388 II. Abschn. § 109. Die Pflaster-, Weg= und Brückenzölle.
Die Berechtigung zur Erhebung speziell eines Pflasterzolls er-
gibt sich daraus, daß das gemeindliche Pflaster als eine selbständige
gemeindliche Einrichtung erscheint 5).
Berechtigt zur Erhebung des Pflaster-, Weg= und Brückenzolls
sind nur politische Gemeinden, nicht Ortschaften; die gemeindliche
Finanzgewalt ist ja überhaupt nur den politischen Gemeinden verliehen #);
dies schließt jedoch nicht aus, daß seitens der Gemeinde das betreffende
Gefäll z. B. ausschließlich für eine von einer Ortschaft erbaute Brücke
verwendet wird.
Was die Befreiungen von Pflaster-, Weg= und Brückenzöllen an-
belangt, so ist es nunmehr, abgesehen von den erwähnten gesetzlichen
Bestimmungen, besonders des Reichspostgesetzes, Sache des kgl. Staats-
ministeriums, bei der Genehmigung dieser Zölle diese oder jene Be-
freiungen zu bedingen 4#a). (Ueber Befreiungen auf Grund vertrags-
mäßiger Vereinbarungen siehe Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom
3. März 1885 Bd. 6, 87 in § 110 Anm. 5.)
Anlangend das Verfahren, so sind die Pflaster-, Weg= und
Brückenzölle — wie alle örtlichen Abgaben für Benützung gemeind-
lichen Eigentums 2c. — durch ein Gemeindestatut, die sog. Pflaster-,
Weg= und Brückenzollordnung ), seitens der zuständigen gemeindlichen
Organe (Art. 40 Abs. III) zu beschließen und bezw. zu regulieren und
gemäß Art. 40 Abs. IV ministeriell zu genehmigen. Durch diese Ge-
nehmigung werden diese Zollordnungen ihrem vollen Umfang nach
Gebühren, wie den Angehörigen des eigenen Staates, gestattet werden. Gebühren
dürfen nur bei wirklicher Benützung solcher Anlagen oder Anstalten erhoben
werden.
:) Daraus folgt ferner, daß auch von den die Gemeinden durchziehenden
Staats= (oder Distrikts-) Straßen, soferne deren Pflaster die Gemeinden unter-
halten bezw. zu unterhalten haben, seitens der Gemeinde der Pflasterzoll erhoben
werden darf.
*) Vergl. dagegen v. Kahr S. 416 Note 7 a bezüglich des Pflasterzolls für
Ortschaften.
*a) In der Regel werden solche Befreiungen statuiert:
a. für alle zur kgl. Hofhaltung gehörigen Fuhrwerke und Transporte, desgl.
b. für alles Staatsgut und das zu staatlichen Zwecken bestimmte Material,
speziell für das Militärärar bezüglich aller in militärdienstlicher Ver-
wendung stehenden Pferde.
. für die kgl. Beamten und Bediensteten des Civil= und Militärstandes
in ihrer dienstlichen Thätigkeit, speziell auch (Min.-Entsch, vom 11. Juni
1881) für die Dienstpferde der Offiziere und zwar auch dann, wenn
sich die Offiziere in Urlaub oder außerhalb der Garnison befinden.
Vergl. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 16, 279 in Anm. 7 lit. a,
d. für die musterungspflichtigen Pferde (Min.-Entsch. vom 11. Juni 1878).
(Siehe außerdem noch die Min.-Entsch. vom 11. Mai 1875, 5. November
1880, 18. Mai 1871.) Vergl. v. Kahr S. 447.
Weiter wird vorzugsweise auch (vergl. Min.-Entsch. vom 27. Februar 1879,
12. Januar 1883 und 25. November 1884) darauf gesehen, daß die landwirtschaft-
lichen Fuhren möglichst vom Zolle befreit bleiben; desgleichen die Fuhren zur
Hilfeleistung z. B. bei Feuersgefahr.
Siehe hiezu die Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 3. März 1885 Bd. 6
S. 87 ff. besonders 89 unten in § 110 Anm. 5.