414 8 112. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. II der Gemeindeordnung. Art. 40.
und von örtlichen Abgaben für die Benützung ihres Eigentums, ihrer
Anstalten und Unternehmungen 3) befugt, soweit nicht Gesetze oder
Staatsverträge entgegenstehen.")
und 101. An direkten Steuern, deren Erhebung den Gemeinden zusteht, gibt
es nur die Gemeindeumlagen. — Ortschaften ist für sich besonders die Er-
hebung von Verbrauchssteuern nicht gestattet, sondern nur politischen Gemein-
den; aber auch letztere sind nicht befugt, die Erhebung von Verbrauchssteuern
etwa nur auf einen Teil ihrer Bezirke zu beschränken: Die Verbrauchssteuern
müssen gleichmäßig für den ganzen Gemeindebezirk zur Erhebung kommen.
.) Siehe speziell § 102, ferner oben Anm. 7, 7 a und 8 zu Art. 39 S. 412.
Vergl. hiezu auch noch bezüglich des Vorzugsrechtes solcher Abgaben im Konkurse
den § 41 Ziff. 1 der Reichs-Konkurs-Ordn., wozu bemerkt wird, daß eine „Srtliche"
bezw. „öffentliche Abgabe“ im Sinne dieser Bestimmung immer dann gegeben ist,
wenn die betreffende Abgabe auf Grund gemeindestatutarischer Bestimmung
oder Regulierung erhoben wird, nicht von Fall zu Fall mit den einzelnen
Beteiligten besonders vereinbart ist. Siehe hiezu die näheren Ausführungen oben
in § 102 S. 361 f. Anm. 1 und S. 364 Anm. 5
*) Dieser Bestimmung gemäß ist der Kreis derjenigen Verbrauchsgegen-
stände, welche einer gemeindlichen Besteuerung mit ministerieller Genehmigung
(oder gemäß Art. 40 Abs. II durch landesgesetzliche Ermächtigung) unterworfen
werden können bezw. dürfen, durch den zum Reichsgesetz gewordenen Zollvereins-
vertrag vom 8. Juli 1867 bestimmt, und zwar durch Art. 5 Ziff. I und II §7
esselben.
Diese nunmehr reichsgesetzlichen Vorschriften lauten:
Art. 5 Ziff. I Abs. I: Von allen bei der Einfuhr mit mehr als 15
Groschen (1 M. 50 Pfg.) vom Centner (also 3 M. von 100 Kilogramm) be-
legten Erzeugnissen, von welchen entweder auf die in der Zollordnung vorge-
schriebenen Weise dargethan wird, daß sie als ausländisches Ein= oder Durch-
gangsgut die zollamtliche Behandlung bei einer Erhebungsbehörde des Vereins
bereits bestanden haben oder derselben noch unterliegen, darf keine weitere Abgabe
irgend einer Art, sei es für Rechnung des Staates oder für Rechnung von
Kommunen oder Korporationen erhoben werden 2c.
Abs. II. Unter diesen Steuern sind für jetzt (1. Januar 1868) die Steuern
von der Fabrikation des Branntweins, Bieres und Essigs, ingleichen die Mahl-
und Schlachtsteuern zu verstehen, welchen daher das ausländische Getreide, Malz
und Vieh in gleichem Maße wie das inländische und vereinsländische unterliegt.
Durch § 1 des Gesetzes vom 27. Mai 1885 ist vorstehender Art. 5 Ziff. I
geändert worden. Dieser § 1 lautet: „Die Bestimmung unter Ziff. I des
Art. 5 des Zollvereinsvertrages, wonach von allen bei der Einfuhr mit mehr als
3 M. von 100 Kilo belegten ausländischen Erzeugnissen keine weitere Abgabe
irgend einer Art, sei es für Rechnung des Staates oder für Rechnung von Kom-
munen und Korporationen erhoben werden darf, sindet auf Mehl und andere
Mühlenfabrikate, desgleichen auf Bäckerwaren, Fleisch“), Fleischwaaren)
und Fett'), sowie ferner, soweit es sich um die Besteuerung für Rechnung von
Kommunen und Korporationen handelt, auf Bier und Branntwein keine An-
wendung.““)
Art. 5 Ziff. II 9 7 lautet:
Abs. I. Die Erhebung von Abgaben für Rechnung von Kom-
munen, sei es durch Zuschläge zu den Staatssteuern oder für sich bestehend, soll
*) also kann seit 1885 auch der Fleischaufschlag von dem sogenannten corned beek, über-
haupt von allem vom Auslande (Amerika, England 2c.) eingeführten Fleisch oder Fleischwaren,
Speck oder sonstigen Fette erhoben werden. Die Min.-E. vom 21. Juni 1883 (Reger 4, 84) ist daher
seit 1885 hinfällig geworden. ·
’"·)SiehehiezuauchdieMin.-E.vom28.Mär31884(Web·16,251AUm-5,)—,-Welche
erlassen wurde, um eine gesetzwidrige gegen den Zollvereinsvertrag verstoßende gemeindliche Be-
steuerung hintanzuhalten.