Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

388 II. Abschn. § 109. Die Pflaster-, Weg= und Brückenzölle. 
Die Berechtigung zur Erhebung speziell eines Pflasterzolls er- 
gibt sich daraus, daß das gemeindliche Pflaster als eine selbständige 
gemeindliche Einrichtung erscheint 5). 
Berechtigt zur Erhebung des Pflaster-, Weg= und Brückenzolls 
sind nur politische Gemeinden, nicht Ortschaften; die gemeindliche 
Finanzgewalt ist ja überhaupt nur den politischen Gemeinden verliehen #); 
dies schließt jedoch nicht aus, daß seitens der Gemeinde das betreffende 
Gefäll z. B. ausschließlich für eine von einer Ortschaft erbaute Brücke 
verwendet wird. 
Was die Befreiungen von Pflaster-, Weg= und Brückenzöllen an- 
belangt, so ist es nunmehr, abgesehen von den erwähnten gesetzlichen 
Bestimmungen, besonders des Reichspostgesetzes, Sache des kgl. Staats- 
ministeriums, bei der Genehmigung dieser Zölle diese oder jene Be- 
freiungen zu bedingen 4#a). (Ueber Befreiungen auf Grund vertrags- 
mäßiger Vereinbarungen siehe Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 
3. März 1885 Bd. 6, 87 in § 110 Anm. 5.) 
Anlangend das Verfahren, so sind die Pflaster-, Weg= und 
Brückenzölle — wie alle örtlichen Abgaben für Benützung gemeind- 
lichen Eigentums 2c. — durch ein Gemeindestatut, die sog. Pflaster-, 
Weg= und Brückenzollordnung ), seitens der zuständigen gemeindlichen 
Organe (Art. 40 Abs. III) zu beschließen und bezw. zu regulieren und 
gemäß Art. 40 Abs. IV ministeriell zu genehmigen. Durch diese Ge- 
nehmigung werden diese Zollordnungen ihrem vollen Umfang nach 
Gebühren, wie den Angehörigen des eigenen Staates, gestattet werden. Gebühren 
dürfen nur bei wirklicher Benützung solcher Anlagen oder Anstalten erhoben 
werden. 
:) Daraus folgt ferner, daß auch von den die Gemeinden durchziehenden 
Staats= (oder Distrikts-) Straßen, soferne deren Pflaster die Gemeinden unter- 
halten bezw. zu unterhalten haben, seitens der Gemeinde der Pflasterzoll erhoben 
werden darf. 
*) Vergl. dagegen v. Kahr S. 416 Note 7 a bezüglich des Pflasterzolls für 
Ortschaften. 
*a) In der Regel werden solche Befreiungen statuiert: 
a. für alle zur kgl. Hofhaltung gehörigen Fuhrwerke und Transporte, desgl. 
b. für alles Staatsgut und das zu staatlichen Zwecken bestimmte Material, 
speziell für das Militärärar bezüglich aller in militärdienstlicher Ver- 
wendung stehenden Pferde. 
. für die kgl. Beamten und Bediensteten des Civil= und Militärstandes 
in ihrer dienstlichen Thätigkeit, speziell auch (Min.-Entsch, vom 11. Juni 
1881) für die Dienstpferde der Offiziere und zwar auch dann, wenn 
sich die Offiziere in Urlaub oder außerhalb der Garnison befinden. 
Vergl. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 16, 279 in Anm. 7 lit. a, 
d. für die musterungspflichtigen Pferde (Min.-Entsch. vom 11. Juni 1878). 
(Siehe außerdem noch die Min.-Entsch. vom 11. Mai 1875, 5. November 
1880, 18. Mai 1871.) Vergl. v. Kahr S. 447. 
Weiter wird vorzugsweise auch (vergl. Min.-Entsch. vom 27. Februar 1879, 
12. Januar 1883 und 25. November 1884) darauf gesehen, daß die landwirtschaft- 
lichen Fuhren möglichst vom Zolle befreit bleiben; desgleichen die Fuhren zur 
Hilfeleistung z. B. bei Feuersgefahr. 
Siehe hiezu die Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 3. März 1885 Bd. 6 
S. 87 ff. besonders 89 unten in § 110 Anm. 5.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.