II. Abschn. 8 111. Die Gemeindeumlagen. 403
immer die von der betreffenden Gemeinde behauptete individuelle Ver—
pflichtung einer bestimmten Person (vergl. hiezu Entsch, des Verw.=
Ger.-Hofs unten in Anm. 18 lit. b und —).
Ein Antrag auf verwaltungsrechtliche Entscheidung kann auch
noch gegenüber einer bereits anhängigen Zwangsvollstreckung gestellt
werden; die Zwangsbeitreibung kann übrigens nur erfolgen, wenn
die Umlagenpflicht ihrem ganzen Umfange nach unbestritten oder durch
rechtskräftigen Bescheid festgestellt ist. 18)
Ueber die formelle und materielle Rechtskraft der diesbezüglichen
verwaltungsrechtlichen Entscheidungen bezw. die Wirkung der letzteren
18) Siehe hierüber folgende Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes:
a. vom 7. Januar 1881 Bd. 2, 436: Wenn in einer Gemeinde auf Grund
des in rechtsförmlicher Weise festgestellten Jahresvoranschlags der Ein-
nahmen und Ausgaben und der hiezu gefertigten, staatsaufsichtlich ge-
nehmigten und rechnerisch beschiedenen Rechnung Umlagen erhoben
werden, und ein Umlagenpflichtiger seine Teilnahme an diesen Umlagen
unter nachträglicher Beanstandung des Voranschlags und der Rechnung
verweigert, so liegt eine Streitsache vor, deren Entscheidung nach den
gesetzlichen Vorschriften über das verwaltungsrechtliche Verfahren, somit
von der Kreisregierung durch den verwaltungsrechtlichen Senat nach
öffentlich-mündlicher Verhandlung zu erfolgen hat.
b. vom 14. August 1886 Bd. 6, 119: Mit der von einer Gemeinde-
verwaltung vollzogenen Einstellung einer Person in einen gemeindlichen
Umlagenplan unter Anführung der treffenden Umlagenquote ist der
gemeindliche Anspruch hierauf als gegen jene Person im Sinne des
Art. 8 Ziff. 30 des Verw.-Ger.-Hofs-Gesetzes erhoben zu betrachten.
c. vom 4. Mai 1892 Bd. 13, 505: Ob und inwieferne die Entscheidung
über die Umlagenpflicht für ein bestimmtes Jahr zugleich eine Ent-
scheidung über das gesamte der Umlagenverbindlichkeit einer Person zu
Grunde liegende Rechtsverhältnis in sich geschlossen habe, ist lediglich
nach den Umständen des einzelnen Falles zu beurteilen (siehe auch Bd.
11, 528).
In der Regel erstreckt sich die Rechtskraft verwaltungsrechtlicher
Entscheidungen nur auf die Streitbeteiligten, nicht auch auf solche,
welche der nämlichen Personenkategorie wie die Streitbeteiligten an-
gehoren oder nach gleichen Rechtsgrundsätzen wie letztere zu beurteilen
sind.
d. vom 18. Mai 1886 Bd. 7, 140: Die mit Gemeindeumlagen oder Ge-
meindediensten in Anspruch genommenen Personen können auch gegen-
über einer bereits im Gange befindlichen Zwangsvollstreckung ihre Ein-
wendungen gegen den Rechtsbestand der bezüglichen Anforderungen er-
heben und über die bestrittenen Verbindlichkeiten eine verwaltungsrecht-
liche Entscheidung beantragen.
Vergl. auch die Abhandlungen in den
Bl. für admin. Pr. Bd. 30, 175: Zwangsvollstreckung gegen den kgl.
Fiskus, Gemeinden, Körperschaften und Stiftungen.
Bd. 31, 6, 11 (Bedeutung der Exekutionsbefugnis der Gemeinden), 23, 26,
36 (Streit über die Umlagenpflicht).
Bd. 39, 307 f. (Wiederaufnahme des Verfahrens in Verwaltungsrechts-
sachen, hier speziell: die Rechtskraft der Bescheide).
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