Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8 94. Die Gemeinden und die Gemeindeverfassung. 37 
Bezirkes mit Sondervermögen in einen Gemeindebezirk, wobei nach 
Art. 5 Abs. I den bisherigen Ortschaften resp. Gemeinden bezw. ab- 
gesonderten Markungen ihr ausschließendes Eigentum an ihrem Sonder- 
vermögen mit dem Rechte gesonderter Verwaltung und Benützung auch 
für die Zukunft verbleiben soll, während die betreffende Vereinigung 
im übrigen, also in allen nicht auf dieses besondere Eigentum bezüg- 
lichen Verhältnissen, — speziell in allen öffentlich= rechtlichen — eine 
vollständige ist. 
Nach Art. 2 I. c. sollen also die Gemeinden und ihre Be- 
zirke weiter fortbestehen, wie sie bisher bestanden haben. Es hat 
demgemäß sowohl der Umfang des Bezirkes, die örtliche Ausdehnung 
desselben, der nämliche zu bleiben, als auch sollen die Verhältnisse, 
unter welchen diese Vereinigung aller einzelnen Bestandteile zu einer 
Gemeinde erfolgt ist und bezw. besteht, durch die Gem.-Ordn. nicht 
berührt werden. — 
Hauck-Lindner, Comm. zur Gem.-Ordn. definiert den Gemeinde- 
bezirk (Markung, Gemarkung, Burgfrieden) als „denjenigen Teil des 
Staatsgebietes, innerhalb und bezüglich dessen eine Gemeinde ihre 
öffentlich-rechtlichen Funktionen auszuüben hat". 
Dieser Ausübungsgewalt ist jeder Teil des Bezirkes gleichmäßig 
unterworfen, ohne Rücksicht darauf, ob er im Eigentum einer Privat- 
person oder einer Gesellschaft, Korporation oder auch der Gemeinde 
als solcher steht. Andrerseits ist aber auch wieder das Vorhandensein 
eines bestimmt abgegrenzten Gemeindebezirkes für die Aus- 
übung der gemeindlichen Gewalt auf dem Gebiete des öffentlichen 
Rechtes ebenso vorausgesetzt, 13) wie auch für den Kreis des Civil- 
rechtes der Gemeindebezirk in räumlicher Beziehung für den Um- 
fang der Korporation oder juristischen Person „Gemeinde“ maßgebend 
und entscheidend ist. 
Ueber die Abänderung der Gemeindebezirke s. unten bei Art. 
4 Abs. 2 der Gem.-Ordn. und bes. über das hiebei zu beobachtende 
Verfahren Anm. 47 a zu Art. 4. 
“*) Vergl. Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 21. September 1883 Bd. 4, 554: 
Zu dem rechtmäßigen Bestande einer politischen Gemeinde gehört nach deren 
Wesen, wie nach der Gem.-Ordn. von 1869 eine gesetzlich organisierte, öffentliche 
Körperschaft und eine bestimmte, abgegrenzte Oertlichkeit, innerhalb welcher und 
mit Bezug auf welche die Körperschaft ihre öffentlichen Aufgaben zu erfüllen be- 
rechtigt und berufen ist, sohin ein Gemeindebezirk. Als Voraussetzung für 
die Gemeindeumlagen pflicht erscheint ferner die Anlage mit einer direkten Steuer 
in d. h. im Bezirke einer Gemeinde. Es ist daher die Erhebung von 
Gemeindeumlagen durch den Bestand eines bestimmten, abgegrenzten Ge- 
meindebezirks bedingt. 
Demgemäß ist ferner die Frage der Zugehörigkeit eines Grundstückes zu 
einem Gemeindebezirke präjudiziell für diejenige der Verpflichtung zur Bezahlung 
von Gemeindeumlagen aus der von diesem Grundstücke zu entrichtenden Grundstener, 
und daher eventuell vor der letzteren zur Entscheidung zu bringen. Entsch. des 
Verw.-Ger.-Hofes vom 19. Mai 1882 Bd. 3, 708, ferner Entsch, des Verw.-Ger.= 
Hofes Bd. 1, 278 und 365 und Bd. 6, 70.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.