Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

410 8§ 112. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. II der Gemeindeordnung. Art. 38. 
Hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 13. April 1886 Bd. 7, 
207: 
Die staatliche Konzessionierung zum Bau und Betrieb einer Eisen- 
bahn begründet ein öffentlich-rechtliches Verpflichtungsverhältnis nur 
zwischen dem Staate und dem Konzessionsempfänger, nicht aber auch 
zwischen dem letzteren und dritten Personen. 
Es läßt sich sonach eine im öffentlichen Rechte begründete Ver- 
pflichtung des Konzessionierten gegenüber einer Gemeinde zur 
Unterhaltung von Gemeindewegen aus der Konzessionsurkunde nicht 
ableiten. 
Hiezu die Entsch. in Bd. 7, 218, nach welcher ein in Bayern kon- 
zessionierter Bahnunternehmer dem Staate gegenüber öffentlich-rechtlich 
verpflichtet erscheint, die von den zuständigen Organen der Staats- 
verwaltung als notwendig erklärten Vorkehrungen zur Beseitigung der 
durch den Bahnbetrieb verursachten Störungen und Gefährdungen des 
Verkehrs auf einer von der Bahn durchkreuzten Distriktsstraße zu 
treffen. 
e. § 62 Abs. 3 der Bauordnung vom 31. Juli 1890 (Web. 20, 345); 
hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 6, 95: In der Bauordnung 
hat der Grundsatz Anwendung gefunden, daß in neuen Bauanlagen 
von Städten, Märkten 2c. zunächst der Baununternehmer selbst für den 
Anschluß seiner Bauanlage an die schon bestehenden Ortsstraßen zu 
sorgen habe. 
Weiter vergl. Entsch des obersten Landesgerichts vom 13. Juni 1881 
Bd. 9, 202 (Reg. 2, 443) in § 99 S. 335 Anm. 8. 
Siehe auch Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes unten Anm. 24 lit. a. 
29) Soweit die Gemeinden gesetzlich verpflichtet sind, eine Einrichtung 
herzustellen oder zu unterhalten (Art. 38), überhaupt soweit denselben irgend ein 
Aufwand auf Grund gesetzlicher Bestimmung obliegt, können sie hiezu auf Grund 
des Art. 157 der Gem.-Ordn. gegebenen Falles zwangsweise angehalten werden. 
Siehe Art. 157. 
Als freiwillige Leistungen der Gemeinden im Gegensatz zu den ihnen 
durch Gesetz (Art. 38) auferlegten erscheinen z. B. die Aufwendungen nach Art. 
52 und 53; Art. 55 Abs. IV, auch Art. 56; weiter gewisse Unterhaltungsbeiträge 
z. B. für die Aufstellung eines Arztes, Tierarztes, einer Hebamme, für Ein- 
richtung von gemeinnützigen besonders hygienischen Einrichtungen (Badeanstalten, 
Anlagen 2c.). 
„ “) Zu Art. 38 sind noch folgende Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes zu be- 
merken: 
a. Bd. 4, 235 und 454 (oben § 95 a Anm. 183 I lit. b): Verpflichtungen 
Dritter zur Herstellung und Unterhaltung gemeindlicher Einrichtungen 
im Sinne des Art. 38 der Gem.-Ordn. können auf dem Boden des 
öffentlichen Rechtes nicht durch Herkommen begründet werden. 
Hiezu Bd. 5, 269: Bei der in Art. 38 Abs. II der Gem.-Ordn. 
vorbehaltenen Verpflichtung zur Herstellung von Gemeindewegen kann 
das Herkommen als ein im öffentlichen Rechte wurzelnder Verpflich- 
tungsgrund nicht geltend gemacht werden. 
b. Bd. 1, 417: Das Recht der Beschwerde gegen Bescheide der Verwal- 
tungsinstanzen, wodurch einer Gemeinde die Uebernahme einer strittigen 
Wegunterhaltungspflicht zugewiesen wurde, steht allein dem Gemeinde- 
ausschusse zu. Die Beschwerdeerhebung durch einzelne Gemeindeglieder 
ist unstatthaft. 
c. Bd. 2, 710; 3, 619 und 654, auch 3, 521: Unzuständigkeit des Verw.= 
Ger.-Hofes für Entscheidung der Frage, ob die Herstellung einer Brücke 
rc. Bedürfnis sei, überhaupt in Bezug auf Fragen des Ermessens.
	        
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