Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

II. Abschn. § 110. Zuständigkeit und Verfahren rc. 391 
§ 110. 
Zuständigkeit u. Verfahren in Gemeinde-Gefäll-Streitigkeiten. 
Die Berechtigung zur Erhebung von Verbrauchssteuern und 
örtlichen Abgaben nach Art. 40 fußt überhaupt im gemeindlichen Be- 
steuerungsrecht, also im öffentlichen Rechte. Streitigkeiten hierüber 
sind also auch nach den Grundsätzen des öffentlichen Rechtes von den 
Verwaltungsbehörden zu entscheiden, vorbehaltlich natürlich stets der 
Zuständigkeit der Gerichte nach Art. 13 Abs. I Ziff. 1 des Verw.= 
Ger.-Hofs-Ges. Verwaltungsrechtssachen sind nun nach Art. 8 
Ziff. 19 u. 31 des Verw.-Ger.-Hofs-Ges. 
Streitigkeiten über 
19) das Recht zur Erhebung von Weg= und Pflaster-, Brücken- 
und Ueberfahrtsgeldern, soweit es sich nicht um das Ver- 
leihungsrecht der Staatsregierung handelt, sowie die Ver- 
bindlichkeit zur Entrichtung derartiger Gebühren; ferner über 
31) die Verpflichtung zur Entrichtung von gemeindlichen Ver- 
brauchssteuern 1)2) und sonstigen örtlichen Abgaben; Benutzung 
der Gemeindeanstalten und Verbindlichkeit zur Entrichtung 
von besonderen Vergütungen hiefür; Ansprüche auf Rückver- 
gütung des Lokalmalz= oder Bieraufschlages2) und sonstiger 
örtlicher Verbrauchssteuern und Abgaben 5). 
In solchen verwaltungerechtlichen Streitigkeiten entscheidet in 
erster Instanz die der betreffenden Gemeinde vorgesetzte Verwaltungs- 
  
  
1) Vergl. Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 26. Januar 1883 Bd. 4, 311: 
Der Verwaltungsgerichtshof ist zur letztinstanziellen Bescheidung von Einwendungen, 
welche anläßlich des Gesuches einer Gemeinde um die ministerielle Genehmigung 
zur Einführung des Lokalmalz= oder Bieraufschlages von Seite Beteiligter gegen 
die Zweckmäßigkeit oder Zulässigkeit der Einführung dieser Verbrauchssteuer er- 
hoben werden, nicht zuständig. Siehe auch unten Anm. 3. 
*!) Vergl. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 28. Mai 1886 Bd. 8, 29: 
Die im Bezirke der vormaligen Markgrafschaft Bayreuth zur Erhebung gekommenen 
Bierumgelder sind, soweit sie eine Verbrauchssteuer zu Gunsten der Gemeinde dar- 
stellen, durch die am 1. Oktober 1810 erfolgte Einführung des k. bayer. Aufschlag- 
mandats vom 28. Juli 1807 aufgehoben. 
") Vergl. Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 29. Juli 1881 Bd. 3, 218: 
Auf Angelegenheiten, bei welchen es sich lediglich um die Nichtvollziehbarkeit oder 
Außerkraftsetzung ortspolizeilicher Vorschriften über die Ordnung für den Getreide- 
verkehr auf einer befentlichen Schranne (Schrannenordnung), sowie der darin ent- 
haltenen Bestimmungen über Schrannengebühren im Allgemeinen handelt, 
erstreckt sich nicht die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes. 
Eine zur letztinstanziellen Zuständigkeit des Verw.-Ger.-Hofes gehörige Ver- 
waltungsrechtssache im Sinne des Art. 8 Ziff. 31 des Verw.-Ger.-Hofs-Ges. liegt 
erst dann vor, wenn in einem konkreten Falle auf Grund der erwähnten 
Vorschriften seitens der Gemeinde die Entrichtung einer bereits fälligen 
Gebühr von einem bestimmten Verpflichteten in Anspruch genommen 
und von Letzterem verweigert wird. Siehe auch Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes 
Bd. 4, 311 oben in Anm. 1. 
  
  
 
	        
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