. 
Art. 14 des Handels= und Zoll-Vertrags mit Oesterreich: Die Benützung 
der Chausseen und sonstigen Straßen, Kanäle, Schleußen, Fähren, Brücken und 
Brückenöffnungen, der Häfen und Landungsplätze 2c., insoweit die Anlagen oder 
Anstalten für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, soll, gleichviel ob dieselben 
vom Staate oder von Privatberechtigten verwaltet werden, den Angehörigen des 
anderen vertragschließenden Teiles unter gleichen Bedingungen und gegen gleiche 
1) Wie schon der Wortlaut ersehen läßt, hat diese Bestimmung für die bayerischen Ge- 
meinden jetzt wenig praktische Bedeutung mehr; vergl. v. Sicherer a. a. O. S. 59. — Auch gibt es 
in Bayern schon seit 1840 kein Chausseegeld mehr. ç 
*) Vergl. hiezu Min.-Entsch, von 10. Juni 1848 bei v. Sicherer a. a. O. S. 59 Note 1. 
25“
	        
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