§ 112. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. II der Gemeindeordnung. Art. 38. 409
glücksfällen an solchen nötigen Sicherheitsvorrichtungen ½), die Auf-
stellung des zur Handhabung der Ortspolizei, soweit sie den Gemeinden
zusteht, erforderlichen Ortspolizei= und Feldschutz-Personals 18), die
Herstellung und Unterhaltung der nötigen Fähren 19), Wegweiser, Orts-
und Warnungstafeln 20), sowie die Anschaffung der Gesetz= und Amts-
blätter 21).
II. Verpflichtungen Dritter zur Herstellung und Unterhaltung
solcher Einrichtungen oder zur Bestreitung des erforderlichen Kosten-
aufwandes werden hiedurch nicht berührt. 22) 23)24)
11) Hiezu gehört die Straßenbeleuchtung nicht. Siehe oben § 99 Anm. 18.
18) Diese Bestimmung, welche für alle Gemeinden, auch die Städte gilt,
bildet demnach eine Ergänzung des Art. 141 Abs. I der Gem.-Ordn. — Zum
Flurschutz, welcher gemäß Art. 38 Pflicht aller Gemeinden ist, gehört auch der
Waldschutz, vorbehaltlich jedoch der Bestimmung in Art. 45 Abs. III der
Gem.-Ordn.
Vergl. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 15. April 1887 Bd. 9, 98: Der
den Gemeinden nach Art. 38 Abs. 1 und Art. 141 Abs. I der Gem.-Ordn. ob-
liegende Flurschutz umfaßt auch die Waldungen innerhalb der Gemeindemarkung.
1½) Siehe § 99 S. 339 Anm. 14.
2°0) Siehe § 99 S. 339 f. Anm. 15.
*1) Diese sind:
a. Nach Min.-Bek. vom 15. Juni 1872 (Regbl. S. 1443, Web. 9, 415)
das Amtsblatt des k. Staatsministeriums des Innern.
b. Nach Verordn. vom 29. Oktober 1873 § 5 (Regbl. S. 1553, Web. 10,
149) das Gesetz= und Verordnungsblatt.
c. Nach Minist.-Bek. vom 8. Oktober 1875 (Web. 11, 158, Ges.= u.
Verordn.-Bl. 626) das Kreisamtsblatt.
d. Das Amtsblatt des vorgesetzten kgl. Bezirksamtes bezw. (bei unmittel-
baren Städten) das Amtsblatt des betreffenden Stadtmagistrates.
e. Nach Min.-Entschl. vom 13. März 1871 (Web. 8, 734) das Reichs-
gesetzblatt: „Die Gemeinden sind im Hinblick auf Art. 38 der Gem.=
Ordn. zum Halten des Reichsgesetzblattes verpflichtet. Eine unentgelt-
liche Abgabe an die Gemeinden findet nicht statt 2c. 2c."
*2) Diese Verpflichtungen sind entweder privatrechtlicher oder öffentlich-
rechtlicher Natur. Letztere liegen in der Regel in gesetzlichen Bestimmungen des
öffentlichen Rechtes; hierher zählen
a. Art. 44 Abs. II der Gem.-Ordn.
b. Art. 20 Abs. 7 des Wasserbenützungsgesetzes vom 28. Mai 1852.
Hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 27. September 1881 Bd.
3, 282 ff.: Eine Brücke, welche sich auf einem Wege befindet, der zu-
gleich als Leinpfad und als Gemeindeweg benutzt wird, ist auf Grund
der beiden konkurrierenden öffentlichrechtlichen Verpflichtungstitel des
Art. 38 Abs. I der Gem.-Ordn. und des Art. 20 Abs. 7 des Wasser-
benützungsgesetzes von der Gemeinde, in deren Bezirk sie gelegen ist,
und vom Staate gemeinschaftlich zu unterhalten 2c. 2c.
c. Art. 37 des Distriktsratsgesetzes. (Vergl. hiezu Entsch, des Verw.-Ger-
Hofes in Bd. I, 322 und Bd. 3, 619.) »
d.§§8,108iff.31md14dchcrordn.v011120.J111111855dieEr-
bauung von Eisenbahnen betreffend (Web. 4, 708 f.); ferner Art. 1
Abs. 2 des Gesetzes vom 15. April 1875 „die Erwerbung der Ostbahnen
betreffend“ (Web. 10, 710), wonach der Staat in alle Verbindlichkeiten
der früheren Ostbahngesellschaft eintritt.