Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

408 8112. Gesetzestext zu Abt. III. Abschn. II der Gemeindeordnung. Art. 38. 
geräte 11), die Sorge für Unterhaltung und Reinlichkeit der Ortsstraßen 12), 
öffentlichen Brunnen 13), Wasserleitungen 14) und Abzugskanäle 15), die 
Herstellung und Unterhaltung der Flur= und Markungsgrenzen, der Ge- 
meindewege, Brücken und Stege 16) und der zur Verhütung von Un- 
Das Eigentum an den neu angelegten Begräbnisplätzen steht in der Regel 
derjenigen politischen Gemeinde zu, welche den Begräbnisplatz angelegt bezw. die 
Kosten der Herstellung und Unterhaltung desselben zu tragen hat. Bl. für admin. 
Pr. Bd. 11, 166 
Weiteres über Begräbnisplätze oder Friedhöfe siehe unten Bd. III bei Ge- 
sundheitspolizei, ferner v. Hauck-Lindner S. 131 und oben Bd. I S. 557 f. § 90 a 
zu § 100 der 2. Verf.-Beil. 
l. für admin. Pr. Bd. 29, 385: Maßstab für die Konkurrenz zweier 
politischen Gemeinden zu den Kosten eines gemeinschaftlichen Begräbnisplatzes. Bd. 
28, 255: Baulast an Kirchhofmauern. 
Min.--E. vom 4. Dezember 1877 (Web. 12, 193): Die Ausfsicht auf die 
Begräbnisplätze betr. 
Min.--E. vom 7. September 1869 (Web. 8, 277): Die Errichtung von 
Kapellen und Begräbnisgrüften auf Kirchhöfen und Bekanntmachung vom 11. 
Februar 1805 (Web. 1, 103): Die Verlegung der Kirchhöfe aus den Städten und 
Märkten betreffend. 
!1) Zu den Feuerlösch geräten gehören die Löschmaschinen oder Feuer- 
spritzen nebst Zubehör: Schläuche, Eimer, Schlauchwagen 2c.; aber auch die Ret- 
tungsvorrichtungen, Rettungs= und Feuerleitern, Rettungs-Körbe und -Schläuche, 
Sprungtücher 2c. 2c. — je nach Lage der örtlichen Verhältnisse und dem Stande 
des Feuerlöschwesens. 
Feuerlösch-Anstalten sind z. B. die Feuerlösch-Remisen (Gebäude zur 
Aufbewahrung der Feuerlöschgeräte, Feuertelegraph oder -Telephon, Feuermel- 
dungsstationen), Wasser-Reservoirs (Feuerweiher), Wasserleitungen nebst den nötigen 
Hydranten 2c. 2c. 
Vergl. hieher auch Art. 89 des Brandversicher.-Ges. vom 3. April 1875 
und Art. 7 des Gesetzes vom 5. Mai 1890: An Stelle des Art. 89 des Gesetzes 
vom 3. April 1875 tritt folgende Bestimmung: 
Aus den regelmäßigen jährlichen Beiträgen kann das kgl. Staatsministerium 
des Innern bis zu 5 Prozent der Gesamtsumme zur Unterstützung verunglückter 
Feuerwehrmänner und deren Hinterbliebenen, sowie zur Förderung des Feuerlösch- 
wesens verwenden. 
Siehe auch Art. 27 Abs. I Ziff. 5 des Distriktsratsgesetzes. 
Weiteres über Feuerlöschwesen siehe Band III bei Feuerpolizei. 
)Bezüglich der Herstellung von Ortsstraßen siehe § 99 S. 342, sowie 
die in Anm. 21 und 22 daselbst enthaltenen Erörterungen und Entscheidungen. 
In Bezug auf Unterhaltung und Wiederauflassung von Ortsstraßen gelten 
die nämlichen Grundsätze wie für Gemeindewege. Siehe § 99 S. 333 ff. Speziell 
über die Verpflichtung zur Straßenbeleuchtung ebenda S. 340 und Anm. 18. 
Vergl. hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 19. Oktober 1880 Bd. 2, 
111 oben in § 98 Anm. 37 I lit. a, und Bd. 2, 667 oben § 98 Anm. 23. 
1o0) Vergl. Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 2. November 1883 Bd. 5, 15. 
1/) Vergl. hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 1, 396 in § 102 Anm. 6. 
15) Vergl. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 10, 281 in § 102 Anm. 5, 
und Bd. 12, 63 in § 102 Anm. 1; ferner Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 
11. Juni 1897 Bd. 18, 325: Die Bezeichnung „Abzugskanal“ in Art. 8 Ziff. 34 
des Verw.-Ger.-Hofs-Ges. umfaßt alle zur Ableitung von Abwasser und Unrat 
dienenden Kanäle, gleichviel ob sie mit einem Wege in Verbindung stehen oder 
nicht. Die hinsichtlich der Oeffentlichkeit der Wege geltenden Rechtsgrundsätze sind 
auf die Frage der Oeffentlichkeit von Abzugskanälen entsprechend anzuwenden. 
15) Ueber Gemeindewege, Brücken und Stege bezw. deren Herstellung 
und Unterhaltung siehe § 99 S. 328 ff.
	        
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