Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

38 § 194. Die Gemeinden und die Gemeindeverfassung. 
Ueber die Gemeinde= oder Orts-Namen bezw. die Beilegung 
oder die Aenderung von solchen sind folgende Bestimmungen zu be- 
achten: 
a. Verordn. vom 3. November 1852 „die Erhaltung bestehender 
und die Wahl neuer Ortsnamen betr.““) (Web. 4, 549, 
Reg.-Bl. 1157.) Dieselbe bestimmt: 
1) Unsere Stellen und Behörden haben darüber zu wachen, 
daß die bestehenden Ortsnamen unverändert erhalten 
werden. 
2) Ohne Unsere ausdrückliche Genehmigung darf eine Aen- 
derung an Ortsnamen nicht vorgenommen werden; erst 
wenn diese erteilt und amtlich bekannt gemacht worden ist, 
sollen die öffentlichen Bücher und Urkunden hienach be- 
richtigt werden. 
3) Auch die Benennung neuer Ansiedelungen erfordert Unsere 
vorher einzuholende Genehmigung und kann der erteilte 
Namen erst nach erfolgter amtlicher Bekanntmachung Unserer 
Entschließung in die öffentlichen Bücher und Urkunden 
aufgenommen werden. 
Eine Aenderung bezüglich der Gemeinde= oder Ortsnamen, sowie 
die Beilegung eines solchen Namens kann also nur auf Grund einer 
königl. Genehmigung erfolgen. 
Die desbezüglichen Gesuche sind von den Distriktsverwaltungs- 
behörden (kgl. Bezirksamt, unmittelbarer Magistrat) zu instruieren und 
haben sich diese Behörden mit dem zuständigen kgl. Amtsgerichte und 
Rentamte ins Benehmen zu setzen. Die über das hiebei noch weiter 
zu beobachtende Verfahren erlassene Min.-E. vom 18. April 1863 mit 
Justiz-Min.-E. vom 6. Mai 1863 (Web. 6, 166 und 168) ist wohl 
nicht aufgehoben, jedoch durch die Justizgesetzgebung bezw. Gerichts- 
organisation von 1879 außer Uebung gekommen, und ist nunmehr zu 
sagen, daß bei Gesuchen um Aenderung von Ortsnamen im Ganzen 
und Großen dasselbe Verfahren einzuhalten ist, wie bei Anträgen auf 
Aenderung eines Gemeinde bezirks. (Siehe hierüber Min.-E. vom 
12. Juli 1881 Min.-Bl. S. 23819) und unten in § 94a bei Anm. 47a 
zu Art. 4 der Gem.-Ordn.) — 
Weiter ist zu verweisen auf 
*) Siehe § 94 a Anm. 49 % 
1o) Diese Min.-E. vom 12. Juli 1881 (Web. 15, 306), das Verfahren bei 
Gemeindebezirksveränderungen, dann bei Aenderungen der Bezirksamts= und Amts- 
gerichtsbezirke betr., ist — unten im Texte auf S. 47 f., im Wortlaute, ferner auch 
— soweit hieher einschlägig — dem Sinne nach unten bei Anm. 47 a zu Art. 4 
der Gem.-Ordn. im § 94 a — mitgeteilt. Vergl. S. 48 Anm. 27.
	        
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