422 8 112. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. II der Gemeindeordnung. Art. 43.
von 1881, desgleichen auch für den staatlichen Bergwerksbetrieb bezw. das staat-
liche Bergwerkseigentum Art. 9 des Einkommensteuergesetzes von 1881. Siehe
v. Kahr S. 522.
Die im Betriebe des Staates befindlichen Verkehrsanstalten sind nach Art.
16 Abs. 3 des Gewerbesteuergesetzes nicht steuer-, also auch nicht umlagenpflichtig;
von der Grubenfeldabgabe (Gesetz vom 6. April 1869) werden Umlagen nicht
erhoben.
h Für die ärarialischen Gebäude, welche zu Dienstwohnungen verwendet
werden, ist aus der zu ermittelnden Haus= und Grundsteuer die Umlage in der
Regel zu entrichten. Siehe dagegen den nächsten Absatz und unten Anm. 9 lit. f,
ferner Art. 44 Abs. 1 Ziff. 2 und Anm. 3—5 hiezu, unten S. 424.
Bezüglich der nach § 2 des Haus= und § 36 des Grundsteuergesetzes steuer-
freien, zum öffentlichen Gebrauche dienenden Gebäude oder Grundstücke
werden, auch wenn sie im Besitze des Staates sind, eben wegen der Steuerfreiheit,
die sie überhaupt genießen, keine Umlagen bezahlt.
Nach § 1 Abs. 2 des Reichsgesetzes vom 25. Mai 18737) (Web. 9, 766):
Die Rechtsverhältnisse der zum dienstlichen Gebrauche einer Reichsverwaltung be-
stimmten Gegenstände betr., ferner § 21 des Reichsbankgesetzes vom 14. März 1875
und Art. 16 Abs. I lit. b des Gewerbsteuergesetzes von 1881 gilt für den Reichsfiskus
und die in Bayern befindlichen Reichsbanknebenstellen bezüglich der Umlagenpflicht
das Nämliche, was für das bayer. Staatsärar gilt.
Bezüglich der Vertretung des Staatsärars in Umlagenangelegenheiten siehe
die Finanz-Min.-E. vom 21. März 1870. Nach derselben erscheint der betreffende
kgl. Rentbeamte als ärarialischer Vertreter.
Weiter siehe die Min.-E.:
vom 4. Oktober 1864 (Web. 6, 375): Die Umlagenbeiträge des kal. Aerars,
hier die Belegung der Finanzrechnungen bezüglich dieser Umlagen, und die Min.-E.
gleichen Betreffs vom 4. Oktober 1870 (Web. 8, 663), ferner die Min.-E. vom
5. Februar 1886 (Web. 17, 643) über die Beitragsleistung des Staatsärars zu
den Gemeinde- und Distriktsumlagen. Siehe hiezu unten S. 429 Anm. 1 zu
rt. 46.
Ausnahmen von der Umlagenpflicht gibt es nur nach Art. 44, 45 Abs.
III und Art. 206 Abs. II Ziff. 2 der Gem.-Ordn. bezw. Art. V des Gesetzes
vom 22. Juli 1819, die Umlagen für Gemeindebedürfnisse betreffend.
Andere Befreiungen von der Umlagenzahlung können nicht Platz greifen.
Siehe oben Anm. 1 und Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 1, 224 in § 111
Anm. 21. Ueber die Bestimmung des erwähnten Art. V des Umlagengesetzes von
1819 siehe Näheres unten bei Art. 206 Abs. II Ziff. 2, desgleichen die daselbst
angeführten Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes; ferner von Kahr S. 524 ff.: Anhang
zu Art. 43.
) Zu Art. 43 verweisen wir noch auf folgende Entscheidungen des Verw.=
Ger.-Hofes und nachstehende Abhandlungen.
I. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes:
a. vom 4. Dezember 1885 Bd. 6, 285: Die Verpflichtung zur Zahlung
von Gemeindeumlagen wird nicht schon durch die Thatsache der Steuer-
anlage in der Gemeinde begründet, sondern setzt vielmehr eine durch
Wohnsitz oder Realbesitz (einschließlich gewerblicher Einrichtungen) des
Besteuerten im Gemeindebezirke geschaffene, vermittelst der Steueranlage
nur ziffermäßig zum Ausdruck gebrachte persönliche oder sachliche Be-
ziehung desselben zur Gemeinde voraus.
Siehe hiezu Entsch. vom 28. September 1883 Bd. 4, 562: Die
Nachholung der an dem früheren Aufenthaltsorte eines Steuerpflichtigen
hinterzogenen Steuern und der lediglich durch das Steuernachholungs-
verfahren veranlaßte Eintrag in die Steuerliste derjenigen Gemeinde,
· Diese Bestimmung lautet: Hinsichtlich der Befreiung von Steuern und sonstigen ding-
lichen Lasten sind die im Eigentume des Reiches befindlichen Gegenstände den im Eigentume des
einzelnen Staates befindlichen gleichartigen Gegenständen gleichgestellt.