Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

406 8112. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. II der Gemeindeordnung. Art. 38. 
Gesetzes?) oder in sonstigen Gesetzen und gesetzmäßigen Verordnungen 3) 
festgestellten Verpflichtungen gehört vorbehaltlich des Art. 153 Abs. II9 
zu den Obliegenheiten 5) aller 6) Gemeinden die Herstellung und Unter- 
haltung der nötigen Gemeindegebäude 7) 8), öffentlichen Uhren 9) und 
*!) Siehe § 97 S. 317 f. 
?*) a. Bezüglich der landesgesetzlichen Bestimmungen siehe § 97 S. 318 ff. 
b. Bezüglich der reichsgesetzlichen Vorschriften § 97 S. 321 f. 
*!) D. h. also vorbehaltlich derjenigen Verpflichtungen, welche nicht der 
politischen Gemeinde, sondern nach den Bestimmungen des Art. 153 Abs. II 
speziell einer oder mehreren zu einer politischen Gemeinde gehörigen Ortschaften 
obliegen, bezw. von diesen zur eigenen Vertretung besonders übernommen wurden. 
Siehe hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes in Bd. 2, 460 oben § 97 
Anm. 5 a und in Bd. 11, 521 f. unten bei Art. 153 Abs. II, endlich Entsch. des 
Verw.-Ger.-Hofes vom 11. Juni 1897 Bd. 18, 331: Bei Gemeindeverbindungs- 
wegen, welche die regelmäßige Verbindung der Gesamtgemeinde mit den Nachbar- 
gemeinden herstellen, auf welche sohin die Gemeinde in ihrer Gesamtheit in dem 
Verkehre mit den Nachbargemeinden angewiesen ist, ist in der Regel eine Gemein- 
schaft des Bedürfnisses und des Gebrauches im Sinne des Art. 153 Abs. II der 
Gem.-Ordn. anzunehmen, welche bei Vermeidung der Geltendmachung des Staats- 
aufsichtsrechtes durch zwangsweise Anhaltung nach Art. 157 der Gem.-Ordn. zu. 
erfüllen sind. 
5) welche bei Vermeidung der Geltendmachung des Staatsaufsichtsrechtes 
bezw. der zwangsweisen Anhaltung nach Art. 157 der Gem.-Ordn. zu erfüllen sind. 
*) Ohne Unterschied, ob Stadt= oder Landgemeinden, ob mittelbare oder 
unmittelbare Städte. 
1) Herstellung d. h. Bereitstellung (sei es durch Bau oder Miete) und Unter- 
haltung (Reparatur) der nötigen Gemeindegebäude d. h. der Gebäude, ohne 
welche nach der Natur der Sache einerseits die gemeindliche Verwaltung und 
andrerseits die Erfüllung der Obliegenheiten des Art. 38 nicht bethätigt zu werden 
vermag. Zu diesen nötigen Gebäuden gehören daher z. B. das Rathaus oder 
Gemeindehaus, die Schulhäuser, die Feuerlöschremisen, auch Krankenhäuser, dagegen 
nicht diejenigen Gebäude, welche nicht unmittelbar gemeindlichen Zwecken dienen, 
sondern nur zur geeigneteren oder besseren Durchführung polizeilicher Einrichtungen 
oder gemeinnütziger Unternehmungen zweckdienlich erscheinen und nach freiem Er- 
messen der Gemeinden hergestellt werden, wie z. B. Schlachthäuser, Leichenhäuser, 
Badehäuser, Gebäude für Kindergärten 2c. Errichtung und Verwaltung von Ge- 
bäulichkeiten letzterer Art oder z. B die Einrichtung, Unterhaltung von Badean- 
stalten inkl. Aufstellung des hiezu gehörigen Dienstpersonales (Badediener 2c.) ge- 
hört daher auch nicht zu den „eigentlichen Gemeindeangelegenheiten“, sondern 
erscheint als ein Teil des Vollzuges der Polizei= oder der Distriktsverwaltung 
nach Art. 96 (siehe Anm. zu Art. 96 und bei der Einleitung zu Art. 84 ff.). 
6 *:) In Bezug auf Gemeindegebäude ist auf folgende Bestimmungen hinzu- 
weisen: 
a. Min.-Entschl. vom 29. Juni 1840 „Die bauliche Unterhaltung der 
Gemeinde= und Stiftungsgebäude betr.“ (Web. 3, 344) und hiezu Min.= 
Entschl. vom 25. Juli 1848 (Web. 3, 722): Geschäftsvereinfachung, 
hier die Kommunal= und Stiftungsbauten betr. (Vergl. hiezu auch die 
Verordnungen über die Organisation des Staatsbauwesens vom 13. 
November 1857 (Web. 5, 86) und besonders vom 23. Januar 1872 
(Web. 9, 288). Bezüglich der Bauten der Gemeinden aber entscheiden 
nunmehr die Bestimmungen und Grundsätze der Gemeindeordnung.) 
b. Ueber die Verpflichtung 2c. zur Versicherung der Gemeindegebäude siehe 
Art. 3 Abs. I Ziff. 3 des Brandversicher.-Ges. oben § 97 Anm. 9 auf 
S. 320 und hiezu Art. 14 u. 20 dieses Gesetzes, ferner Min.-Entschl. 
vom 3. August 1878 (Web. 12, 422), desgl. § 5 Ziff. 3 der Vollzugs-
	        
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