Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

II. Abschn. § 109. Die Pflaster-, Weg= und Brückenzölle. 389 
statutarische Gesetze 5). Getrennt von diesem Gemeindestatut sind zur 
Kontrolle und Sicherung dieses Gefälles nach Art. 41 Abs. III der 
Gem.-Ordn. ortspolizeiliche Vorschriften zu erlassen. (Siehe oben 
* 102 S. 362 f.) 
Die Gesuche um Genehmigung einer solchen Zollordnung bezw. 
um Neugewährung oder Forterhebung 6) von Pflaster-, Weg= und 
Brückenzoll sind mit den obenerwähnten nach Art. 40 Abs. III der 
Gem.-Ordn. gefaßten Beschlüssen nebst der durch die letzteren fest- 
gestellten Pflasterzollordnung, sowie mit dem Nachweise des Be- 
dürfnisses mit Vorlagebericht des (unmittelbaren) Stadtmagistrates 
bezw. kgl. Bezirksamtes an die kgl. Kreisregierung, Kammer des 
Innern, zu dirigieren. Siehe hiezu Nr. 2 der Min.-Entschl. vom 
10. Juli 1893 oben § 108 S. 380 Anm. 10 Note' (Web. 22, 216). 
In einer solchen Pflasterzollordnung muß enthalten sein: 
a. der Kreis der Zollpflichtigen 6), 
b. der Umfang des Zollbezirkes, 
Jc. die Voraussetzungen, unter welchen die Verpflichtung zur 
Zollentrichtung eintritt, 
d. desgleichen diejenigen für die Zollbefreiungen 6b), endlich 
besonders 
e. die Zolltarifsätze. 
Die kgl. Kreisregierung gibt die Akten zur Einsicht und allen- 
fallsigen Erinnerungsabgabe an die kgl. Generaldirektion der Zölle 
und indirekten Steuern; hierauf werden sie dem kgl. Staatsministerium 
des Innern zur Verbescheidung in Vorlage gebracht. 
Dabei sind noch folgende Grundsätze zu bemerken: 
1. Für ungepflasterte Straßen und Wege werden Pflasterzölle 
nicht gewährt; also sind Fuhren, welche das Pflaster nicht berühren, 
nicht pflichtig (vergl. Anm. 7 lit. b); nur dann wird für ungepflasterte 
Straßen die Pflasterzollerhebung ausnahmsweise gestattet, wenn die 
betreffenden Straßen mit Grundbau und mit gepflasterten Rinnen, 
gepflasterten Traversen oder Uebergängen versehen, auch mit nächtlicher 
Beleuchtung genügend ausgestattet sind. 
2. Zulässig ist, daß für einheimische Fuhrwerksbesitzer sogen. 
Aversa oder Bauschgebühren festgesetzt und erhoben werden. Diese 
Aversa fließen selbstverständlich nur in die Pflasterzollkasse. 
  
  
") Vergl. hiezu Entsch des Verw.-Ger.-Hofes vom 10. Juni 1884 Bd. 5, 
243 unten in Anm. 7 lit. c. « » 
C)BeiGesuchenumForterhebungiftdeuAktenauchderNachwerdaruber 
beizulegen, daß das bisher genehmigte Gefälle seit der letzten Genehmigung vor— 
schriftsmäßig verwendet worden ist. · 
«-1)Vergl.Entfch.desVerw.-Ger.-HofesBd.16,267muachstehender 
Anm. 7 lit. b. 
b) Vergl. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 16, 279 in Anm. 7 lit. a, 
ferner in Bd. 6, 87 ff. besonders 89 unten in § 110 Anm. 5; vergl. auch die 
Ausführungen oben bei Anm. 4 a.
	        
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