Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8 112. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. II der Gemeindeordnung. Art. 43. 421 
Artikel alle diejenigen, welche in der Gemeinde mit einer direkten 
Steuer angelegt 3) sind, auch wenn sie nicht im Gemeindebezirke") 
wohnen. 5) 
II. In der Gemeinde wohnhafte Staatsangehörige, welche Kapital- 
renten aus dem Auslande beziehen, sind auch dann nach dem vollen 
Betrage der mit Einrechnung dieser Renten sich entziffernden Kapital- 
rentensteuer umlagenpflichtig, wenn dieser Betrag für die Staatskasse 
nicht erhoben wird. Dasselbe gilt auch von juristischen Personen und 
privatrechtlichen Vereinigungen, welche in der Gemeinde ihren gesetz- 
lichen Wohnsitz haben. 5) 
III. Das Staatsärar ist bezüglich seiner im Gemeindebezirke 
gelegenen Besitzungen und daselbst betriebenen Gewerbe vorbehaltlich 
des Art. 44 umlagenpflichtig, wenn auch die ermittelte Steuer für 
die Staatskasse nicht zur Erhebung gelangt.7) 8) ?) 
Ferner Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 4, 261 und Bd. 15, 51 in 
§ 111 S. 400 Anm. 12 Abs. 1 und 3. 
*!) Die Umlagenpflicht ist eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit, welche 
eine Geldleistung zum Gegenstand hat. 
*) Entscheidend ist die Veranlagung mit einer direkten Steuer d. h. Grund-, 
Haus-, Gewerbe-, Kapitalrenten-, Einkommen= und Hausier-Steuer. (Bezüglich 
der Grubenfeldabgabe siehe unten Anm. 7 Abs. 2 a. E.) Die Steuerveranlagung 
ist ausschließlich Sache der Finanzbehörden. Ueber den Begriff der Steuerveran- 
lagung siehe Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes oben S. 160 in § 95 a Anm. 135 
I lit. a und b; vergl. auch Entsch. des Verw.--Ger.-Hofes vom 26. November 
1880 Bd. 2, 249 oben § 111 S. 398 Anm. 8 a und vom 21. September 1883 
Bd. 4, 554, oben § 94 a bei Art. 3 der Gem.-Ordn. Anm. 30 à I lit. n, des- 
gleichen in Bd. 12, 300 unten in Anm. 9 lit. b. Siehe auch v. Kahr. 
Endlich die Plenar-Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 16. Januar 1896 
unten in Anm. 9 lit. g. « 
«)D.h.imBezirkedcrbetreffendenpolitifchenGemeinde. 
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gemeindeumlagen setzt einerseits 
das Vorhandensein eines genau abgegrenzten Gemeindebezirkes, andrerseits die 
Steuerveranlagung in diesem Bezirke voraus. Siehe Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes 
oben in Anm. 3, ferner Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 3, 708: Die Frage 
der Zugehörigkeit eines Grundstückes zu einer Gemeindemarkung ist präjudiziell 
für die Frage der Umlagenpflicht des Grundbesitzers und daher vor der letzteren 
zur Entscheidung zu bringen. (Siehe auch Bd. 1, 278.) 
Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 15, 269: Art. 43 und 45 der Gem.= 
Ordn. beziehen sich nicht auf die Steuergemeinde, sondern auf die politische Ge- 
meinde. Es ist daher die Zugehörigkeit einer gewerblichen Betriebsstätte zur 
politischen Gemeinde die unentbehrliche Voraussetzung der Umlagenpflicht aus der 
betreffenden Gewerbsteuer. 
5) Ueber den Begriff „Wohnen" siehe oben § 95 a S. 123 Anm. 13. 
Vergl. hiezu die Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes in Bd. 6, 285 und 10, 
245 unten in Anm. 9 lit. a. 
!) Die Bestimmung des Abs. II ist hinfällig geworden, nachdem durch § 11 
des Finanzgesetzes vom 27. Juli 1874 (Web. 10, 377) — (siehe auch Kapitalrenten- 
steuergesetz vom 19. Mai 1881 Art. 1 Abs. 2 und Art. 9 [Web. 15, 123 und 126.) — 
die Steuerfreiheit der aus dem Auslande bezogenen Kapitalrenten aufgehoben 
wurde. (Vergl. auch Web. 7, 690 und Note 89 daselbst.) 
7) Das Staatsärar hat demnach Gemeindeumlagen zu bezahlen aus der 
für dasselbe zu ermittelnden Haus-, Grund= und Gewerbe-Steuer. § 2 des Haus- 
steuergesetzes, § 117 des Grundsteuergesetzes und Art. 6 des Gewerbesteuergesetzes
	        
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