Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

II. Abschn. 8 111. Die Gemeindeumlagen. 401 
Jahre, für welche die betreffende Nachholung erfolgt, gleichfalls nach— 
träglich zu erheben sind (nicht aber für Strafen bei Steuerdefrauda— 
tionen). 13) 14) 
Da die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Ver- 
jährung von Klagen und Forderungen auch auf dem Gebiete des 
öffentlichen Rechtes im allgemeinen Anwendung finden, — soweit 
nicht positive Vorschriften entgegenstehen — so kann die Verpflichtung 
zur Umlagenzahlung bezw. die Berechtigung zur Umlagenerhebung 
durch Verjährung erlöschen; da ferner die Gemeindeordnung selbst 
über die Verjährung keine Bestimmung trifft, so gelten im einzelnen 
Falle analog die einschlägigen Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes, 
nelcher in der betreffenden Gemeinde zur Anwendung zu kommen 
at. 15 
Näheres hierüber siehe bei v. Kahr S. 512—514. 
Was endlich die Zuständigkeit und das Verfahren in Gemeinde- 
Umlagensachen anbelangt, so sind nach Art. 8 Ziff. 30 des Verw.= 
Ger.-Hofs-Gesetzes Verwaltungsrechts sachen die Streitigkeiten über 
die „Verbindlichkeit zur Teilnahme an Gemeindelasten mit Ein- 
schluß der Umlagen und anderer Leistungen für die Armenpflege. 
15) Vergl. hiezu v. Kahr S. 496 bis 502. 
15) Siehe hieher auch die Bemerkung unten § 112 Anm. 6 zu Art. 43 
Abs. II der Gem.-Ordn. S. 421. 
16) Vergl. Plenar-Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 20. November 1890 
Bd. 11, 578: Die analoge Anwendung des Verjährungsgesetzes vom 26. März 
1859 auf solche Ansprüche, welche dem Gebiete des öffentlichen Rechtes ange- 
hören, ist nicht ausgeschlossen. Vergl. hiezu auch Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes 
vom 3. Juli 1889 Bd. 11, 442. (Die Umlagen-Forderung ist jedoch „keiner der 
im Verjährungsgesetze von 1859 angeführten Forderungsarten anzugleichen, 
namentlich sind sie keine „jährlich oder in kürzeren Fristen wiederkehrenden 
Leistungen“ im Sinne des Art. 1 a. a. O., vielmehr alljährlich neu entstehende, 
selbständige Schuldigkeiten". Siehe v. Kahr S. 513 f.) Vergl. Bl. für admin. 
Pr. 29, 316 f., auch 379 ff. und 21, 68. 
Vergl. auch v. Seyd. Staatsrecht 2. Aufl. Bd. 2, 684 f.: 
„Die Gemeindeordnungen enthalten keine Bestimmungen über die Ver- 
jährung der Steuer= und Gebührenforderungen der Gemeinden. Soweit die Ge- 
meindesteuern an die Staatssteuern sich anschließen, also bei den Um- 
lagen, ergibt es sich von selbst, daß, wo eine Stenernachzahlung nicht mehr 
gefordert werden kann, auch eine Umlagennachforderung nicht mehr statthat. 
Soweit ferner die Gemeinden Gebühren nach dem Gebührengest etze erheben, 
richtet sich deren Verjährung nach Art. 267 dieses Gesetzes 2c." Ferner in Bezug 
auf die übrige Verjährung „möchte ich einen Rechtssatz des Inhalts behaupten, 
daß Steuer= und Gebührenforderungen der Gemeinden nach den allgemeinen Regeln 
desjenigen bürgerlichen Rechts verjähren, das für die Gemeinde Geltung hat.“ 
Vergl. noch die Entsch des Verw.-Ger.-Hofes in Bd. 7, 87 ff. besonders 
91/92 und Bd. 3, 629 besonders 631; siehe oben § 108 a. E. und Anm. 12 I 
lit. r daselbst. « 
Ueber die Verjährung nach dem bürgerlichen Gesetzbuch siehe die 88 195 ff. 
desselben, ferner bayer. Jahrbuch 1898 S. 209. Nach § 195 des bürgerlichen 
Gesetzbuches beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 30 Jahre. 
Pohl, Handbuch. II. 26
	        
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