Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

40 8 94. Die Gemeinden und die Gemeindeverfassung. 
über das Vorhaben vor der Beschlußfassung die ein— 
schlägigen Rentämter und Hypothekenämter sowie die 
Brandversicherungskammern einzuvernehmen und die ge— 
faßten Beschlüsse denselben behufs Ermöglichung der An— 
rufung der den Gemeinden vorgesetzten Verwaltungsbe— 
hörden mitzuteilen. 
2) Die betr. Beschlüsse dürfen nicht vor Ablauf einer 
14 tägigen Frist, vom Tage der Zustellung derselben an 
gerechnet, beziehungsweise vor endgiltiger Bescheidung der 
etwa erhobenen Beschwerden in Vollzug gesetzt werden. 
3) Alle Aenderungen der polizeilichen Gebäude-Nummerierung 
einschließlich der Nummerierung neu entstehender Gebäude 
sind unter Angabe der Gebäudebesitzer, dann der Ort- 
schaften, Distrikte und Straßen, ferner der alten und 
neuen Nummer alsbald den betr. Rentämtern, Hypotheken- 
ämtern und der Brandversicherungskammer zur Anzeige zu 
bringen. Das kgl. Staatsministerium des Innern ver- 
traut hiebei zu der Einsicht der betr. Ortspolizeibehörden, 
daß dieselben im Hinblicke auf die mannigfachen Unzu- 
kömmlichkeiten und Störungen, welche jede Aenderung der 
bestehenden Gebäude-Nummerierung für den öffentlichen 
Verkehr, sowie für die Führung und Evidenthaltung der 
öffentlichen Bücher im Gefolge hat, derartige Aenderungen 
auf das Maß des unabweisbaren Bedürfnisses beschränken 
werden. 
Hiezu ist die Fin.-Min.-E. vom 9. Juni 1879 (Web. 13, 23 
Anm. 1 a) ergangen, durch welche das auf die vorgenannte Min.-E. 
vom 16. Mai 1879 bezügliche Verfahren der kgl. Rentämter ge- 
regelt ist. Nach § 18 der allgemeinen Instrukftion zum Brand- 
versicherungsgesetz vom 30. Juni 1875 (Web. 11, 56) ist nicht 
nur die Aenderung in der Nummerierung der Häuser (vergl. Ziff. 3 
der vorstehenden Min.-E. vom 16. Mai 1879) sondern auch jede 
Aenderung in der Bezeichnung der Distrikte Giertel) 
und der Straßen seitens der Gemeindebehörden an die kgl. Brand- 
versicherungskammer alsbald mitzuteilen. 
Schließlich noch einige Worte über die Steuergemeinden (Steuer- 
distrikte). Diese sind genau von der politischen Gemeinde zu unter- 
scheiden. Die Steuergemeinden oder Steuerdistrikte sind lediglich im 
Interesse der Steuererhebung gebildete Bezirke, welche — wenn sie 
auch nach Ed. vom 28. Juli 1808 über die Bildung der Gemeinden 
Nr. II Ziff. 3 Abs. 2 (Web. 1, 196) in ihren Grenzen mit denen 
der politischen Gemeinden möglichst übereinzustimmen haben — doch 
nach Verordn. vom 13. Mai 1808 (Web. 1, 196) „in jeder anderen 
Hinsicht ohne alles Präjudiz sein sollen, da diese neue Formation 
der Steuer-Distrikte lediglich zum Behufe des Steuerwesens
	        
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