Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 112. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. II der Gemeindeordnung. Art. 38. 405 
Endlich siehe bezüglich der Vorzugsrechte, welche den Umlagen- 
forderungen der Gemeinden zur Seite stehen, die unten in Anm. 22 
angeführten Gesetzesbestimmungen. 22) 
Weiter verweisen wir auf die bereits oben in Anm. 1 erwähnte 
ausführliche Darstellung über „die Gemeindeumlagen“ in v. Kahr's 
Commentar S. 466 bis 589. 
8 112. 
Gesetzestext mit Erläuterungen 
zu Abt. III, Abschn. II, Art. 38 bis 60 der Gemeindeordnung. 
Von den Gemeindebedürfnissen und den Mitteln zu deren Befriedigung. 
Art. 38.1) 
I. Außer den in besonderen Bestimmungen des gegenwärtigen 
selben statnierten allgemeinen Gemeindeumlagenpflicht sind in den Art. 44, 45 
Abs. III, 206 Abs. II Ziff. 2 der Gem.-Ordn. enthalten, Herkommen und Ver- 
träge zählen nicht zu diesen Befreiungsgründen. 
Ferner ebenda S. 230: Wenn und soweit auf Grund eines Vertrages oder 
eines Herkommens gegenüber dem gemeindlichen Umlagen= und Abgabenforderungs- 
recht vor den Verwaltungs instanzen ein Anspruch auf Anerkennung der Frei- 
heit von diesen Leistungen überhaupt zur Geltung gebracht werden könnte, müßte 
der behauptete Vertrag oder das Herkommen jedenfalls im öffentlichen Rechte 
seine Begründung haben. 
Vergl. auch Bl. für admin. Pr. Bd. 41, 100 ff.: Abrechnung der Gemeinde- 
umlage gegen eine Forderung an die Gemeinde. Siehe Art. 8 des Jagdaus- 
übungsgesetzes vom 30. März 1850 und § 7 der Vollzugs-Vorschriften hiezu vom 
3. Februar 1857 (Web. 5, 28): Die Einzahlung der Pachtschillinge von den durch 
die Gemeindeverwaltung vollzogenen Jagdverpachtungen hat unter allen Um- 
ständen in die Gemeindekasse zu geschehen. 
Hiezu Entsch. des Verw-Ger.-Hofes vom 18. März 1880 Bd. 1, 195 und 
vom 13. April 1886 Bd. 7, 235: Grundbesitzer, welche keine Umlagen zur 
Gemeindekasse zu entrichten haben, können die Herausbezahlung des nach Maß- 
gabe ihres Grundbesitzes treffenden Jagdpachtschillingsanteiles von der Gemeinde 
ansprechen. 
21) Siehe Art. 108 Ziff. 1, Art. 151 Ziff. 1 und Art. 97 Ziff. 1, ferner 
Art. 145 mit 134 Ziff. 5 der bayr. Subhastationsordnung vom 23. Februar 1879 
(nebst Novelle vom 29. Mai 1880). 
Ferner § 54 Ziff. 2, auch §§ 126 u. 127 mit 102 Abs. I der Reichskonkurs- 
ordnung; (vergl. auch oben § 94 S. 24 lit. E). 
1) Zu Art. 38 siehe oben die §§ 97, 98 u. 99. » 
v. Kahr, Commentar zur Gem.-Ordn. S. 326 ff., besonders aber die ver- 
dienstvolle Darstellung über das Wegerecht im Anhang zu Art. 38 daselbst: „Die 
öffentlichen Wege“ S. 338 bis 403. « 
v. Hauck-Lindner, Comm. zur Gem.-Ordn. S. 128 ff., besonders in gleicher 
Weise die sehr bemerkenswerten Erörterungen in Anm. 8 zu Art. 38 daselbst „Unter- 
haltung und Reinlichkeit der Ortsstraßen, Herstellung und Unterhaltung der Ge- 
meindewege“ S. 134 bis 154. 
Vergl. auch über Gemeindeangelegenheiten: v. Seydel, bayr. Staatsrecht 
2. Aufl. Bd. 2, 20 ff. -
	        
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