§ 112. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. II der Gemeindeordnung. Art. 49. 433
III. Gemeindedienste. )
Art. 49 (39).
I. Für Gemeindezwecke 2), insbesondere auch zur Handhabung
der öffentlichen Sicherheit, können 3) Gemeindedienste ) angeordnet
werden. 5)
II. Als solche können wissenschaftliche, kunst- oder handwerks-
mäßige Arbeiten nicht gefordert werden. 6)7) 8) 9)
Beitreibung gemeindlicher Forderungen unter Umgangnahme von An-
fertigung und Vollstreckbar-Erklärung eines Ausstandsverzeichnisses be-
schlossen haben, machen sich einer Ueberschreitung ihrer Amtsbefugnisse
schuldig.
Zu Art. 49.
!) Ueber „Gemeindedienste“ siehe die sehr bemerkenswerte Darstellung
des kgl. Bezirksamtsassessors im kgl. Staatsministerium des Innern G. Kahr in
v. Kahr's Comm. zur Gem.-Ordn. S. 589—614.
:) „Gemeindezwecke“ ist gleichbedeutend mit dem Ausdrucke in Art. 42
Abs. I „Ausgaben, welche den Gemeinden nach Gesetz, besonderen Rechtstiteln
oder gesetzmäßigen Beschlüssen obliegen“.
"„) Die Gemeindedienste gehen, wie schon oben § 97 S. 327 gesagt, neben
den Gemeindeeinnahmen des Art. 39 einher und können (nicht müssen) neben
denselben angeordnet werden, und zwar sowohl neben den primären, als den
subsidiären bezw. neben beiden; es ist durchaus nicht nötig, daß erst die primären
Einnahmen des Art. 39 Abs. I erschöpft sind, bevor Gemeindedienste angeordnet
werden. (Siehe auch nachstehende Anm. 4.)
*) Gemeindedienste sind: individuelle persönliche Dienst-
leistungen, welche von den nach Art. 50 der Gem.-Ordn. hiezu Ver-
oflichteten nach Verhältnis ihrer Arbeitskraft zur Erfüllung von Arbeiten
behufs Befriedigung einzelner gemeindlicher Bedürfnisse neben den in Art. 39
der Gem.-Ordn. aufgeführten gemeindlichen Einnahmsquellen auf Anordnung
der Gemeindebehörde geleistet werden. Siehe vorstehende Anm. 3 und
nachstehende Anm. 5, ferner Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 11, 194 unten in
Anm. 8 lit. d.
5) Zuständig hiezu ist in Landgemeinden der Gemeindeausschuß, in Stadt-
gemeinden der Magistrat; handelt es sich letzteren Falles um Anordnung bisher
nicht bestandener Gemeindedienste, so ist nach Art. 112 Ziff. 11 der Gem.-Ordn.
die Zustimmung des Gemeindekollegiums erforderlich.
Siehe hiezu auch Art. 131 Abs. III lit. d der Gem.-Ordn., auch Urteil
des Oberlandesgerichts München vom 16. Dezember 1876 bei v. Kahr S. 597
Note 12.
") Gemeindedienste können z. B. angeordnet werden:
a. für Schulzwecke (z. B. Kleinmachen oder Zufuhr von Schulholz) vergl.
Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 16, 225 in Anm. 8 lit. a.
b. Herstellung und Unterhaltung der Gemeindewege inkl. Beseitigung von
Schnee und sonstigen Verkehrshindernissen vergl. oberlandesgerichtliches
Erk. vom 21. März und 16. Oktober 1884 (Min.-Bl. S. 104 u. 373)
und vom 8. Februar 1898 (Min.-Bl. 205); Entsch. des Verw.-Ger.
Hofes Bd. 11, 520; «
o.HerstellungundUnterhaltungsgcmeindlicherGebäude,Errichtungvon
Brunnen&c.
d.Nacht-undKirchenwachenimTurnus(vergl.Entsch.desVerw.-Ger.-
Hofes unten Anm. 8 lit. e), polizeiliche Streifen (oberstrichterliche Erk.
vom 29. Mai 1883 Min.-Bl. S. 226); Absperrungsmaßregeln bei
Viehseuchen; Vertilgung schädlicher Insekten (Art. 46 des Forstgesetzes).
Pohl, Handbuch. II. 28