392 II. Abschn. § 110. Zuständigkeit und Verfahren 2c.
behörde 4), also bei unmittelbaren Städten die kgl. Kreisregierung,
Kammer des Innern, bei den übrigen Gemeinden das kgl. Bezirks-
amt. Bezüglich der Entscheidung in 2. Instanz ist zu unterscheiden
zwischen Beschwerden in Sachen nach Ziff. 19 und denen nach Ziff. 31.
In Streitsachen nach Ziff. 19 ist gegen einen bezirksamtlichen
Beschluß die Beschwerde an die kgl. Kreisregierung zu richten, die
solchen Falls in 2. Instanz entscheidet; Beschwerde gegen diese zweit-
instanzielle Entscheidung geht dann an den kgl. Verwaltungsgerichts-
hof gemäß Art. 9 Abs. II des Verw.-Ger.-Hofs-Ges.
In Streitsachen nach Ziff. 31 dagegen gibt es durchaus nur
zwei Instanzen, so daß also gegen alle erstinstanziellen Beschlüsse,
auch die bezirksamtlichen, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichts-
hof geht. Vergl. Art. 9 Abs. I des Verw.-Ger.-Hofs-Ges.
Die verwaltungsrichterliche Zuständigkeit speziell nach Art. 8
Ziff. 19 ist dadurch nicht ausgeschlossen, daß ein auf Befreiung von
der Pflicht zur Entrichtung von gemeindlichen Brücken= und Pflaster-
zoll erhobener Anspruch durch einen mit der Gemeinde abgeschlossenen
Vertrag begründet wird, auch dadurch nicht, daß sich etwa die Be-
rechtigung zur Erhebung auf ein älteres kaiserliches oder landesherr-
liches Privilegium gründet, da Privilegien sowohl dem Civil= als dem
öffentlichen Rechte angehören können, vorliegenden Falles aber offen-
bar dem entlich Rechte faktisch angehören 5). (Vergl. v. Kahr
S. 414 f.
*) Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 21. Januar 1880 Bd. 1, 8: Die
Beschlüsse der den Kreisregierungen unmittelbar untergeordneten Magistrate über
Ansprüche auf Rückvergütung örtlicher Abgaben sind Gemeindeverwaltungsbeschlüsse
in einer eigentlichen Gemeindeangelegenheit und nicht erstinstanzielle Beschlüsse
einer Distriktsverwaltungsbehörde in einer Verwaltungssache. Die auf Beschwerden
gegen solche Beschlüsse getroffenen Entscheidungen der vorgesetzten Kreisregierung,
Kammer des Innern, sind hiernach als in erster Instanz erlassen zu erachten.
Beschwerden hiegegen an den Verwaltungsgerichtshof, welche nicht inner-
halb der gesetzlichen Notfrist bei der genannten Kreisstelle eingebracht
wurden, können nicht als rechtzeitig erhoben gelten und sind nach Art. 32 Abf. I
des Verw.-Ger.-Hofs-Ges. zu behandeln.
Siehe hiezu auch Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 2. Januar 1880
Bd. 1, 65 f., vom 13. April 1883 Bd. 4, 429 ff. (oben § 96 a Anm. 156 I lit. f)
und vom 30. März 1885 Bd. 6, 128: Bei verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten
in eigentlichen Gemeindeangelegenheiten, d. h. bei Streitigkeiten über Rechte und
Pflichten, welche sich aus dem Gemeindeverbande ableiten, bildet die Zuständig-
keitsvorschrift in Art. 163 der Gem.-Ordn. in Verbindung mit Art. 154 u. 155
die Grundlage für die Bemessung des verwaltungsrechtlichen Instanzenverhältnisses.
*) Siehe Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 23. November 1883 Bd. 5, 42:
Die Berufung auf einen Vertrag schließt an sich die verwaltungsrechtliche Zu-
ständigkeit in einer dem öffentlichen Rechte angehörigen Angelegenheit nicht aus.
Ferner Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 3. März 1885 Bd. 6, 87: Die
verwaltungsrichterliche Zuständigkeit ist dadurch nicht ausgeschlossen, daß der er-
hobene Anspruch auf Freiheit von Entrichtung gemeindlicher Brücken= und Pflaster-
zölle durch einen mit der Gemeinde abgeschlossenen Vertrag begründet wird, speziell
ebenda S. 89: Brücken= und Pflasterzölle, welche von Gemeinden erhoben werden,
gehörten schon nach früherer Gesetzgebung zu denjenigen Lokalgefällen, bezüglich