Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

II. Abschn. 8 111. Die Gemeindeumlagen. 403 
immer die von der betreffenden Gemeinde behauptete individuelle Ver— 
pflichtung einer bestimmten Person (vergl. hiezu Entsch, des Verw.= 
Ger.-Hofs unten in Anm. 18 lit. b und —). 
Ein Antrag auf verwaltungsrechtliche Entscheidung kann auch 
noch gegenüber einer bereits anhängigen Zwangsvollstreckung gestellt 
werden; die Zwangsbeitreibung kann übrigens nur erfolgen, wenn 
die Umlagenpflicht ihrem ganzen Umfange nach unbestritten oder durch 
rechtskräftigen Bescheid festgestellt ist. 18) 
Ueber die formelle und materielle Rechtskraft der diesbezüglichen 
verwaltungsrechtlichen Entscheidungen bezw. die Wirkung der letzteren 
18) Siehe hierüber folgende Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes: 
a. vom 7. Januar 1881 Bd. 2, 436: Wenn in einer Gemeinde auf Grund 
des in rechtsförmlicher Weise festgestellten Jahresvoranschlags der Ein- 
nahmen und Ausgaben und der hiezu gefertigten, staatsaufsichtlich ge- 
nehmigten und rechnerisch beschiedenen Rechnung Umlagen erhoben 
werden, und ein Umlagenpflichtiger seine Teilnahme an diesen Umlagen 
unter nachträglicher Beanstandung des Voranschlags und der Rechnung 
verweigert, so liegt eine Streitsache vor, deren Entscheidung nach den 
gesetzlichen Vorschriften über das verwaltungsrechtliche Verfahren, somit 
von der Kreisregierung durch den verwaltungsrechtlichen Senat nach 
öffentlich-mündlicher Verhandlung zu erfolgen hat. 
b. vom 14. August 1886 Bd. 6, 119: Mit der von einer Gemeinde- 
verwaltung vollzogenen Einstellung einer Person in einen gemeindlichen 
Umlagenplan unter Anführung der treffenden Umlagenquote ist der 
gemeindliche Anspruch hierauf als gegen jene Person im Sinne des 
Art. 8 Ziff. 30 des Verw.-Ger.-Hofs-Gesetzes erhoben zu betrachten. 
c. vom 4. Mai 1892 Bd. 13, 505: Ob und inwieferne die Entscheidung 
über die Umlagenpflicht für ein bestimmtes Jahr zugleich eine Ent- 
scheidung über das gesamte der Umlagenverbindlichkeit einer Person zu 
Grunde liegende Rechtsverhältnis in sich geschlossen habe, ist lediglich 
nach den Umständen des einzelnen Falles zu beurteilen (siehe auch Bd. 
11, 528). 
In der Regel erstreckt sich die Rechtskraft verwaltungsrechtlicher 
Entscheidungen nur auf die Streitbeteiligten, nicht auch auf solche, 
welche der nämlichen Personenkategorie wie die Streitbeteiligten an- 
gehoren oder nach gleichen Rechtsgrundsätzen wie letztere zu beurteilen 
sind. 
d. vom 18. Mai 1886 Bd. 7, 140: Die mit Gemeindeumlagen oder Ge- 
meindediensten in Anspruch genommenen Personen können auch gegen- 
über einer bereits im Gange befindlichen Zwangsvollstreckung ihre Ein- 
wendungen gegen den Rechtsbestand der bezüglichen Anforderungen er- 
heben und über die bestrittenen Verbindlichkeiten eine verwaltungsrecht- 
liche Entscheidung beantragen. 
Vergl. auch die Abhandlungen in den 
Bl. für admin. Pr. Bd. 30, 175: Zwangsvollstreckung gegen den kgl. 
Fiskus, Gemeinden, Körperschaften und Stiftungen. 
Bd. 31, 6, 11 (Bedeutung der Exekutionsbefugnis der Gemeinden), 23, 26, 
36 (Streit über die Umlagenpflicht). 
Bd. 39, 307 f. (Wiederaufnahme des Verfahrens in Verwaltungsrechts- 
sachen, hier speziell: die Rechtskraft der Bescheide). 
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