Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 112. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. II der Gemeindeordnung. Art. 49. 433 
III. Gemeindedienste. ) 
Art. 49 (39). 
I. Für Gemeindezwecke 2), insbesondere auch zur Handhabung 
der öffentlichen Sicherheit, können 3) Gemeindedienste ) angeordnet 
werden. 5) 
II. Als solche können wissenschaftliche, kunst- oder handwerks- 
mäßige Arbeiten nicht gefordert werden. 6)7) 8) 9) 
Beitreibung gemeindlicher Forderungen unter Umgangnahme von An- 
fertigung und Vollstreckbar-Erklärung eines Ausstandsverzeichnisses be- 
schlossen haben, machen sich einer Ueberschreitung ihrer Amtsbefugnisse 
schuldig. 
Zu Art. 49. 
!) Ueber „Gemeindedienste“ siehe die sehr bemerkenswerte Darstellung 
des kgl. Bezirksamtsassessors im kgl. Staatsministerium des Innern G. Kahr in 
v. Kahr's Comm. zur Gem.-Ordn. S. 589—614. 
:) „Gemeindezwecke“ ist gleichbedeutend mit dem Ausdrucke in Art. 42 
Abs. I „Ausgaben, welche den Gemeinden nach Gesetz, besonderen Rechtstiteln 
oder gesetzmäßigen Beschlüssen obliegen“. 
"„) Die Gemeindedienste gehen, wie schon oben § 97 S. 327 gesagt, neben 
den Gemeindeeinnahmen des Art. 39 einher und können (nicht müssen) neben 
denselben angeordnet werden, und zwar sowohl neben den primären, als den 
subsidiären bezw. neben beiden; es ist durchaus nicht nötig, daß erst die primären 
Einnahmen des Art. 39 Abs. I erschöpft sind, bevor Gemeindedienste angeordnet 
werden. (Siehe auch nachstehende Anm. 4.) 
*) Gemeindedienste sind: individuelle persönliche Dienst- 
leistungen, welche von den nach Art. 50 der Gem.-Ordn. hiezu Ver- 
oflichteten nach Verhältnis ihrer Arbeitskraft zur Erfüllung von Arbeiten 
behufs Befriedigung einzelner gemeindlicher Bedürfnisse neben den in Art. 39 
der Gem.-Ordn. aufgeführten gemeindlichen Einnahmsquellen auf Anordnung 
der Gemeindebehörde geleistet werden. Siehe vorstehende Anm. 3 und 
nachstehende Anm. 5, ferner Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 11, 194 unten in 
Anm. 8 lit. d. 
5) Zuständig hiezu ist in Landgemeinden der Gemeindeausschuß, in Stadt- 
gemeinden der Magistrat; handelt es sich letzteren Falles um Anordnung bisher 
nicht bestandener Gemeindedienste, so ist nach Art. 112 Ziff. 11 der Gem.-Ordn. 
die Zustimmung des Gemeindekollegiums erforderlich. 
Siehe hiezu auch Art. 131 Abs. III lit. d der Gem.-Ordn., auch Urteil 
des Oberlandesgerichts München vom 16. Dezember 1876 bei v. Kahr S. 597 
Note 12. 
") Gemeindedienste können z. B. angeordnet werden: 
a. für Schulzwecke (z. B. Kleinmachen oder Zufuhr von Schulholz) vergl. 
Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 16, 225 in Anm. 8 lit. a. 
b. Herstellung und Unterhaltung der Gemeindewege inkl. Beseitigung von 
Schnee und sonstigen Verkehrshindernissen vergl. oberlandesgerichtliches 
Erk. vom 21. März und 16. Oktober 1884 (Min.-Bl. S. 104 u. 373) 
und vom 8. Februar 1898 (Min.-Bl. 205); Entsch. des Verw.-Ger. 
Hofes Bd. 11, 520; « 
o.HerstellungundUnterhaltungsgcmeindlicherGebäude,Errichtungvon 
Brunnen&c. 
d.Nacht-undKirchenwachenimTurnus(vergl.Entsch.desVerw.-Ger.- 
Hofes unten Anm. 8 lit. e), polizeiliche Streifen (oberstrichterliche Erk. 
vom 29. Mai 1883 Min.-Bl. S. 226); Absperrungsmaßregeln bei 
Viehseuchen; Vertilgung schädlicher Insekten (Art. 46 des Forstgesetzes). 
Pohl, Handbuch. II. 28
	        
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