394 II. Abschn. § 110. Zuständigkeit und Verfahren 2c.
Mit dem 1. Juli 1869 sind gemäß Art. 206 Abs. I Ziff. 5
der Gem.-Ordn. alle bisher in den einzelnen Landesteilen giltig ge-
wesenen Gesetze und Vorschriften in Bezug auf die Einführung von
Verbrauchs= und anderen örtlichen Abgaben außer Wirksamkeit ge-
treten. — ·
Bezüglich der zwangsweisen Beitreibung von Verbrauchssteuern,
örtlichen Abgaben, Gebühren für Benutzung von Gemeindeanstalten
siehe die Ausführungen zu Art. 57 und bezw. Art. 48 der Ge—
meindeordnung.
Endlich ist noch zu bemerken, daß auch die Zurückforderung
von irrtümlich zu viel bezahlten oder mit Unrecht erhobenen gemeind-
lichen Verbrauchssteuern und örtlichen Abgaben als zulässig erscheint,
da auch auf dem Gebiete des öffentlichen Rechtes überhaupt die Rück-
forderung alles dessen, was unbegründeter Weise geleistet wurde, an
sich nicht ausgeschlossen ist 9).
solche Abgaben zu erheben seien, gehört nach den über die Ausscheidung des
Wirkungskreises unter den verschiedenen Staatsorganen bestehenden Normen zur
Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden.
Erk. des Ob. Ger.-Hofes vom 23. Dezember 1874: Streitigkeiten über
Pflasterzollpflichtigkeit selbst sind, auch wenn bezüglich der Pflasterzollhöhe zwischen
Zollpächter und Dritten ein Vertrag abgeschlossen worden ist, von den Verwaltungs-
behörden zu entscheiden.
!) Ueber die Zurückforderung zu viel oder mit Unrecht erhobener bezw.
irrtümlich bezahlter Verbrauchssteuern und örtlicher Abgaben siehe nachstehende Entsch.
des Verw.-Ger.-Hofes:
a. vom 22. Januar 1886 Bd. 7, 87: Ein seitens einer Gemeinde unter
Ueberschreitung der ministeriell genehmigten Sätze zu viel erhobener
Lokalbieraufschlag kann von den beteiligten Wirten zurückgefordert werden.
Solche Rückforderungsansprüche sind Verwaltungsrechtssachen im
Sinne des Art. 8 Ziff. 31 des Verw.-Ger.-Hofs-Ges.
b. vom 19. Juni 1889 RPd. 11, 440: Nach der Rechtsprechung des kfgl.
Verwaltungsgerichtshofes ist auf dem Gebiete des öffentlichen Rechtes
die Rücksorderung dessen, was ohne Verpflichtung geleistet wurde, nicht
ausgeschlossen. Im einzelnen Falle haben bei der Frage über die Zu-
lässigkeit solcher Rückforderungen in Ermangelung öffentlicherechtlicher
Bestimmungen die jeweils geltenden Grundsätze des einschlägigen Civil-
rechtes zur analogen Anwendung zu kommen.
c. vom 22. Januar 1890 Bd. 12, 63: Für die Frage der (verwaltungs-
richterlichen) Zuständigkeit ist es ohne Belang, ob der Streit die
Entrichtung einer angeblich nicht geschuldeten Zahlung betrifft oder
die Rückerstattung einer bereits geleisteten Zahlung gleicher Art zum
Gegenstand hat, und letzteren Falles kann es in obiger Hinsicht auch
nicht von Bedeutung sein, ob die Rückforderung lediglich auf den all-
gemeinen Rechtssatz, daß eine ohne Rechtsgrund erfolgte Zahlung durch
den bereicherten Empfänger zurückzuerstatten ist oder aber auf die Be-
hauptung gestützt wird, es sei eine Rückzahlung der Leistung schon von
vorneherein für einen bestimmten Fall bedungen worden und diese
Bedingung inzwischen wirklich eingetreten; entscheidend für die ver-
waltungsrichterliche Zuständigkeit (bei Rückforderungsfragen) ist nur,
daß der Gegenstand der ursprünglichen Leistung sich als örtliche Ab-