Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 112. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. II der Gemeindeordnung. Art. 38. 409 
glücksfällen an solchen nötigen Sicherheitsvorrichtungen ½), die Auf- 
stellung des zur Handhabung der Ortspolizei, soweit sie den Gemeinden 
zusteht, erforderlichen Ortspolizei= und Feldschutz-Personals 18), die 
Herstellung und Unterhaltung der nötigen Fähren 19), Wegweiser, Orts- 
und Warnungstafeln 20), sowie die Anschaffung der Gesetz= und Amts- 
blätter 21). 
II. Verpflichtungen Dritter zur Herstellung und Unterhaltung 
solcher Einrichtungen oder zur Bestreitung des erforderlichen Kosten- 
aufwandes werden hiedurch nicht berührt. 22) 23)24) 
11) Hiezu gehört die Straßenbeleuchtung nicht. Siehe oben § 99 Anm. 18. 
18) Diese Bestimmung, welche für alle Gemeinden, auch die Städte gilt, 
bildet demnach eine Ergänzung des Art. 141 Abs. I der Gem.-Ordn. — Zum 
Flurschutz, welcher gemäß Art. 38 Pflicht aller Gemeinden ist, gehört auch der 
Waldschutz, vorbehaltlich jedoch der Bestimmung in Art. 45 Abs. III der 
Gem.-Ordn. 
Vergl. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 15. April 1887 Bd. 9, 98: Der 
den Gemeinden nach Art. 38 Abs. 1 und Art. 141 Abs. I der Gem.-Ordn. ob- 
liegende Flurschutz umfaßt auch die Waldungen innerhalb der Gemeindemarkung. 
1½) Siehe § 99 S. 339 Anm. 14. 
2°0) Siehe § 99 S. 339 f. Anm. 15. 
*1) Diese sind: 
a. Nach Min.-Bek. vom 15. Juni 1872 (Regbl. S. 1443, Web. 9, 415) 
das Amtsblatt des k. Staatsministeriums des Innern. 
b. Nach Verordn. vom 29. Oktober 1873 § 5 (Regbl. S. 1553, Web. 10, 
149) das Gesetz= und Verordnungsblatt. 
c. Nach Minist.-Bek. vom 8. Oktober 1875 (Web. 11, 158, Ges.= u. 
Verordn.-Bl. 626) das Kreisamtsblatt. 
d. Das Amtsblatt des vorgesetzten kgl. Bezirksamtes bezw. (bei unmittel- 
baren Städten) das Amtsblatt des betreffenden Stadtmagistrates. 
e. Nach Min.-Entschl. vom 13. März 1871 (Web. 8, 734) das Reichs- 
gesetzblatt: „Die Gemeinden sind im Hinblick auf Art. 38 der Gem.= 
Ordn. zum Halten des Reichsgesetzblattes verpflichtet. Eine unentgelt- 
liche Abgabe an die Gemeinden findet nicht statt 2c. 2c." 
*2) Diese Verpflichtungen sind entweder privatrechtlicher oder öffentlich- 
rechtlicher Natur. Letztere liegen in der Regel in gesetzlichen Bestimmungen des 
öffentlichen Rechtes; hierher zählen 
a. Art. 44 Abs. II der Gem.-Ordn. 
b. Art. 20 Abs. 7 des Wasserbenützungsgesetzes vom 28. Mai 1852. 
Hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 27. September 1881 Bd. 
3, 282 ff.: Eine Brücke, welche sich auf einem Wege befindet, der zu- 
gleich als Leinpfad und als Gemeindeweg benutzt wird, ist auf Grund 
der beiden konkurrierenden öffentlichrechtlichen Verpflichtungstitel des 
Art. 38 Abs. I der Gem.-Ordn. und des Art. 20 Abs. 7 des Wasser- 
benützungsgesetzes von der Gemeinde, in deren Bezirk sie gelegen ist, 
und vom Staate gemeinschaftlich zu unterhalten 2c. 2c. 
c. Art. 37 des Distriktsratsgesetzes. (Vergl. hiezu Entsch, des Verw.-Ger- 
Hofes in Bd. I, 322 und Bd. 3, 619.) » 
d.§§8,108iff.31md14dchcrordn.v011120.J111111855dieEr- 
bauung von Eisenbahnen betreffend (Web. 4, 708 f.); ferner Art. 1 
Abs. 2 des Gesetzes vom 15. April 1875 „die Erwerbung der Ostbahnen 
betreffend“ (Web. 10, 710), wonach der Staat in alle Verbindlichkeiten 
der früheren Ostbahngesellschaft eintritt.
	        
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