416 8 112. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. II der Gemeindeordnung. Art. 41.
Art. 41 (32).
I. Oertliche Aufschläge 1) sollen, soweit thunlich, nur die Ver-
zehrung innerhalb?) des Gemeindebezirkes, nicht die Produktion und
den Handel treffen. 3)
II. Unter welchen Voraussetzungen und in welchen Größen
Rückvergütungen 4) bei der Ausfuhr 5) aufschlagpflichtiger ) Produkte
zu gewähren sind, wird durch Verordnung festgesetzt.)
ohne Zeitbeschränkung bewilligten Pflasterzolles ist eine staatliche Genehmigung
nicht notwendig, soferne nicht dabei eine Erhöhung des Zolles in Frage kommt.
1) Siehe über Verbrauchssteuern §§ 100, 101, auch 104 und 107, speziell
über Lokalmalz= und Bieraufschlag § 108, über Fleisch-, Getreide= und Mehlauf-
schlag §8 105)/106.
*!) Da die örtlichen Aufschläge nur die Verzehrung und zwar nur
innerhalb des Gemeindebezirkes treffen dürfen, so ergibt sich hieraus die Ver-
pflichtung der Rückvergütung nach Art. 40 Abs. II bei der Ausfuhr. Siehe
Anm. 4, 5 und 6.
*) Siehe hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 11. November 1881
Bd. 3, 353 oben in § 102 Anm. 12, ferner Plenar-Entsch. vom 12. Dezember
1884 Bd. 5, 333 in § 108 Anm. 12 I lit. a.
Vergl. ferner die Bestimmung in Art. 5 Abs. II § 7 des Zollvereins-
vertrages vom 8. Juli 1867 oben S. 414 Anm. 4 und hiezu die ebengenannte
Plenar-Entsch. in Bd. 5, 333 ff., besonders S. 340 Nr. II. „Durch Abs. I des
Art. 40 der Gem.-Ordn. wurden insbesondere jene Beschränkungen, welche in den
einschlägigen Bestimmungen des kurz vorher zu Stande gekommenen Zollvereins-
vertrages vom 8. Juli 1867 enthalten sind, landesgesetzlich den Gemeinden
als eine bei Erhebung von Verbrauchssteuern einzuhaltende Norm förmlich
auferlegt.“
*!) Siehe Anm. 2. Für die Rückvergütung des Fleisch-, Getreide= und
Mehlaufschlages sind die oben in §§ 105/106 S. 371 f. abgedruckten Bestimmungen
der Verordn. vom 27. November 1875 maßgebend. (Web. 11, 194). Durch diese
Verordnung ist der Minimalsatz bestimmt, welcher von den Gemeinden unter allen
Umständen zurückvergütet werden muß. Dagegen können die Gemeinden über
diese Sätze hinaus freiwillig höhere Rückvergütungen bewilligen. Auch für Wild-
pret muß der allenfalls erhobene Aufschlag rückvergütet werden, soferne dasselbe
lediglich die Gemeinde transitiert. Siehe Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 12,
271 oben 88 105/106 S. 371 Anm. 7; speziell über die Rückvergütung des Fleisch-,
Getreide= und Mehlaufschlages an die Militärverwaltung trifft die Verordn. vom
12. März und die Min.-Bek. vom 24. März 1883 Bestimmung. (Web. 16, 124
und 131.) » Siehe oben §8 105/106 S. 373 Anm. 10.
Bezüglich der Rückvergütung des Lokalmalz= und Bieraufschlages ist die
Verordn. vom 5. August 1882 (Web. 15, 751) maßgebend. Siehe oben § 108
S. 382 f. Anm. 11 und Bd. 1 § 82 S. 374 f. Anm. 4; auch unten Anm. 16 und 17.
6() Siehe Anm. 2. Berechtigt, die Rückvergütung zu beanspruchen, ist der-
jenige, welchem im einzelne Falle diese Berechtigung durch die betreffende Verord-
nung zugesprochen wird, so z. B. bezüglich des Mehlaufschlages der Produzent
und der Händler. Vergl. hiezu oben S. 372 Anm. 7 lit. c.
Vergl. auch nachstehende Anm. v.
) Das Produkt muß als aufschlagspflichtig in der betreffenden Auf-
schlagsordnung bezeichnet sein; ob der Aufschlag im einzelnen Falle wirklich bezahlt
ist, ist für die Verpflichtung zur Rückvergütung nicht ausschlaggebend.
Vergl. auch Anm. 2.
!) Rückvergütung kann daher nur nach Maßgabe der Verordnung d. h. nur
unter den verordnungsmäßig festgesetzten Voraussetzungen gefordert werden, z. B.
der Fleischaufschlag nur von unverteilten in der Haut befindlichen Tieren, nicht