§ 112. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. II der Gemeindeordnung. Art. 41. 419
V. Die Rückvergütung des Lokalaufschlags bei der Ausfuhr
von Bier 16), sowie die Bestrafung der Defraudation und der Zu-
2) Die in den Gemeindeordnungen für die Landesteile rechts des Rheins
und für die Pfalz, sowie in dem Gesetze über Heimat, Verehelichung
und Aufenthalt enthaltenen Strafbestimmungen nebst den einschlägigen
Vorschriften über das Verfahren im Verwaltungswege vorbehaltlich der
Bestimmungen in Art. 97 des gegenwärtigen Gesetzes 2c. 2c.
Die noch geltenden strafrechtlichen Vorschriften über Verfehlungen in
Bezug auf Zoll-, Steuer-, Aufschlag= und ähnliche Gefälle und Abgaben,
einschließlich der Strafbestimmungen in Bezug auf Weg-, Brücken= und
Pflastergeldabgaben an den Staat, an Gemeinden und sonstige Korpo-
rationen, Gesellschaften oder Privatpersonen sowie die bezüglich dieser
Verfehlungen erlassenen Vorschriften über das Verfahren im Verwal-
tungswege, vorbehaltlich der in Art. 85—101 des gegenwärtigen Gesetzes
enthaltenen besonderen Bestimmungen.“
Art. 97 Abs. 1; ferner Art. 86, 87 Abs. 1, 88 Abs. 1, 89 Abs. 1—3 und
5, 90 und 91 siehe oben Bd. I § 86 S. 405 Anm. 9.
Art. 92: „Die Veräußerung der eingezogenen Gegenstände wird, ohne Unter-
schied, ob die Entscheidung im gerichtlichen oder im Verwaltungswege erfolgt ist,
durch die Zollbehörde (hier: Gemeindebehörde) bewirkt.
Ebenso erfolgt durch dieselbe die Vollstreckung von rechtskräftigen Straf-
bescheiden auf dem Wege des administrativen Zwangsvollzugs.“
§§ 459 bis 463 der Reichs-Str.-Proz.-Ordn. siehe oben Bd. 1I § 86 S.
405 f. Anm. 10.
Ueber dieses sogenannte Bescheidverfahren, nach welchem die Gemeinde-
verwaltungen die Uebertretungen der nach Art. 41 Abs. III erlassenen ortspolizei-
lichen Vorschriften verfolgen können, siehe oben Bd. I § 86 S. 404 bis 407; das
dortselbst geschilderte Verfahren ist analog auch hier in Anwendung zu bringen.
Weiter ist noch zu bemerken: die Gemeindeverwaltungen — d. h. der Magistrat
oder der Gemeindeausschuß — sind wohl berechtigt, nicht aber verpflichtet, den
Weg des Bescheidverfahrens zu betreten; doch wird sich derselbe zunächst in der
Regel stets empfehlen. Wird dieser Weg eingeschlagen, so ist auf erfolgte Anzeige
hin der Thatbestand genau festzustellen und dann durch förmlichen Beschluß des
Magistrats bezw. des Gemeindeausschusses Strafbescheid zu erlassen, hierauf der-
selbe rechtsförmlich auszufertigen, zuzustellen und — soferne innerhalb der Frist
von einer Woche nicht gemäß § 459 der Reichs-Str.-Proz.-Ordn. Einspruch er-
hoben wird, — zu vollstrecken. Die Vollstreckung erfolgt laut des oben angeführten
Art. 92 des Ausführungsgesetzes auf dem Wege des administrativen Zwangsvoll-
zuges gemäß Art. 4 bis 8 des Ausführungsgesetzes zur Reichs-Civil-Proz.-Ordn.
vom 23. Februar 1879.
1) Siehe oben § 108 S. 382 f. und Anm. 11 bis 12 b daselbst, besonders
die Ausführungen der in Anm. 11 a und 12 Nr. I lit. a genannten Plenar-
Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 12. Dezember 1884 Bd. 5, 333 ff.
Darauf, ob das Bier stärker oder schwächer eingebraut ist, kommt es nicht an;
auch von schwach eingebrautem Bier ist, soferne es nur primäres Erzeugnis von
Hopfen und versteuertem Malz und nicht sogenanntes Nachbier, Hainzle oder Scheps
ist (iehe oben S. 383 Anm. 11 a Abs. 2), der Lokalmalzaufschlag zu entrichten, doch
nicht nach dem allgemein normierten Satz bezw. nicht in einem höheren Betrag als
überhaupt ein Aufschlag hiefür entrichtet wurde, gleichzeitig unter Abzug eines Be-
trages für die betreffenden Verwaltungskosten. Siehe Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes
Bd. 1, 458 oben in § 108 Anm. 12 Nr. I lit. d. — Für Flaschenbier wird keine
Rückvergütung gewährt, desgleichen auch nicht für verdorbenes, lediglich zu Essig
verwendbares Bier. Siehe bezüglich der Rückvergütung noch des Weiteren die
hier analog zur Anwendung gelangende Anweisung, betreffend die Rückvergütung
des ärarialischen Malzaufschlags, vom 22. Dezember 1889 (Ges.= u. Verordn.-Bl.
683 Web. 20, 47 ff.), sowie den oben S. 376 abgedruckten Art. 83 des Malz-
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