398 II. Abschn. § 111. Die Gemeindeumlagen.
(Vergl. hiezu auch die Ausführungen über Zurückforderung von
Verbrauchssteuern und örtlichen Abgaben in § 110 a. E. S. 394 f.
bei Anm. 9 und die Entscheidungen in dieser Anm. 9.)
Die Verpflichtung zur Umlagenbezahlung überhaupt erstreckt
sich auf alle, andrerseits aber auch nur auf diejenigen, welche in der
Gemeinde mit einer direkten Steuer angelegt sind, gleichviel ob
sie im Gemeindebezirke wohnen 38a) oder nicht. Diese Umlagenschuld
gründet sich auf den Art. 43 der Gem.-Ordn. Das durch diese Ge-
setzesbestimmung geschaffene Schuldverhältnis ist ein öffentlich-
rechtliches. Die Entscheidung von Streitigkeiten über die aus
diesem Verhältnisse entstehenden bezw. behaupteten Rechte und Pflichten
sind daher von den Verwaltungsbehörden zu entscheiden. (Art. 8
Ziff. 30 des Verw.-Ger.-Hofs-Gesetzes.)
Wie nun durch Art. 43 der Gem.-Ordn. der Kreis der Um-
lagen-Pflichtigen festgesetzt wird, so statuiert Art. 45 den Maß-
stab für die Verteilung der zu erhebenden Umlagen unter die ein-
zelnen Pflichtigen, indem daselbst bestimmt wird, daß „diesen Maß-
stab die Gesamtheit aller in der Gemeinde zu erhebenden oder
nach Art. 43 Abs. II und III und Art. 44 Ziff. 2 zu berechnenden
direkten Steuern zu bilden“ hat.
Demnach ergibt sich der Satz der zur Deckung der gemeindlichen
Bedürfnisse für das betreffende Jahr nötigen Umlagen, ausgedrückt in
Prozenten dieser Staatssteuern, einfach dadurch, daß mit dem nach
unbeschadet der Vorschriften über die allgemeine Klageverjährung — an eine be-
stimmte Ausschlußfrist nicht als gebunden zu erachten, ergibt sich zugleich der volle
Einklang mit der Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 30. Oktober 1885 Bd. 6,
276, wonach das gemeindliche Recht auf Nachforderung einer Umlage nicht
mit der Deckung des gemeindlichen Bedarfs erlischt. Und in der That liegt nichts
näher und ist nichts natürlicher, als die Zulässigkeit der Rückforderung und Nach-
forderung von Umlagen einem gemeinsamen Gesichtspunkte zu unterstellen und es
als eine Forderung der Billigkeit anzuerkennen, daß, wenn der Abschluß des jähr-
lichen Haushaltes einer Gemeinde ihr das Recht der Nachforderung nicht benimmt,
durch denselben auch Niemandem das Recht der Rückforderung entzogen wer-
en kann.
* a) Vergl. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 30. November 1893 Bd. 5,
53 oben in § 103 Anm. 2; ferner Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 26. No-
vember 1880 Bd. 2, 249: Die Grundlage und wesentliche Voraussetzung für die
Umlagenpflichtigkeit in einer Gemeinde bildet die Veranlagung mit einer
direkten Steuer in der Gemeinde. Zur Entscheidung der Frage aber, in
welcher Gemeinde die Steuerveranlagung zu erfolgen hat, sind die Behörden der
inneren Verwaltung, sowie der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig (sondern
nur die Finanzbehörden).
Der § 8 des Freizügigkeitsgesetzes übt daher auf die Umlagenpflicht keinen
Einfluß. Auch der Neuanziehende, welcher mit Steuern in der Gemeinde ange-
legt ist, muß Umlagen entrichten.
Vergl. oben § 103 Anm. 2, auch die Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes unten
in Anm. 10.