8 94. Die Gemeinden und die Gemeindeverfassung. 37
Bezirkes mit Sondervermögen in einen Gemeindebezirk, wobei nach
Art. 5 Abs. I den bisherigen Ortschaften resp. Gemeinden bezw. ab-
gesonderten Markungen ihr ausschließendes Eigentum an ihrem Sonder-
vermögen mit dem Rechte gesonderter Verwaltung und Benützung auch
für die Zukunft verbleiben soll, während die betreffende Vereinigung
im übrigen, also in allen nicht auf dieses besondere Eigentum bezüg-
lichen Verhältnissen, — speziell in allen öffentlich= rechtlichen — eine
vollständige ist.
Nach Art. 2 I. c. sollen also die Gemeinden und ihre Be-
zirke weiter fortbestehen, wie sie bisher bestanden haben. Es hat
demgemäß sowohl der Umfang des Bezirkes, die örtliche Ausdehnung
desselben, der nämliche zu bleiben, als auch sollen die Verhältnisse,
unter welchen diese Vereinigung aller einzelnen Bestandteile zu einer
Gemeinde erfolgt ist und bezw. besteht, durch die Gem.-Ordn. nicht
berührt werden. —
Hauck-Lindner, Comm. zur Gem.-Ordn. definiert den Gemeinde-
bezirk (Markung, Gemarkung, Burgfrieden) als „denjenigen Teil des
Staatsgebietes, innerhalb und bezüglich dessen eine Gemeinde ihre
öffentlich-rechtlichen Funktionen auszuüben hat".
Dieser Ausübungsgewalt ist jeder Teil des Bezirkes gleichmäßig
unterworfen, ohne Rücksicht darauf, ob er im Eigentum einer Privat-
person oder einer Gesellschaft, Korporation oder auch der Gemeinde
als solcher steht. Andrerseits ist aber auch wieder das Vorhandensein
eines bestimmt abgegrenzten Gemeindebezirkes für die Aus-
übung der gemeindlichen Gewalt auf dem Gebiete des öffentlichen
Rechtes ebenso vorausgesetzt, 13) wie auch für den Kreis des Civil-
rechtes der Gemeindebezirk in räumlicher Beziehung für den Um-
fang der Korporation oder juristischen Person „Gemeinde“ maßgebend
und entscheidend ist.
Ueber die Abänderung der Gemeindebezirke s. unten bei Art.
4 Abs. 2 der Gem.-Ordn. und bes. über das hiebei zu beobachtende
Verfahren Anm. 47 a zu Art. 4.
“*) Vergl. Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 21. September 1883 Bd. 4, 554:
Zu dem rechtmäßigen Bestande einer politischen Gemeinde gehört nach deren
Wesen, wie nach der Gem.-Ordn. von 1869 eine gesetzlich organisierte, öffentliche
Körperschaft und eine bestimmte, abgegrenzte Oertlichkeit, innerhalb welcher und
mit Bezug auf welche die Körperschaft ihre öffentlichen Aufgaben zu erfüllen be-
rechtigt und berufen ist, sohin ein Gemeindebezirk. Als Voraussetzung für
die Gemeindeumlagen pflicht erscheint ferner die Anlage mit einer direkten Steuer
in d. h. im Bezirke einer Gemeinde. Es ist daher die Erhebung von
Gemeindeumlagen durch den Bestand eines bestimmten, abgegrenzten Ge-
meindebezirks bedingt.
Demgemäß ist ferner die Frage der Zugehörigkeit eines Grundstückes zu
einem Gemeindebezirke präjudiziell für diejenige der Verpflichtung zur Bezahlung
von Gemeindeumlagen aus der von diesem Grundstücke zu entrichtenden Grundstener,
und daher eventuell vor der letzteren zur Entscheidung zu bringen. Entsch. des
Verw.-Ger.-Hofes vom 19. Mai 1882 Bd. 3, 708, ferner Entsch, des Verw.-Ger.=
Hofes Bd. 1, 278 und 365 und Bd. 6, 70.