8 112. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. II der Gemeindeordnung. Art. 44. 423
Art. 44 (35).1)
I. Zu Gemeindeumlagen können nicht beigezogen werden:
in welcher sich der Steuerpflichtige zur Zeit der Nachholung aufhält,
vermag eine Umlagenpflicht desselben in der letzteren Gemeinde für den
Zeitraum der Steuernachholung nicht zu begründen.
Ferner Plenar-Entsch. vom 13. November 1888 Bd. 10, 245.
b. vom 23. Juli 1890 Bd. 12, 309: Die Frage, in welcher Gemeinde
eine Steuerveranlagung zu erfolgen habe, ist der Würdigung der Be-
hörden der inneren Verwaltung entzogen und kann in verwaltungsrecht-
lichen Streitigkeiten über eine an die Steueranlage geknüpfte Umlagen-
pflicht auch nicht als bloßer verwaltungsrechtlicher Präjudicialincident-
punkt betrachtet werden. Vergl. oben Anm. 3.
c. vom 6. November 1889 Bd. 11, 528: Ob und inwieferne die Ent-
scheidung über die Umlagenpflicht einer Person für ein bestimmtes
Jahr zugleich eine Entscheidung über das gesamte, der Umlagenverbind-
lichkeit jener Person zu Grunde liegende Rechtsverhältnis in sich ge-
schlossen und letzteres daher auch in Bezug auf Umlagen späterer Jahre
anerkannt oder verneint hat, muß nach den Umständen des einzelnen
Falles beurteilt werden. Siehe auch Entsch. in Bd. 13, 505.
d. vom 12. Oktober 1892 Bd. 14, 47: Der Ausspruch des Civilrichters,
daß in der Schulhausbaupflicht die Verbindlichkeit zur Leistung der
Hand= und Spanndienste nicht enthalten sei, befreit den Baupflichtigen
von der öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeit der Beitragsleistung zu den
Kosten der Hand= und Spanndienste mittels Umlagen dann nicht, wenn
die Gemeinde in gesetzmäßiger Weise den desfallsigen Aufwand auf die
Gemeindekasse übernommen hat.
e. vom 19. Dezember 1894 Bd. 16, 103 oben S. 400 in § 111 Anm.
11 Abs. 6.
vom 19. Juni 1895 Bd. 16, 276: Die einem Rentamtmann in dem
Amtsgebäude eingeräumte Dienstwohnung ist in der Regel als für den
Hauptzweck des Gebäudes unentbehrlich im Sinne des Art. 44 Abs. 1
Ziff. 2 der Gem.-Ordn. zu erachten Siehe Anm. 3 zu Art. 44 und
oben Anm. 7 Abs. 3.
g. Plenar-Entsch. vom 16. Januar 1896 Bd. 17, 35: Die Nachzahlungs-
erhöhung im Sinne des Art. 38 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes vom
19. Mai 1881, die Kapitalrentensteuer betreffend, ist eine nachträg-
liche Steuerveranlagung und deshalb umlagenpflichtig.
Siehe oben Anm. 3 a. E.
(Diese Plenar-Entsch. ändert die Entsch. in Bd. 4, 562; 7, 293
und 9, 75.)
h. vom 23. Dezember 1895 Bd. 17, 102: Verpachtete Grundstücke dienen
nicht unmittelbar den Zwecken einer Wohlthätigkeitsstiftung im Sinne
des Art. 44 Abs. 1 Ziff. 2 der Gem.-Ordn.
Siehe Anm. 2 zu Art. 44.
(Ueberhaupt sind diejenigen Grundstücke und Gebäude nicht um-
lagenfrei, aus deren Erträgnissen eine öffentliche Anstalt Mittel zur
Bestreitung ihrer Bedürfnisse erhält, so z. B. genießt eine öffentliche
Krankenanstalt wohl Umlagenfreiheit für einen Garten, der zur Erho-
lung der Rekonvalescenten benutzt wird, nicht aber von einem solchen,
der zur Gewinnung von Produkten oder zur Erzielung einer Rente dient.)
Siehe S. 426 Anm. 5 lit. e a. E. und f.
Zu Art. 44.
) Die Bestimmungen des Art. 44 sind Ausnahmsbestimmungen, daher
strictissime, also im Zweifel zu Gunsten der Umlagenberechtigung der Gemeinde
auszulegen.
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