Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 112. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. II der Gemeindeordnung. Art. 41. 419 
V. Die Rückvergütung des Lokalaufschlags bei der Ausfuhr 
von Bier 16), sowie die Bestrafung der Defraudation und der Zu- 
2) Die in den Gemeindeordnungen für die Landesteile rechts des Rheins 
und für die Pfalz, sowie in dem Gesetze über Heimat, Verehelichung 
und Aufenthalt enthaltenen Strafbestimmungen nebst den einschlägigen 
Vorschriften über das Verfahren im Verwaltungswege vorbehaltlich der 
Bestimmungen in Art. 97 des gegenwärtigen Gesetzes 2c. 2c. 
Die noch geltenden strafrechtlichen Vorschriften über Verfehlungen in 
Bezug auf Zoll-, Steuer-, Aufschlag= und ähnliche Gefälle und Abgaben, 
einschließlich der Strafbestimmungen in Bezug auf Weg-, Brücken= und 
Pflastergeldabgaben an den Staat, an Gemeinden und sonstige Korpo- 
rationen, Gesellschaften oder Privatpersonen sowie die bezüglich dieser 
Verfehlungen erlassenen Vorschriften über das Verfahren im Verwal- 
tungswege, vorbehaltlich der in Art. 85—101 des gegenwärtigen Gesetzes 
enthaltenen besonderen Bestimmungen.“ 
Art. 97 Abs. 1; ferner Art. 86, 87 Abs. 1, 88 Abs. 1, 89 Abs. 1—3 und 
5, 90 und 91 siehe oben Bd. I § 86 S. 405 Anm. 9. 
Art. 92: „Die Veräußerung der eingezogenen Gegenstände wird, ohne Unter- 
schied, ob die Entscheidung im gerichtlichen oder im Verwaltungswege erfolgt ist, 
durch die Zollbehörde (hier: Gemeindebehörde) bewirkt. 
Ebenso erfolgt durch dieselbe die Vollstreckung von rechtskräftigen Straf- 
bescheiden auf dem Wege des administrativen Zwangsvollzugs.“ 
§§ 459 bis 463 der Reichs-Str.-Proz.-Ordn. siehe oben Bd. 1I § 86 S. 
405 f. Anm. 10. 
Ueber dieses sogenannte Bescheidverfahren, nach welchem die Gemeinde- 
verwaltungen die Uebertretungen der nach Art. 41 Abs. III erlassenen ortspolizei- 
lichen Vorschriften verfolgen können, siehe oben Bd. I § 86 S. 404 bis 407; das 
dortselbst geschilderte Verfahren ist analog auch hier in Anwendung zu bringen. 
Weiter ist noch zu bemerken: die Gemeindeverwaltungen — d. h. der Magistrat 
oder der Gemeindeausschuß — sind wohl berechtigt, nicht aber verpflichtet, den 
Weg des Bescheidverfahrens zu betreten; doch wird sich derselbe zunächst in der 
Regel stets empfehlen. Wird dieser Weg eingeschlagen, so ist auf erfolgte Anzeige 
hin der Thatbestand genau festzustellen und dann durch förmlichen Beschluß des 
Magistrats bezw. des Gemeindeausschusses Strafbescheid zu erlassen, hierauf der- 
selbe rechtsförmlich auszufertigen, zuzustellen und — soferne innerhalb der Frist 
von einer Woche nicht gemäß § 459 der Reichs-Str.-Proz.-Ordn. Einspruch er- 
hoben wird, — zu vollstrecken. Die Vollstreckung erfolgt laut des oben angeführten 
Art. 92 des Ausführungsgesetzes auf dem Wege des administrativen Zwangsvoll- 
zuges gemäß Art. 4 bis 8 des Ausführungsgesetzes zur Reichs-Civil-Proz.-Ordn. 
vom 23. Februar 1879. 
1) Siehe oben § 108 S. 382 f. und Anm. 11 bis 12 b daselbst, besonders 
die Ausführungen der in Anm. 11 a und 12 Nr. I lit. a genannten Plenar- 
Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 12. Dezember 1884 Bd. 5, 333 ff. 
Darauf, ob das Bier stärker oder schwächer eingebraut ist, kommt es nicht an; 
auch von schwach eingebrautem Bier ist, soferne es nur primäres Erzeugnis von 
Hopfen und versteuertem Malz und nicht sogenanntes Nachbier, Hainzle oder Scheps 
ist (iehe oben S. 383 Anm. 11 a Abs. 2), der Lokalmalzaufschlag zu entrichten, doch 
nicht nach dem allgemein normierten Satz bezw. nicht in einem höheren Betrag als 
überhaupt ein Aufschlag hiefür entrichtet wurde, gleichzeitig unter Abzug eines Be- 
trages für die betreffenden Verwaltungskosten. Siehe Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes 
Bd. 1, 458 oben in § 108 Anm. 12 Nr. I lit. d. — Für Flaschenbier wird keine 
Rückvergütung gewährt, desgleichen auch nicht für verdorbenes, lediglich zu Essig 
verwendbares Bier. Siehe bezüglich der Rückvergütung noch des Weiteren die 
hier analog zur Anwendung gelangende Anweisung, betreffend die Rückvergütung 
des ärarialischen Malzaufschlags, vom 22. Dezember 1889 (Ges.= u. Verordn.-Bl. 
683 Web. 20, 47 ff.), sowie den oben S. 376 abgedruckten Art. 83 des Malz- 
27* 
13 
48
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.