Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

II. Abschn. 8 111. Die Gemeindeumlagen. 395 
Solche Rückforderungsansprüche fallen unter Art. 8 Ziff. 31 
des Verw.-Ger.-Hofs-Gesetzes bezw. diesbezügliche Streitigkeiten ge— 
fen *+J°J Maßgabe dieser Bestimmung zu den Verwaltungsrechts- 
achen.? 
(Vergl. hiezu auch die Bemerkung in § 111 bei Anm. 8 — 
Zurückforderung und bezw. Nachforderung von Gemeindeumlagen — 
und die Plenar-Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 4. Juli 1888 
Bd. 10, 245, 248 und 252 in dieser Anm. 8.) 
Ueber die Verjährung solcher Zurückforderungsansprüche siehe 
§ 108 a. E. und Anm. 12 I lit. r daselbst, ferner über die Ver- 
jährung von Gemeindesteuern, Gemeindegefällen, Gemeindegebühren 
überhaupt siehe § 111 bei Anm. 15 und v. Seydel, Staatsrecht Bd. 
„684. 
8 111. 
Die Gemeindeumlagen. #) 
Die Gemeindeumlagen sind eine öffentlicherechtliche 
Einnahmequelle der Gemeinden — ebenso wie die Verbrauchssteuern 
und die anderen örtlichen Abgaben; allein während die letzteren zu 
den indirekten Abgaben gehören, erscheinen die Umlagen als direkte 
Gemeindesteuern, welche die Gemeinden auf Grund der gesetzlichen 
Bestimmung des Art. 42 und des ihnen durch dieselbe verliehenen 
Besteuerungsrechtes zu erheben befugt sind. 
Doch steht ihnen nach Art. 39 der Gem.-Ordn. dieses Besteuer- 
ungsrecht im einzelnen Falle d. h. bei der jedesmaligen Festsetzung 
des Etats nur dann und insoweit zu, wenn und inwieweit die in 
Art. 39 Abs. I I. c. den Gemeinden in erster Linie zugewiesenen 
primären Einkünfte für den gesetzlich festgestellten Bedarf nicht aus- 
reichen. 
Die gesetzliche Feststellung dieses Bedarfes geschieht nun durch 
die gemeindlichen Organe und zwar von Jahr zu Jahr bei der nach 
Art. 88 der Gem.-Ordn. erfolgenden Festsetzung des gemeindlichen 
Haushaltsplanes oder des Gemeinde-Etats. Bei dieser Feststellung 
des Bedarfs und bezw. der zur Deckung desselben zu bestimmenden 
gabe oder besondere Vergütung für Benutzung einer Gemeindeanstalt 
im Sinne des Art. 8 Ziff. 31 des Verw.-Ger.-Hofs-Ges. darstellt und 
daher auch über die Verbindlichkeit zur Entrichtung jener Leistung 
selbst, wenn sie verweigert worden wäre, im Verwaltungsrechtswege 
hätte entschieden werden müssen. 
1) Ueber die geschichtliche Entwicklung der Gemeindeumlagen siehe v. Kahr, 
Comm. zur Gem.-Ordn. S. 466—476. 
Vergl. überhaupt zu dieser Materie die verdienstvolle Darstellung über 
„Gemeindeumlagen“ von Herrn Bezirksamtsassessor im kgl. Staatsministerium des 
nnern G. Kahr in v. Kahr's Comm, zur Gem.-Ordn. S. 466 bis 589.
	        
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