404 II. Abschn. 8§ 111. Die Gemeindeumlagen.
siehe v. Kahr S. 516 f. und die in Anm. 19 angeführten Entschei-
dungen. 19) Liegt ein rechtskräftiges Urteil vor, so kann dieses Urteil,
soweit seine Rechtskraft reicht, auch vollzogen werden. Siehe hiezu
Art. 46 des Verw.-Ger.-Hofs-Gesetzes und über das auch bezüglich
der Gemeindeumlagen-Beitreibung gegebene gemeindliche Exekutions-
recht den Art. 48 der Gem.-Ordn. 20)
Eine Aufrechnung civilrechtlicher Gegenforderungen gegen
die gemeindliche Umlagenforderung braucht sich die Gemeinde nicht
gefallen zu lassen, nur öffentlich rechtliche bezw. im öffentlichen
Rechte begründete Gegenforderungen können zur Aufrechnung kommen,
geuen Een nicht gesetzliche Bestimmungen dieser Aufrechnung entgegen-
tehen. 21
1½) Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 7. Dezember 1880 Bd. 2, 282: Die
vom Verwaltungsgerichtshofe in einer Beschwerdesache entschiedenen Fragen sind
als endgiltig entschieden zu erachten und von der Vorinstanz bei jeder in der
mämlichen Sache noch weiter zu treffenden Entscheidung, gleichviel, ob ver-
waltungsrechtlicher oder rein administrativer Natur, als rechtskräftig feststehend an-
zunehmen. Eine nochmalige Würdigung und Bescheidung dieser Fragen durch die
Lorinstanz ist somit ausgeschlossen. (Siehe auch oben § 94 a Anm. 74 I lit. i
.102F f.)
Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 4. Juli 1894 Bd. 15, 269: Einer be-
züglich der Gemeindeumlagenpflicht ergangenen rechtskräftigen Entscheidung kommt
eine rechtliche Wirkung dann nicht zu, wenn in dem früheren Verfahren die Ge-
meindezugehörigkeit des steuerpflichtigen Objektes stillschweigend angenommen
wurde, diese Voraussetzung sich jedoch später als unrichtig erwiesen hat.
Ebenda S. 272: Rechtskräftige Entscheidungen über persönliche Rechte
und Pflichten haben auch für die Rechtsnachfolger eine rechtsverbindliche Wirkung,
jedenfalls dann, wenn die letzteren Universalsuccessoren sind.
Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 17. Dezember 1884 Bd. 6, 11: Unter
Umständen kann in einem in zuständiger Weise erlassenen verwaltungsrechtlichen
Bescheide über die Gemeindeumlagenpflicht eines Grundstückes, dessen Zugehörigkeit
zur Markung der politischen Gemeinde bestritten ist, auch die Entscheidung über
die präjudizielle Markungsfrage als mitinbegriffen erachtet werden.
» Entsch.desVerw.-Ger.-Hofesvom27.Juni1894-Bd.15,203:Gegen
die aefür unde einer verwaltungsrechtlichen Entscheidung ist Beschwerde nicht
zulässig.
Vergl. auch Bl. für admin. Pr. Bd. 22, 408 besonders 409 Abs. 1; ferner
Bd. 28, 398: Aenderung einer auf thatsächlichem Irrtum bernhenden früheren
Entscheidung.
20) Siehe hiezu die Anmerkungen zu Art. 48 der Gem.-Ordn.
Ferner vergl. Bl. für admin. Pr. Bd. 30, 169 ff. und 177 ff.: Voll-
streckungsrecht der Verwaltungsbehörden.
Bd. 31, 11 (siehe oben Anm. 18) und 20 ff. speziell 23.
Bd. 39, 33 ff.: Streit über Verteilung von Wegbaulasten in einer Ge-
meinde oder Ortschaft, besonders S. 37: Den mit Gemeindeumlagen oder Ge-
meindediensten in Anspruch genommenen Personen bleibt daher das Recht unbe-
nommen, auch gegenüber einer bereits in Gang befindlichen Zwangsvollstreckung
ihre Einwendungen gegen den Rechtsbestand der bezüglichen Anforderungen zu
erheben und über die bestrittenen Verbindlichkeiten eine verwaltungsrechtliche Ent-
scheidung zu beantragen.
» «)Vergl.Entsch.desVerw.-Ger.-Hofesvom9.Apri11880Bd.1,224:
Die nach der Gem.-Ordn. zulässigen Befreiungsgründe von der in Art. 43 der-